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Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren: Hohe Hürden

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.01.2010 (Az: X ZR 86/08) entschieden, dass einem Bieter Schadensersatzansprüche auch dann zustehen können, wenn dem siegreichen Bieter im fehlerhaften Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt worden ist. Der Auftraggeber schrieb 2003 europaweit eine Abfallentsorgung im Kreisgebiet aus. Die zu entsorgende Menge wurde grob auf 13.250 t pro Jahr geschätzt, dies aber nicht hinreichend in den Vergabeunterlagen deutlich gemacht. In den Jahren 2004/2005 musste die Klägerin im Entsorgungsgebiet dann aber tatsächlich jeweils rund 18.000 t pro Jahr einsammeln und befördern. Die Klägerin verlangte deshalb Mehrkosten als Schadensersatz. Zunächst stellte der BGH fest, dass ein Auftraggeber verpflichtet ist, die zu entsorgende Müllmenge erschöpfend zu beschreiben und den Bietern damit kein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet. Die Klägerin macht geltend, sie hätte bei dem Wissen um die tatsächliche Menge anders kalkuliert. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der siegreiche Bieter bei einem in jeder Hinsicht rechtmäßigen Verfahren den Auftrag hätte erhalten müssen, wofür er die Beweislast trägt. Dies ergibt sich daraus, dass ein Auftrag nur einmal vergeben werden kann. Die Berechnung des auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichteten Schadensersatzanspruchs bestimmt sich demnach nicht nach dem vereinbarten, sondern nach dem Preis, der in einem fiktiven rechtmäßigen Verfahren vereinbart worden wäre. Das Urteil zeigt die Schwierigkeiten die es bei, auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen wegen Vergaberechtsverstößen gegen den Auftraggeber geben kann.
Quelle: Europäisches Parlament
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