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Keine vergaberechtliche Überprüfung von abfallrechtlichen Regelungen

In Baden-Württemberg regelt der sogenannte Autarkieerlass, dass die im Land anfallenden Abfälle auch im Land entsorgt werden müssen. Diese auch abfallrechtlich umstrittene Regelung war Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Auftraggeber Dienstleistungen über die Beseitigung von Siedlungsabfällen unter Verweis auf den Autarkieerlass ausgeschrieben. Ein Bieter verfügte nur über Verbrennungskontingente außerhalb von Baden-Württemberg und konnte in Folge dessen bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich sein Nachprüfungsantrag - allerdings ohne Erfolg. Das OLG Karlsruhe verwarf den Antrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig (OLG Karlsruhe, 1. April 2011, 15 Verg 1/11). Ein Unternehmen ist nur dann antragsbefugt, wenn es eine Verletzung in seinen Rechten aus § 97 Absatz 7 GWB geltend machen kann. Bestimmungen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft gehören aber nicht zu diesen Bestimmungen. Daran änderte auch ein Hinweis auf eine entsprechende Regelung in den Vergabeunterlagen nichts. Vielmehr stehen die Bestimmungen zur Abfallwirtschaftsplanung neben den vergaberechtlichen Bestimmungen, so dass sie nicht in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden können. Ergänzend weist das OLG Karlsruhe darauf hin, dass es den entsprechenden Vorschriften auch an der bieterschützenden Wirkung fehlen würde, da sie ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Der Beschluss des OLG Karlsruhe kann im Internet eingesehen werden unter: www.landesrechtbw.de.
(Landesrecht BW Bürgerservice)
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