Für Klarheit bei der Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien hat ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe gesorgt (15 Verg 6/11) |
| Die Richter stellten klar, dass allein entscheidend ist, ob das jeweilige Kriterium seinem Inhalt und Kerngehalt nach zur Beurteilung des Anbieters oder der angebotenen Leistung dient. Es handelte sich um eine europaweite Vergabe von Postdienstleistungen im offenen Verfahren. Bei der Bewertung der Angebote sollten der Preis mit einer Gewichtung von 60 % und die Qualität mit einer Gewichtung von 40 % berücksichtigt werden. Dabei hatte die Vergabestelle vor, in die Gewichtung der Qualität des Angebots das Personalkonzept eines Bieters zu 20 % einfließen zu lassen. In dem Personalkonzept sollten Auswahl und Qualifikation der Mitarbeiter und die Kundenbetreuung vor Ort dargestellt werden. Verlangt wurden darüber hinaus mindestens zwei Referenzen, die hinsichtlich des Auftraggebers, des Beförderungsgegenstands sowie des Umfangs vergleichbar mit den ausgeschriebenen Leistungen sein mussten. Ein Unternehmen rügte, dass diese Kriterien unzulässige Zuschlagskriterien seien. Nachdem seiner Rüge nicht abgeholfen wurde, leitete das Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabestelle sah den Nachprüfungsantrag als unzulässig an, da die Rügen verspätet erfolgt seien. Die beanstandeten Vergabefehler seien bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen und hätten daher spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden müssen. Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht. Die Antragstellerin habe ihre Rügen nicht verspätet erhoben. Das Verbot, Eignungs- und Zuschlagskriterien zu vermengen, sei zwar gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und auch des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Entscheidungen seien jedoch so neu, dass ihre Verbreitung als allgemeines Wissen noch nicht vorausgesetzt werden könne. Der gerügte Vergabeverstoß war daher nicht bereits aus den Vergabeunterlagen "erkennbar" und also auch nicht bis zur Abgabe der Angebote zu rügen. Auch in der Sache blieb die sofortige Beschwerde der Vergabestelle ohne Erfolg. Referenzen eines Unternehmens seien klassische Eignungsnachweise - nichts anderes gelte für die "Beschreibung des angewendeten Personalkonzepts". Auch dieses Kriterium beziehe sich in erster Linie auf die Erfahrung und Qualifikation der Mittel eines Bieters (hier des Personals), um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu gewährleisten. Als Eignungskriterium dürfe es daher keine Verwendung als Zuschlagskriterium finden. |
Quelle: www.abst-brandenburg.de |




