Der OLG Düsseldorf hat der Beschluss vom 10. August 2011 - Verg 36/11 -
u. a. Folgendes entschieden:
1. Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist
im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden
steuerlichen Begriff in § 18 EStG zu orientieren.
2. Das Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe ist
zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe
nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3. Im Vergabevermerk muss das Vergabeverfahren Schritt für
Schritt und in den einzelnen Stufen vorgehensgetreu und nachvollziehbar
beschrieben werden.
4. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation ist
ohne weiteres bieterschützend.
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RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Hauptverband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
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| Das Auswärtige Amt hatte als
Vergabestelle im Verhandlungsverfahren
mit vorherigem Teilnahmewettbewerb
im Februar 2011
Leistungen zur Bereitstellung und
Bewerbung von Nachrichtenmeldungen
sowie von entsprechendem Bildund
Tonmaterial ausgeschrieben. Das
Amt verstand das Vergabeverfahren
erklärtermaßen als ein solches nach
VOF (freiberufliche Leistungen). Die
Antragstellerin hatte darauf verschiedene
Rügen erhoben und am 3. März
2011 Nachprüfungsantrag gestellt.
Im Nachprüfungsverfahren wurde vor
allem über die Freiberuflichkeit der
Leistungen und deren eindeutige Beschreibbarkeit,
die Statthaftigkeit des
Verhandlungsverfahrens sowie über
Mängel des Vergabevermerks gestritten.
Die Vergabekammer hatte darauf
die Zuschlagserteilung untersagt und
dem Amt die Durchführung eines Offenen
Vergabeverfahrens aufgegeben.
Dagegen hatte das Amt den Vergabesenat
des OLG angerufen. |
| Das OLG hält den Nachprüfungsantrag
für zulässig, aber für unbegründet.
Die streitige Auftragsvergabe
sei keine nach VOF. Öffentliche
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB
dürften oberhalb des maßgebenden
Schwellenwertes nur freiberufliche
Leistungen sowie solche, deren Gegenstand
eine Aufgabe sei, deren Lösung
vorab nicht eindeutig und erschöpfend
beschrieben werden könne (§ 5
VgV), im Verhandlungsverfahren nach
VOF vergeben. |
| Die ausgeschriebenen
Leistungen seien aber nicht solche
freiberuflicher Art. Diese könnten
auf dem Markt praktisch nur von
gewerblich tätigen Nachrichten- und
Medienunternehmen erbracht werden. Sie würden auch nur von solchen
Unternehmen ausgeführt, die die
nachgefragten Leistungen ihrerseits
zwar durch (beschäftigte) Journalisten
und Bildberichterstatter ausführen
ließen, die selbst hingegen nicht als
Freiberufler anzusehen seien. Das
Verständnis der Freiberuflichkeit
im Vergaberecht sei im Sinne einer
Einheitlichkeit der Rechtsordnung
am gleichlautenden steuerrechtlichen
Begriff in § 18 EStG zu orientieren.
Die danach an eine freiberufliche
Betätigung von Gesellschaften anzulegenden
Voraussetzungen lägen nicht
vor, weshalb eine Anwendung der VOF
ausscheide. |
| Allerdings könnten die ausgeschriebenen
Leistungen nicht eindeutig
und erschöpfend beschrieben werden.
Die Nicht-Beschreibbarkeit sei in
Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer
aufgrund ihm zugestandener
Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume
die Aufgabenlösung
selbständig zu entwickeln habe. Dies
beziehe sich insbesondere auf hochqualifizierte
und geistig schöpferische
Leistungen wie hier. Dabei gebe der
Auftraggeber lediglich Zielvorstellungen
und einen Leistungsrahmen vor.
Die konkrete, detaillierte Aufgabenlösung
habe hingegen der Auftragnehmer
zu erarbeiten. Eine Leistung
sei danach z. B. dann nicht vorab
eindeutig und erschöpfend beschreibbar,
wenn eine noch nicht existierende
Lösung für die gestellte Aufgabe
gesucht werde. Eine nichtbeschreibbare
Aufgabenlösung könne zudem
dadurch gekennzeichnet sein, dass die
Lösung in Verhandlungen von den Beteiligten
erst entwickelt werden solle.
Bei der Frage, ob eine Aufgabenlösung
eindeutig beschreibbar sei, habe
der Auftraggeber keinen Beurteilungs-
oder Entscheidungsspielraum.
Es handele sich vielmehr um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der voll
umfänglich gerichtlich überprüfbar
sei. Da die ausgeschriebenen Leistungen
Dienstleistungen im Sinne des 2.
Abschnitts der VOL/A (VOL/A-EG)
seien, sei § 4 Abs. 4 VgV anzuwenden.
Nach § 3 Abs. 5 h VOL/A sei eine
freihändige Vergabe bzw. das Verhandlungsverfahren
zulässig, wenn die
Leistung nach Art und Umfang vor
der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend
beschrieben werden könne.
Die Wahl des Verhandlungsverfahrens
sei darum hier vergaberechtlich nicht
zu beanstanden. |
| Allerdings sei das Vergabeverfahren
im Vergabevermerk rechtsfehlerhaft
dokumentiert worden. Im Vergabevermerk
müsse das Verfahren Schritt
für Schritt und in einzelnen Stufen
vorgehensgetreu und nachvollziehbar
beschrieben werden. Die Dokumentation
stelle eine wesentliche Verfahrenspflicht
des öffentlichen Auftraggebers
dar, ohne deren ordnungsgemäße Erfüllung
weder eine effektive Kontrolle
der im Vergabeverfahren getroffenen
Entscheidungen noch der den Bietern
gewährleistete Primärrechtsschutz
sicherzustellen sei und zudem Manipulationen
an der Ausschreibung und
am Ergebnis ermöglicht würden. Die
Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation
sei ohne Weiteres bieterschützend
(§ 97 Abs. 7 GWB).
Auf eine fehlerhafte oder unzureichende
Dokumentation könne sich
der Bieter aber im Nachprüfungsantrag
mit Erfolg nur stützen, wenn
sich diesbezügliche Mängel auf seine
Rechtsstellung und die Auftragschancen
des Antragstellers im Vergabeverfahren
nachteilig ausgewirkt hätten.
Das heißt, die beanstandete Dokumentation
müsse gerade in Bezug auf
die gerügten Vergaberechtsverstöße
unzureichend sein, z. B. bestimmte
Entscheidungen des Auftraggebers
oder die Angebotswertung nicht
hinreichend nachvollziehbar wiedergeben.
Dies sei hier jedoch nicht
der Fall. |
Anmerkung: |
| Die Entscheidung ist deshalb so
interessant, weil erstmalig ein Gericht
eingeräumt hat, dass für ein Verhandlungsverfahren
Verhandlungen
eigentlich gar nicht erforderlich sind.
Das Verhandlungsverfahren ist auch
dann zulässig, wenn nicht zu erwarten
sei, dass der Vergabegegenstand
im Verhandlungswege konkretisiert
werden kann. Dies sei immer dann der
Fall, wenn Gegenstand des Auftrags
eine kreative Leistung ist, die erst bei
Auftragsdurchführung erbracht wird.
Im Ergebnis lässt sich aus der
Entscheidung schließen, dass das
Verhandlungsverfahren nicht dazu
genutzt werden muss, Leistungsbeschreibung,
Vertrag und Preis zu
modifizieren. Vielmehr könne es auch
dazu genutzt werden, die Überzeugungskraft
des Angebots, also des präsentierten
Lösungswegs, zu bewerten. |