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Kurzarbeitergeld Plus

Regelung läuft zum 31. Dezember 2011 aus

Der Bundestag hat beschlossen, das Kurzarbeitergeld Plus bereits am 31. Dezember 2011, und damit drei Monate früher als ursprünglich vorgesehen, auslaufen zu lassen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Prognosen eine Geltung der während der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld über das Jahr 2011 hinaus nicht mehr für erforderlich hält. Das Kurzarbeitergeld Plus beinhaltet die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Bezieher von Kurzarbeitergeld in Höhe von 50 % ab dem ersten Monat der Kurzarbeit bzw. von 100 % ab dem siebten Monat der Kurzarbeit. Hierdurch sollten die Betriebe während der Wirtschafts- und Finanzkrise von Kosten der Kurzarbeit entlastet und damit Entlassungen vermieden werden. Der ZDB hat sich bereits im Mai 2011, nachdem der erste Entwurf zu diesem Gesetz publik geworden ist, in einem Schreiben an die Bundesministerin für Arbeit und Soziales ausdrücklich gegen ein Auslaufen der Regelungen des Kurzarbeitergeldes Plus bereits zum 31. Dezember 2011 ausgesprochen.
Dabei hat der ZDB auf die positiven Erfahrungen des Baugewerbes mit dem Saison-Kurzarbeitergeld sowie den Vertrauensschutz der Betriebe verwiesen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf darauf gedrängt, dass es zumindest eine Übergangsregelung für solche Betriebe geben müsse, die noch im Kalenderjahr 2011 Kurzarbeit angezeigt haben. Beide Forderungen wurden jedoch von der Regierungskoalition nicht aufgegriffen. Somit ist davon auszugehen, dass die Regelung des Kurzarbeitergeldes Plus zum 31. Dezember 2011 auslaufen wird. Für die Betriebe des Baugewerbes hat das vorzeitige Auslaufen der Regelungen des Kurzarbeitergeldes Plus zur Folge, dass bereits ab 1. Januar 2012 eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Angestellte und Poliere, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, nicht mehr möglich ist. Für die gewerblichen Arbeitnehmer hat diese Gesetzesänderung jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen, da in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ohnehin die für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitsagenturen erstattet werden. Allerdings wird diese Erstattungsleistung ab 1. Januar 2012 dann nicht mehr aus dem Topf der allgemeinen Arbeitslosenversicherung, sondern aus dem Umlagetopf der Bauwirtschaft (Winterbeschäftigungs-Umlage) finanziert. Dies entspricht der Rechtslage, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld Plus bestanden hat.
Quelle: Baugewerbeverband Niedersachsen
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