Öffentliche und private Ausschreibungen, Ergebnisse sowie Informationen für Baugewerbe, Handwerk, Industrie und Handel
Nebenangebote sind unzulässig,
wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist
Zulässig sind aber mehrere Hauptangebote |
| von Dr. Martin Schellenberg |
| Eine Kommune in Nordrhein-Westfalen schrieb "Verblendmauerwerk",
also das Anbringen
von Klinkern an Gebäudeteilen
aus. Sie gab ein Leitfabrikat vor,
akzeptierte gleichwertige Angebote
und legte fest, dass einziges Zuschlagskriterium
der Preis sein sollte.
Ein Bieter bot neben dem Leitfabrikat
andere Fabrikate an und klassifizierte
dies als Nebenangebote. Im
Nachprüfungsverfahren machte ein
Wettbewerber geltend, er sei damit
auszuschließen. Das OLG Düsseldorf
hat dies grundsätzlich bestätigt. In
ständiger Rechtsprechung geht das
Gericht davon aus, dass Nebenangeboteunzulässig sind, wenn einziges
Zuschlagskriterium der Preis ist
(OLG Düsseldorf vom 18.10.2010,
Az: VII Verg 39/10; OLG Düsseldorf
vom 07.01.2010, Az.: VII Verg
61/09). |
| Allerdings - und das ist die überraschende
Wendung des Falls - stellte
das OLG fest, dass es sich bei den
alternativen Klinkerprodukten gar
nicht um Nebenangebote handele.
Von Nebenangeboten sei nur dann
auszugehen, wenn alternative Lösungsvarianten
angeboten werden.
Hier sei jedoch nur ein vom Leitfabrikat
abweichendes Produkt genannt
worden. Deshalb sei hier in Wahrheit
von mehreren Hauptangeboten
auszugehen. Mehrere Hauptangebote
einzureichen, sei jedoch zulässig! Die
Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht
wichtig: Zum einen bestätigt das
OLG Düsseldorf seine verschiedentlich
angefochtene (z. B. OLG Brandenburg
vom 07.12.2010, Az.: Verg W 16/10;
OLG Schleswig vom 16.04.2011,
Az.: 1 Verg 10/10) Rechtsprechung
zur Unzulässigkeit von Nebenangeboten
bei Ausschreibungen, bei
denen es ausschließlich auf den Preis
ankommt. Mittlerweile hat das OLG
Düsseldorf diese Frage dem Bundesgerichtshof
vorgelegt. |
| Zum anderen äußert sich das OLG
Düsseldorf zur Zulässigkeit mehrerer
Hauptangebote. Soweit ersichtlich hat
kein anderes Gericht bisher dazu Stellung
genommen. In der Praxis, so das
OLG, gäbe es ein Bedürfnis nach der
Anrechnung mehrerer Hauptangebote.
Beispielsweise müsse ein Bieter in der
Lage sein, mehrere Alternativprodukte
anzubieten, da er nicht absehen
könne, ob die Gleichwertigkeit mit
dem vorgegebenen Leitfabrikat anerkannt
wird. Öffentliche Auftraggeber
werden sich umstellen müssen: Die
Vorstellung, mehrere Hauptangebote
zulassen zu müssen, ist sicher für
viele ungewohnt. Wünschenswert wäre
eine höchstrichterliche Klärung der
Frage, ob Nebenangebote bei reinen
Preisausschreibungen unzulässig sind. |
| Bieter können mit der von dem OLG
Düsseldorf eröffneten Konstellation
ihre Strategie zur Gewinnung öffentlicher
Aufträge aufbauen: In Anlehnung
an den alten Bau-Grundsatz
"Ausschreibungen gewinnt man durch
Nebenangebote" könnte man nun sagen:
"Ausschreibungen gewinnt man
durch mehrere Hauptangebote". |