BGH-Urteil vom 30. August 2011 |
| Bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte, an denen ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, müssen Auftraggeber - anders als oberhalb der Schwellenwerte - keine inhaltlichen Mindestbedingungen für Nebenangebote aufstellen. Es reicht vielmehr aus, wenn die Vergabeunterlagen vorgeben, dass Nebenangebote eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind. Die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz werden durch diese Vorgabe gewahrt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 30.08.2011 (X ZR 55/10) klargestellt. |
Im konkreten Fall fehlten inhaltliche Mindestbedingungen für Nebenangebote |
| In dem konkreten Fall ging es um die Ausschreibung eines kommunalen Bauauftrags zur Regenentlastung. Der Auftragswert des ausgeschriebenen Auftrags lag unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Vergabeunterlagen sahen für die Abgabe von Nebenangeboten vor, dass diese eindeutig und erschöpfend zu beschreiben seien, alle Leistungen für eine vollständige Ausführung enthalten müssen und der Bieter Angaben über Ausführung und Beschaffenheit zu machen habe, wenn er von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder den Vergabeunterlagen abweiche. Die Vergabestelle beabsichtigte, den Zuschlag auf das Nebenangebot eines Bieters zu erteilen. Ein Konkurrent beanstandete die Beauftragung des Nebenangebots, da die Vergabestelle hierfür keine inhaltlichen Mindestbedingungen vorgesehen habe. Dies sei mit EU-Recht nicht vereinbar, das hier jedoch aufgrund des grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag zu beachten sei. |
"Grenzüberschreitendes Interesse beurteilt sich nach konkreten Marktverhältnissen" |
| Diese Argumentation blieb letztlich ohne Erfolg. Der BGH bestätigt zwar, dass öffentliche Auftraggeber das Primärrecht der EU bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte zu beachten haben, sofern ein grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag zu bejahen ist. Zum EU-Primärrecht zählten auch die hieraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz. Diese EU-Vorgaben galten auch im konkreten Fall, da hier ein grenzüberschreitendes Interesse an dem Auftrag durch ausländische Interessenten anzunehmen war. Für die Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist nach dem Urteil eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant sein könnte. Dafür seien die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, maßgeblich, so der BGH. |
"Aufwand für Mindestbedingungen steht kein angemessener Mehrwert gegenüber" |
| Anders als bei Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist der Auftraggeber auch bei einem grenzüberschreitenden Interesse an einem Auftrag jedoch nicht verpflichtet, so der BGH, sachlich technische Anforderungen an Nebenangeboten zu formulieren. Fehlten entsprechende inhaltliche Mindestbedingungen an Nebenangebote, so beeinträchtige dies nicht die Möglichkeiten ausländischer Interessenten, ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere ihre Fachkunde durch Einreichen von Nebenangeboten zur Geltung zu bringen. Im Übrigen sprächen auch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit gegen eine entsprechende Verpflichtung der Auftraggeber, da diese zu Zusatzbelastungen der Auftraggeber, aber nicht zu einem angemessenen Mehrwert führten. |
Quelle: wirtschaft.pr-gateway.de |




