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Nebenangebote sind unzulässig,
wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist

Zulässig sind aber mehrere Hauptangebote

von Dr. Martin Schellenberg
Eine Kommune in Nordrhein-Westfalen schrieb "Verblendmauerwerk", also das Anbringen von Klinkern an Gebäudeteilen aus. Sie gab ein Leitfabrikat vor, akzeptierte gleichwertige Angebote und legte fest, dass einziges Zuschlagskriterium der Preis sein sollte. Ein Bieter bot neben dem Leitfabrikat andere Fabrikate an und klassifizierte dies als Nebenangebote. Im Nachprüfungsverfahren machte ein Wettbewerber geltend, er sei damit auszuschließen. Das OLG Düsseldorf hat dies grundsätzlich bestätigt. In ständiger Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass Nebenangeboteunzulässig sind, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist (OLG Düsseldorf vom 18.10.2010, Az: VII Verg 39/10; OLG Düsseldorf vom 07.01.2010, Az.: VII Verg 61/09).
Allerdings - und das ist die überraschende Wendung des Falls - stellte das OLG fest, dass es sich bei den alternativen Klinkerprodukten gar nicht um Nebenangebote handele. Von Nebenangeboten sei nur dann auszugehen, wenn alternative Lösungsvarianten angeboten werden. Hier sei jedoch nur ein vom Leitfabrikat abweichendes Produkt genannt worden. Deshalb sei hier in Wahrheit von mehreren Hauptangeboten auszugehen. Mehrere Hauptangebote einzureichen, sei jedoch zulässig! Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht wichtig: Zum einen bestätigt das OLG Düsseldorf seine verschiedentlich angefochtene (z. B. OLG Brandenburg vom 07.12.2010, Az.: Verg W 16/10; OLG Schleswig vom 16.04.2011, Az.: 1 Verg 10/10) Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Nebenangeboten bei Ausschreibungen, bei denen es ausschließlich auf den Preis ankommt. Mittlerweile hat das OLG Düsseldorf diese Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Zum anderen äußert sich das OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit mehrerer Hauptangebote. Soweit ersichtlich hat kein anderes Gericht bisher dazu Stellung genommen. In der Praxis, so das OLG, gäbe es ein Bedürfnis nach der Anrechnung mehrerer Hauptangebote. Beispielsweise müsse ein Bieter in der Lage sein, mehrere Alternativprodukte anzubieten, da er nicht absehen könne, ob die Gleichwertigkeit mit dem vorgegebenen Leitfabrikat anerkannt wird. Öffentliche Auftraggeber werden sich umstellen müssen: Die Vorstellung, mehrere Hauptangebote zulassen zu müssen, ist sicher für viele ungewohnt. Wünschenswert wäre eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob Nebenangebote bei reinen Preisausschreibungen unzulässig sind.
Bieter können mit der von dem OLG Düsseldorf eröffneten Konstellation ihre Strategie zur Gewinnung öffentlicher Aufträge aufbauen: In Anlehnung an den alten Bau-Grundsatz "Ausschreibungen gewinnt man durch Nebenangebote" könnte man nun sagen: "Ausschreibungen gewinnt man durch mehrere Hauptangebote".
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