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Produktneutralität vs. Produktspezifische Ausschreibung

von Dr. Martin Schellenberg
Aus der Masse an vergaberechtlichen Entscheidungen ragen immer wieder Urteile heraus, die das Potential haben, auf lange Zeit Wirkung zu entfalten. Aus der Sicht unseres Gastautors Dr. Martin Schellenberg gab es im Jahr 2010 eine wesentliche Entwicklung im Vergaberecht, die bleibenden Einfluss haben wird. Mit seiner Entscheidung vom 17.02.2010 (Az.: Verg 42/09) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Gebot der Produktneutralität aufgeweicht. Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass ein öffentlicher Auftraggeber vor Ausschreibung nicht prüfen muss, wie er die Ausschreibung möglichst wettbewerbsoffen und wettbewerbsintensiv aufsetzen kann. Es genügt vielmehr, wenn er den Vergabegegenstand aus sachgerechten Erwägungen heraus bestimmt. Sind diese sachgerechten Erwägungen geeignet, die Ausschreibung so durchzuführen, dass sie nur einen geringen Wettbewerb auslösen wird, so ist dies grundsätzlich durch die Beschaffungsautonomie des Auftraggebers gerechtfertigt. Damit setzt sich das OLG Düsseldorf von den OLG Jena und Celle ab, die die Ansicht vertreten, ein Auftraggeber müsse im Vergabevermerk dokumentieren, dass er eine wettbewerbsoffene Ausschreibung geprüft habe. Erst wenn diese Prüfung negativ ausfalle, könne er produktspezifisch ausschreiben (vgl. OLG Jena vom 26.06.2006, 9 Verg 2/06 und OLG Celle vom 24.05.2007, 13 Verg 4 / 07).
Ich halte diese Entscheidung für wegweisend und bedenklich zugleich: Wegweisend ist sie, weil sie das Dogma relativiert, dass möglichst viel Wettbewerb immer und in jedem Fall ein Garant für die Effizienz öffentlicher Auftragsvergabe ist. Bei Licht betrachtet gibt es keinen Beweis für die These, dass das Ergebnis umso besser wird, je wettbewerbsintensiver ein Auswahlprozess wird.
Sicherlich hat der Wettbewerb für öffentliche Auftragsvergaben einen sehr hohen Stellenwert: Durch Wettbewerb wird Vertrauen in die Integrität der Auftragsvergabe begründet. Wird ein Auftrag einem Auftragnehmer ohne Wettbewerb erteilt, so entsteht in der Öffentlichkeit und bei beteiligten Kreisen leicht der Verdacht der Mauschelei. Man vermutet: Eine lukrative Geschäftsgelegenheit wird ohne Grund dem Markt entzogen. Sie gerät in den Geruch der Korruption und Vergeudung öffentlicher Gelder. Findet dagegen ein Wettbewerb statt, so ist damit ein Grundvertrauen in die Integrität der Auftragsvergabe begründet.
Zum anderen ist der Wettbewerb Grundvoraussetzung für die von der EU angestrebte Öffnung der Europäischen Beschaffungsmärkte. Findet kein Wettbewerb statt, so können sich auch keine EU-Ausländer darauf bewerben. Auch im nationalen verfassungsrechtlichen Kontext erfüllt der Wettbewerb die Funktion als Garant der Gleichbehandlung der Bürger durch den Staat.
Schließlich wird dem Wettbewerb eine wirtschaftlichkeitsfördernde Wirkung zugeschrieben. Konkurrieren mehrere Bieter um einen Auftrag, so steigt die Wahrscheinlichkeit auf günstigere Preise und bessere Qualität.
Doch gerade bei öffentlichen Aufträgen wird leicht auch die Kehrseite des Wettbewerbs deutlich: Allgemein bekannt sind die Beschwerden über das Nachtragsmanagement bei öffentlichen Aufträgen, die auf der Basis eines harten Preiswettbewerbs vergeben wurden. Der weitverbreitete Usus, öffentliche Aufträge an den „Billigsten“ zu vergeben, hat dazu geführt, dass vielfach die Durchführungskultur bei öffentlichen Aufträgen zerstört worden ist. Private Auftragnehmer sind ab Zuschlag damit beschäftigt, Nachträge zu generieren und öffentliche Auftraggeber damit, diese abzuwehren. Dieses Verhalten zerstört die konstruktive Zusammenarbeit bei der Auftragsdurchführung, erhöht die Gefahr des Scheiterns, jedenfalls aber die Kosten und wirkt sich sicherlich nicht positiv auf die Qualität der Durchführung aus.
Dem mag man entgegenhalten, dass nach § 97 Abs. 5 GWB der Zuschlag auf das "wirtschaftlichste Angebot" zu erteilen ist. Wirtschaftlich in diesem Zusammenhang meint hier gerade nicht billig, sondern erfordert unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien und Lebenszykluskosten eine Gesamtbetrachtung. Allgemein bekannt ist jedoch auch, dass sich öffentliche Auftraggeber selbst bei Berücksichtigung dieser Kriterien üblicherweise auf der sichereren Seite wähnen, wenn sie als ausschlaggebendes Kriterium den Preis heranziehen.
Es gibt auch Fälle, in denen das Preiskriterium kaum eine Aussagekraft über die entstehenden Kosten hat: Werden bspw. Beratungsleistungen auf der Basis von Tagessätzen ausgewählt, so mag am Ende der einzelne Tagessatz günstig gewesen sein, die Zahl der erforderlichen Tage lässt sich jedoch nur schätzweise bestimmen. Deshalb ist es gut möglich, dass ein Bieter mit einem hohen Tagessatz am Ende wesentlich günstiger ist als derjenige, der sich erst "am Kunden ausbilden" lassen muss und entsprechend mehr Zeit benötigt.
Wenn man in diesen Fällen berücksichtigt, dass auch ein Pauschalpreis kaum sinnvoll erscheint, da noch gar nicht abschätzbar ist, welche genaue Aufgabe der Berater erfüllen soll, dann zeigt sich, dass ein Preiswettbewerb wenig geeignet ist, um ein für den Auftraggeber wirtschaftliches Gesamtergebnis zu erzielen.
Bei der Beurteilung des Wettbewerbs als Auswahlmechanismus für öffentliche Aufträge ist auch zwischen den Auftragsgegenständen zu unterscheiden: Maximaler Preiswettbewerb ist sinnvoll bei "Schüttgut", d. h. solchen Gütern, die keine komplexe und langfristige Zusammenarbeit erfordern. Hinzukommen muss noch, dass der Auftragsgegenstand konstruktiv genau beschreibbar sein muss.
Immer dann, wenn es sich um Kreativleistungen oder Aufträge mit erheblichen Planungsbestandteilen handelt, wie beispielsweise bei Ingenieursleistungen oder komplexen IT-Entwicklungsaufträgen, sinkt die Bedeutung des Wettbewerbs. Dies gilt jedenfalls für den Preiswettbewerb. Gleichzeitig lässt sich feststellen, dass auch der Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt durchführbar ist. Anhand von Referenzen und Präsentationen lässt sich zwar für den Auftraggeber ein erster Eindruck erreichen, ob der Bieter bereit und in der Lage sein wird, den Auftrag sachgerecht auszuführen. Wesentlich dabei ist jedoch das prognostische Element: Es wird bei der Bewertung kein Produkt begutachtet, sondern man wagt eine Prognose für die Durchführung in der Zukunft.
Vor diesem Hintergrund ist nun die oben genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.02.2010 relevant: Sie stellt zum einen klar, dass kein unbedingtes Wettbewerbsgebot im Vergaberecht dahingehend existiert, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf so bestimmen muss, dass möglichst viel Wettbewerb entsteht. Vielmehr ist er in seiner der Ausschreibung vorgelagerten Beschaffungsentscheidung frei, seinen Bedarf nach sachgerechten Maßstäben zu beschaffen. Er muss keine Birnen ausschreiben, nur weil derzeit mehr Birnen- als Apfelhändler im Markt sind. Im durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fall handelte es sich um eine Ausschreibung zur Vergabe von Messsonden für den Hochwasserschutz. Die Behörde hatte sich hierbei auf den ISM-Funkstandard festgelegt. Ein Bieter machte im Nachprüfungsverfahren geltend, der GSM-Standard sei gleichwertig und dürfe daher nicht ausgeschlossen werden.
Das OLG Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, sondern hat festgestellt, dass die Behörde über sachgerechte Gründe verfügt, den GSM-Standard auszuschließen. Sie hat nämlich die Auffassung vertreten, GSM als allgemeiner "Handy-Standard" sei in Katastrophenfällen zu störungsanfällig. Daher wollte sie ein eigenständiges Funksystem nach ISM-Standard bestellen. Dieses Recht, so das OLG Düsseldorf, könne dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit dem Argument genommen werden, der Wettbewerb werde damit beschränkt.
Es entspreche seinem originärem Recht als Besteller, zu entscheiden, was seinen Bedürfnissen am Ehesten entspricht. Aus den oben genannten Gründen halte ich diese Entscheidung grundsätzlich für richtig. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch auf eine Gefahr hingewiesen werden, und deshalb halte ich die Entscheidung gleichzeitig für bedenklich: Mit den Argumenten des OLG Düsseldorf kann man das Gebot der Produktneutralität generell leerlaufen lassen. Wenn der Auftraggeber im Vorfeld der Beschaffung berechtigt ist, seinen Bedarf zu bestimmen und diesen im Zweifel auch auf ein bestimmtes Produkt zu reduzieren, dann ergibt das Gebot, neutral auszuschreiben, keinen rechten Sinn mehr. Wenn man sich berechtigterweise auf ein Produkt festlegt, kann man es nicht mehr neutral ausschreiben.
Das vom OLG Düsseldorf herangezogene Korrektiv der "sachgerechten Gründe" ist schwach: Es besagt lediglich, dass die Behörde die produktspezifische Definition nicht aus Diskriminierungsgründen vornehmen darf. Ein entsprechender Nachweis dürfte jedoch nur selten gelingen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf einer ohnehin bestehenden schwierigen Mentalität auf Auftraggeberseite Vorschub leistet: Die Durchführung von Ausschreibungen ist bei öffentlichen Auftraggebern solange unbeliebt, wie sie noch vermeidbar ist. Erst wenn sich endgültig herausstellt, dass ein Wettbewerb stattzufinden hat, nehmen sich die Vergabestellen dieser Herausforderung an.
Eine weitere Gefahr liegt in den Vertriebsabteilungen privater Unternehmen: In vielen Bereichen werden Leistungen an die öffentliche Hand - ebenso wie im privaten Bereich - durch professionelle Vertriebe angebahnt. Diese Vertriebsabteilungen treten mit den Nutzern auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers in Kontakt und legen die Vorteile der entsprechenden Leistung dar.
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