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VOB/A: Benennung von Nachunternehmern reicht oft nicht aus

Bei europaweiten Ausschreibungen verlangt die VOB/A vom Bieter Verpflichtungserklärungen für den Fall, dass Nachunternehmer eingesetzt werden sollen. In dem von der 2. Vergabekammer zu entscheidenden Fall forderte der Auftraggeber die Benennung von Nachunternehmern und die Vorlage einer Nachunternehmerbestätigung. Geforderte Erklärungen im Sinn dieser Regelungen sind solche, die für eine wettbewerbliche und transparente Angebotswertung und Vergabeentscheidung notwendig sind. Nachunternehmerbestätigungen sind demnach Grundlagen für die Durchführung einer Wertungsentscheidung vom Auftraggeber hinsichtlich Eignung, Zuverlässigkeit oder Selbstausführungsquote des Auftragnehmers. Denn es ist möglich, das ein Bieter einen Nachunternehmer benennt, ohne dessen Mitwirkung zu versichern, um sich dadurch auf Kosten der anderen Bieter einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Vergabekammer stellte ebenso fest, dass eine fehlende Bestätigung nach Ablauf der Angebotsfrist nicht nachgereicht werden kann und zwingend zum Ausschluss des Angebots führt. (Bundeskartellamt 2. Vergabekammer, VK 2-80/06)
Quelle: RA Carsten Strasen | Streifler & Kollegen
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