| Ein klagender Bauunternehmer, der den Zuschlag für den Neubau einer Halle über 2,5 Millionen EUR erhalten hatte, machte Vergütungsansprüche für Mehrmengen geltend. Für die Position „Baustahlgewebe- Unterstützungskörbe“ veranschlagte der Kläger 843,00 EUR/kg. Ausgeschrieben war die Position mit 5 kg. Der Kläger machte daraufhin Mehrmengen von 524,5 kg zu einem Preis von insgesamt knapp 500.000,00 EUR geltend. Ein Sachverständigengutachten ergab einen üblichen und angemessenen Einheitspreis von 1,50 - 2,00 EUR/kg. Das Oberlandesgericht Dresden hielt diesen Preis (bis zu 562-fache Überschreitung!) für sittenwidrig auch wenn der Gesamtpreis als solches die Schwelle zur Sittenwidrigkeit nicht erreicht. Spekulatives Bieterverhalten sei demnach sittlich verwerflich, wenn es zu deutlich überhöhten Preisen führe. Solches Verhalten sei auch dann nicht schützenswert, wenn dadurch Verluste bei anderen Positionen ausgeglichen werden sollen. Bei sittenwidrig überhöhten Einheitspreisen solle stattdessen der übliche/angemessene Preis zur Grundlage genommen werden. Solange die Grenze zur Sittenwidrigkeit bei einem Einheitspreis oder der Gesamtauftragssumme nicht erreicht wird, sind diese jedoch auch mit einer hohen Gewinnmarge fortzuschreiben. Der Kläger habe mit seinem Verhalten eingeräumt, das Vergabeverfahren bewusst missbraucht zu haben, um sich regelwidrig einen Vorteil zu verschaffen. (OLG Dresden, 4 U 1070/09). |
Quelle: RA Carsten Strasen | Streifler & Kollegen |




