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Zur Aufhebung einer Ausschreibung wegen Unwirtschaftlichkeit

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - VK 3-83/11 - folgendes entschieden:

Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, von dem Beschaffungsvorgang Abstand zu nehmen, auch wenn der Grund hierfür nicht unter eine Kategorie des § 17 Abs. 1 VOL/A fällt.

Die Tatsache, dass ein Vergabeverfahren initiiert wird, begründet keinen Kontrahierungszwang, möglicherweise allerdings Schadensersatzansprüche.

Gibt der öffentliche Auftraggeber sein Beschaffungsvorhaben nicht auf, sondern verfolgt er es in einem anderen Vergabeverfahren (hier: freihändige Vergabe) weiter, kommt es darauf an, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Ist das nicht der Fall, gibt es keine Berechtigung, das Ausschreibungsverfahren zu beenden.

Die Tatsache allein, dass der Angebotspreis die subjektiven Vorstellungen des Auftraggebers übersteigt, ist nicht maßgeblich für die Feststellung eines unwirtschaftlichen Ergebnisses, es sind vielmehr objektive Maßstäbe zu Grunde zu legen.

VON RA MICHAEL WERNER Der Auftraggeber (AG) hatte in einer öffentlichen Ausschreibung im Wege eines Rahmenvertrags die Durchführung von Bildungsmaßnahmen für 146 Teilnehmerplätze in 7 Berufsfeldern ausgeschrieben. Der AG hatte im Vorfeld anhand der von ihm erwarteten Kosten den Auftragswert geschätzt. Die darauf eingegangenen wertungsfähigen Angebote lagen preislich deutlich über dieser Schätzung, entsprachen aber den tatsächlichen Marktverhältnissen. Daraufhin hob der AG die Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 1c VOL/A mit der Begründung auf, dass diese kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt habe und forderte die Bieter zur Abgabe eines Angebots in einem freihändigen Vergabeverfahren auf. Der Bieter A beantragte Nachprüfung gegen diese Aufhebung. Nach Ansicht der Vergabekammer hat der Antrag Erfolg. Grundsätzlich stehe es zwar dem AG frei, von einem Beschaffungsvorhaben Abstand zu nehmen, selbst wenn der Grund hierfür nicht unter eine Kategorie des § 17 Abs. 1 VOL/A falle, da die Initiierung eines Vergabeverfahrens grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang (Zwang zum Abschluss eines Vertrages) begründe, möglicherweise allerdings Schadensersatzansprüche.
RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
Anders sei dies jedoch - wie hier - zu beurteilen, wenn der AG sein Beschaffungsvorhaben nicht aufgebe, sondern es unverändert in einem anderen Vergabeverfahren (hier: freihändige Vergabe) weiterverfolge. In einem solchen Fall komme es entscheidend darauf an, ob in Bezug auf das ursprüngliche Vergabeverfahren ein normierter Aufhebungsgrund (gemäß § 17 VOL/A) gegeben sei. Sei dies nicht der Fall, gebe es keine Berechtigung, das öffentliche Ausschreibungsverfahren zu beenden und das Beschaffungsvorhaben auf Basis der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 5 Ziff. a VOL/A im freihändigen Verfahren fortzuführen. So seien auch hier die Dinge zu beurteilen. Es sei zwar eindeutig, dass die Angebotspreise deutlich über den vom AG angenommenen Schätzwert lägen. Die Wirtschaftlichkeit bemesse sich aber nicht danach, welchen Auftragswert der AG im Vorfeld geschätzt habe; die Tatsache allein, dass der Angebotspreis die subjektiven Vorstellungen des Auftrags übersteige, sei nicht maßgeblich für die Feststellung eines unwirtschaftlichen Ergebnisses, es seien vielmehr objektive Maßstäbe zugrunde zu legen. Die objektiven Gegebenheiten würden insbesondere durch die nachgefragte Leistung geprägt; es komme darauf an, ob die angebotenen Preise außer Verhältnis zu der vom Auftraggeber definierten Leistung stünden. Spiegelten die Angebote die tatsächlichen Marktpreise wider, sei kein Aufhebungsgrund i.S. von § 17 Abs. 1c VOL/A gegeben und eine Aufhebung mithin unzulässig. Da der AG das Beschaffungsvorhaben hier nicht aufgegeben habe, müsse die Vergabekammer sich nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränken. Es sei vielmehr anzuordnen, dass die Aufhebung rückgängig zu machen und der Zuschlag bei unverändert fortbestehender Beschaffungsabsicht im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zu erteilen sei.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist deshalb äußert lesenswert, weil sich die Vergabekammer ausgesprochen intensiv mit den Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes auseinandersetzt. Außerdem ist die o. g. Entscheidung insoweit eine Rarität, als hier eine Vergabekammer dem Auftraggeber keine andere Möglichkeit gelassen hat, als den Zuschlag tatsächlich zu erteilen.
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