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Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums "Wirtschaftlichkeit"

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 - Verg 64/10 - u. a. folgendes entschieden:

Eine Verletzung der Rechte der Bieter liegt dann vor, wenn der Auftraggeber bei der Angebotswertung das Kriterium der Wirtschaftlichkeit“ herangezogen hat, ohne eine dieses Kriterium näher konkretisierende Wertungsmatrix den Bietern bekannt zu geben und der Wertung zu Grunde zu legen.

RA Michael Werner
RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt-
verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Die Auftraggeberin (AG), die Sektorenauftraggeberin ist, schrieb im Rahmen des Aus- und Umbaus eines Heizkraftwerks im Verhandlungsverfahren Bauleistungen für Rohrleitungen aus. Das wirtschaftlich günstigste Angebot sollte über den "Preis" mit 40 %, die "Wirtschaftlichkeit" mit 60 % ermittelt werden. Angaben, anhand welcher Unterkriterien die „Wirtschaftlichkeit“ bestimmt werden sollte, fanden sich nicht. Nachdem die AG beabsichtigte, Bieter A zu beauftragen, rief Bieter B die Vergabekammer an und rügte u. a. die Anwendung des Zuschlagskriteriums der "Wirtschaftlichkeit". Die AG machte geltend, bei der Wertung des Wirtschaftlichkeitskriteriums keine Unterkriterien herangezogen, sondern dieses Kriterium "aus sich heraus" gewertet zu haben. Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens habe es ihr freigestanden, mit dem Bieter Nachverhandlungen durchzuführen; diese seien zulässigerweise diskriminierungsfrei und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geführt worden. Nachdem der Bieter B vor der Vergabekammer unterlegen war, legte er sofortige Beschwerde beim OLG ein. Das OLG gibt der sofortigen Beschwerde statt. Bieter B sei in seinen Rechten dadurch verletzt worden, dass die AG bei der Wertung das Kriterium der "Wirtschaftlichkeit" herangezogen habe, ohne eine dieses Kriterium näher konkretisierende Wertungsmatrix den Bietern bekanntzugeben und der Wertung zu Grunde zu legen. Während Angebote in preislicher Hinsicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar sein könnten, könne die "Wirtschaftlichkeit" von Angeboten nicht verglichen werden, ohne dass die Vergleichsparameter und deren Gewicht vorab festgelegt seien. Denn im Gegensatz zum Begriff des "Preises" habe der Begriff der "Wirtschaftlichkeit" keinen feststehenden, für jeden Wertungseinzelfall zutreffenden Inhalt. Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung könne der Sache nach nicht erfolgen, ohne dass dieses Oberkriterium durch detaillierte und den Oberbegriff näher konkretisierende Unterkriterien ausgefüllt werde.
Die Beachtung dieser Grundsätze erfordere es, dass den potentiellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt würden und deren relative Bedeutung bekannt seien. Diesem Erfordernis wäre aber nicht Genüge getan, wenn der Auftraggeber nach Eingang der Angebote das mitgeteilte Wertungskonzept grundlegend ändere und sich entschließe, seine Zuschlagsentscheidung ausschließlich am Preis zu orientieren. Der Wertungsvorgang der Wirtschaftlichkeit aus sich heraus sei auch aus anderem Grund vergaberechtlich bedenklich. Eine Wertung ohne vorformulierte Matrix berge nämlich die Gefahr, dass im Laufe des komplexen Wertungsverfahrens nicht dieselben Maßstäbe an alle Angebote angelegt würden.

Anmerkung:

Nachdem der EuGH sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.03.2010 - Verg 61/09) entschieden hatten, dass Nebenangebote nur noch bei einer Wertung nach dem „wirtschaftlich günstigsten Angebot“ zulässig seien und dadurch Vergabestellen mehr als früher nach diesem Kriterium die Bewertung vornehmen, ist die o. g. Entscheidung des OLG Düsseldorf von besonderer Bedeutung. Dabei lassen sich die dort genannten Grundsätze zur Wertung der „Wirtschaftlichkeit“ durchaus auch auf andere Parameter, wie z. B. „Qualität“ oder „technischen Wert“ übertragen. Es steht damit fest, dass die Vergabestellen im Rahmen ihrer Beurteilungsspielräume bei der Angebotswertung keineswegs völlig frei sind.
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