Zur Aufhebung einer Ausschreibung
wegen Unwirtschaftlichkeit
| Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - VK 3-83/11 - folgendes entschieden:
Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, von dem Beschaffungsvorgang
Abstand zu nehmen, auch wenn der Grund hierfür nicht unter eine Kategorie des § 17 Abs. 1 VOL/A fällt.
Die Tatsache, dass ein Vergabeverfahren initiiert wird, begründet keinen
Kontrahierungszwang, möglicherweise allerdings Schadensersatzansprüche.
Gibt der öffentliche Auftraggeber sein Beschaffungsvorhaben nicht auf, sondern verfolgt
er es in einem anderen Vergabeverfahren (hier: freihändige Vergabe) weiter, kommt es
darauf an, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Ist das nicht der Fall, gibt es keine
Berechtigung, das Ausschreibungsverfahren zu beenden.
Die Tatsache allein, dass der Angebotspreis die subjektiven Vorstellungen des Auftraggebers übersteigt, ist nicht maßgeblich für die Feststellung eines unwirtschaftlichen Ergebnisses,
es sind vielmehr objektive Maßstäbe zu Grunde zu legen. |
VON RA MICHAEL WERNER Der Auftraggeber (AG) hatte in
einer öffentlichen Ausschreibung
im Wege eines Rahmenvertrags die
Durchführung von Bildungsmaßnahmen
für 146 Teilnehmerplätze
in 7 Berufsfeldern ausgeschrieben.
Der AG hatte im Vorfeld anhand
der von ihm erwarteten Kosten den
Auftragswert geschätzt. Die darauf
eingegangenen wertungsfähigen
Angebote lagen preislich deutlich
über dieser Schätzung, entsprachen
aber den tatsächlichen Marktverhältnissen.
Daraufhin hob der AG die
Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 1c
VOL/A mit der Begründung auf, dass
diese kein wirtschaftliches Ergebnis
erzielt habe und forderte die Bieter
zur Abgabe eines Angebots in einem
freihändigen Vergabeverfahren auf.
Der Bieter A beantragte Nachprüfung
gegen diese Aufhebung. Nach
Ansicht der Vergabekammer hat der
Antrag Erfolg. Grundsätzlich stehe
es zwar dem AG frei, von einem Beschaffungsvorhaben
Abstand zu nehmen,
selbst wenn der Grund hierfür
nicht unter eine Kategorie des § 17
Abs. 1 VOL/A falle, da die Initiierung
eines Vergabeverfahrens grundsätzlich
keinen Kontrahierungszwang
(Zwang zum Abschluss eines
Vertrages) begründe, möglicherweise
allerdings Schadensersatzansprüche. |
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RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Haupt-
verband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
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| Anders sei dies jedoch - wie hier
- zu beurteilen, wenn der AG sein
Beschaffungsvorhaben nicht aufgebe,
sondern es unverändert in einem
anderen Vergabeverfahren (hier:
freihändige Vergabe) weiterverfolge.
In einem solchen Fall komme es
entscheidend darauf an, ob in Bezug
auf das ursprüngliche Vergabeverfahren
ein normierter Aufhebungsgrund
(gemäß § 17 VOL/A) gegeben
sei. Sei dies nicht der Fall, gebe es
keine Berechtigung, das öffentliche
Ausschreibungsverfahren zu beenden
und das Beschaffungsvorhaben auf
Basis der Ausnahmevorschrift des §
3 Abs. 5 Ziff. a VOL/A im freihändigen
Verfahren fortzuführen. So seien
auch hier die Dinge zu beurteilen. Es
sei zwar eindeutig, dass die Angebotspreise
deutlich über den vom AG
angenommenen Schätzwert lägen.
Die Wirtschaftlichkeit bemesse
sich aber nicht danach, welchen
Auftragswert der AG im Vorfeld
geschätzt habe; die Tatsache allein,
dass der Angebotspreis die subjektiven
Vorstellungen des Auftrags
übersteige, sei nicht maßgeblich für
die Feststellung eines unwirtschaftlichen
Ergebnisses, es seien vielmehr
objektive Maßstäbe zugrunde zu
legen. Die objektiven Gegebenheiten
würden insbesondere durch die nachgefragte
Leistung geprägt; es komme
darauf an, ob die angebotenen
Preise außer Verhältnis zu der vom
Auftraggeber definierten Leistung
stünden. Spiegelten die Angebote die
tatsächlichen Marktpreise wider, sei
kein Aufhebungsgrund i.S. von
§ 17 Abs. 1c VOL/A gegeben und
eine Aufhebung mithin unzulässig.
Da der AG das Beschaffungsvorhaben
hier nicht aufgegeben habe,
müsse die Vergabekammer sich nicht
auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Aufhebung beschränken.
Es sei vielmehr anzuordnen, dass die
Aufhebung rückgängig zu machen
und der Zuschlag bei unverändert
fortbestehender Beschaffungsabsicht
im Rahmen der öffentlichen
Ausschreibung zu erteilen sei. |
Anmerkung: |
| Die Entscheidung ist deshalb äußert
lesenswert, weil sich die Vergabekammer
ausgesprochen intensiv mit
den Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit
eines Angebotes auseinandersetzt.
Außerdem ist die o. g.
Entscheidung insoweit eine Rarität,
als hier eine Vergabekammer dem
Auftraggeber keine andere Möglichkeit
gelassen hat, als den Zuschlag
tatsächlich zu erteilen. |