| Der BGH bejaht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 22.07.2010, Az: VII ZR 129/09) grundsätzlich den Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren (vgl. auch BGH VII ZR 11/08). Auch ein verzögerter Zuschlag mit Hinweis auf eine neue Bauzeit bedeutet die Annahme des im Vergabeverfahren ursprünglichen Angebots. Dies gilt auch dann, wenn zwar eine neue Bauzeit angesprochen wird, das Zuschlagsschreiben insgesamt aber nicht eindeutig ergibt, dass der Vertrag nur zu bestimmten veränderten zeitlichen Bedingungen geschlossen werden soll. Dem Unternehmer verbleibt durch eine interessengerechte und vergaberechtskonforme Auslegung nach dem BGH dabei der vertragliche Anspruch auf Anpassung der Bauzeit und Vergütung an die geänderten Umstände und unter Umständen auch der Schadensersatzanspruch wegen seiner Mehrkosten. |
Quelle: RA Carsten Strasen | Streifler & Kollegen |




