Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums "Wirtschaftlichkeit"
| Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 - Verg 64/10 - u. a. folgendes entschieden:
Eine Verletzung der Rechte der Bieter liegt dann vor, wenn der Auftraggeber bei
der Angebotswertung das Kriterium der Wirtschaftlichkeit“ herangezogen hat, ohne
eine dieses Kriterium näher konkretisierende Wertungsmatrix den Bietern bekannt
zu geben und der Wertung zu Grunde zu legen. |
|
|
RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Haupt-
verband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
|
VON RA MICHAEL WERNER
Die Auftraggeberin (AG), die
Sektorenauftraggeberin ist, schrieb
im Rahmen des Aus- und Umbaus
eines Heizkraftwerks im Verhandlungsverfahren
Bauleistungen für
Rohrleitungen aus. Das wirtschaftlich
günstigste Angebot sollte über den
"Preis" mit 40 %, die "Wirtschaftlichkeit"
mit 60 % ermittelt werden.
Angaben, anhand welcher Unterkriterien
die „Wirtschaftlichkeit“
bestimmt werden sollte, fanden sich
nicht. Nachdem die AG beabsichtigte,
Bieter A zu beauftragen, rief Bieter B
die Vergabekammer an und rügte u. a.
die Anwendung des Zuschlagskriteriums
der "Wirtschaftlichkeit". Die AG
machte geltend, bei der Wertung des
Wirtschaftlichkeitskriteriums keine
Unterkriterien herangezogen, sondern
dieses Kriterium "aus sich heraus"
gewertet zu haben. Im Rahmen des
Verhandlungsverfahrens habe es
ihr freigestanden, mit dem Bieter
Nachverhandlungen durchzuführen;
diese seien zulässigerweise diskriminierungsfrei
und unter Beachtung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geführt worden. Nachdem der Bieter
B vor der Vergabekammer unterlegen
war, legte er sofortige Beschwerde
beim OLG ein. Das OLG gibt der
sofortigen Beschwerde statt. Bieter B
sei in seinen Rechten dadurch verletzt
worden, dass die AG bei der Wertung
das Kriterium der "Wirtschaftlichkeit"
herangezogen habe, ohne eine
dieses Kriterium näher konkretisierende
Wertungsmatrix den Bietern
bekanntzugeben und der Wertung zu
Grunde zu legen. Während Angebote
in preislicher Hinsicht ohne Weiteres
miteinander vergleichbar sein
könnten, könne die "Wirtschaftlichkeit"
von Angeboten nicht verglichen
werden, ohne dass die Vergleichsparameter
und deren Gewicht vorab
festgelegt seien. Denn im Gegensatz
zum Begriff des "Preises" habe der
Begriff der "Wirtschaftlichkeit"
keinen feststehenden, für jeden Wertungseinzelfall
zutreffenden Inhalt. Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung
könne der Sache nach nicht erfolgen,
ohne dass dieses Oberkriterium durch
detaillierte und den Oberbegriff näher
konkretisierende Unterkriterien ausgefüllt
werde. |
| Die Beachtung dieser
Grundsätze erfordere es, dass den
potentiellen Bietern zum Zeitpunkt
der Vorbereitung ihrer Angebote
alle Kriterien, die vom öffentlichen
Auftraggeber bei der Bestimmung des
wirtschaftlich günstigsten Angebots
berücksichtigt würden und deren relative
Bedeutung bekannt seien. Diesem
Erfordernis wäre aber nicht Genüge
getan, wenn der Auftraggeber nach
Eingang der Angebote das mitgeteilte
Wertungskonzept grundlegend ändere
und sich entschließe, seine Zuschlagsentscheidung
ausschließlich am Preis
zu orientieren. Der Wertungsvorgang
der Wirtschaftlichkeit aus sich heraus
sei auch aus anderem Grund vergaberechtlich
bedenklich. Eine Wertung
ohne vorformulierte Matrix berge
nämlich die Gefahr, dass im Laufe des
komplexen Wertungsverfahrens nicht
dieselben Maßstäbe an alle Angebote
angelegt würden. |
Anmerkung: |
| Nachdem der EuGH sowie das
OLG Düsseldorf (Beschluss vom
23.03.2010 - Verg 61/09) entschieden
hatten, dass Nebenangebote nur
noch bei einer Wertung nach dem
„wirtschaftlich günstigsten Angebot“
zulässig seien und dadurch
Vergabestellen mehr als früher nach
diesem Kriterium die Bewertung
vornehmen, ist die o. g. Entscheidung
des OLG Düsseldorf von besonderer
Bedeutung. Dabei lassen sich die dort
genannten Grundsätze zur Wertung
der „Wirtschaftlichkeit“ durchaus
auch auf andere Parameter, wie z. B.
„Qualität“ oder „technischen Wert“
übertragen. Es steht damit fest,
dass die Vergabestellen im Rahmen
ihrer Beurteilungsspielräume bei der
Angebotswertung keineswegs völlig
frei sind. |