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Digitale Signatur

In immer mehr Bereichen des öffentlichen Lebens ist die elektronische Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Es gibt dabei viele Dokumentarten, die über das weltweite Netz ausgetauscht werden. Von neutralen Informationen bis zu sehr persönlichen Daten, wie Verträge, Lebensläufe, Vereinbarungen, Bestellungen oder Bankdaten. Für Sender und Empfänger stellt der Austausch solcher Texte ein erhebliches Risiko dar. Denn eine Rechtsverbindlichkeit dieser Dokumente besteht nicht.

Rechtsverbindliche Unterschrift


Ob bei Abschluss eines Vertrages, der Antragstellung bei einer Behörde oder dem Verfassen eines Briefes - die Unterschrift ist unumgänglich. Durch die Unterschrift wird der Inhalt eines Dokumentes anerkannt und bestätigt und die Beweiskraft vor Gericht ist gewährt.

Im Internet muss man sich anderer Methoden bedienen, da sich handschriftliche Unterschriften nicht dafür eignen. Für elektronische Dokumente und E-Mails dient die digitale Signatur als fälschungssichere Unterschrift. Damit ist die Herkunft und Echtheit des Dokumentes sichergestellt und durch das Signaturengesetz der eigenhändigen Unterschrift in Deutschland rechtlich gleichrangig. Die Regulierungsbehörde kontrolliert die technischen Anforderungen, die gesetzlich geregelt sind.

Signaturarten


Im Signaturgesetz werden drei Arten von digitalen Signaturen unterschieden:

- Einfache elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur

Einfache elektronische Signatur


Elektronische Daten werden durch die einfache elektronische Signatur an andere elektronische Daten beigefügt oder logisch miteinander verknüpft. Ihr Beweiswert ist gering, da sie keine besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Geeignet ist diese Form der Signatur nur für formfreie Verträge, da sie nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.

Fortgeschrittene elektronische Signatur


Deutlich sicherer ist die fortgeschrittene elektronische Signatur. Die Integrität der Daten kann überprüft werden und die Authentifizierung des Zertifikatsinhabers ist gewährleistet. Ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber wird diese digitale Signatur zugeordnet.

Qualifizierte elektronische Signatur


Wie die fortgeschrittene Signatur verhält sich auch die qualifizierte elektronische Signatur, mit dem Unterschied, dass diese mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erzeugt werden (z.B. Chip einer Chipkarte). Dem Dokument wird gleichzeitig zum Zeitpunkt seiner Erstellung ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt. Dies übernimmt ein Trustcenter (z.B. S-Trust). Somit wird gewährleistet, dass Dritte nicht auf den persönlichen Schlüssel zugreifen können. Eine zusätzliche Unterscheidung besteht beim Anbieter, der die Zertifikate ausstellt und den Signaturschlüssel erzeugt. Hier erwähnt sind die nicht-akkredierten sowie die durch die Bundesnetzagentur akkreditierten.

Zeitsignatur


Ein Beweis zu welcher gesetzlichen Zeit das Dokument vorgelegen hat, gibt es die Möglichkeit einer Zeitsignatur. Es wird ein Hashwert (Fingerprint) mit der Zeit und dem Zertifikat des ausstellenden Servers dem Zertifikat zugefügt. So wird die Aktualität und Echtheit des Dokumentes für den angebenen Zeitpunkt garantiert und bestätigt.

Technische Vorraussetzungen


- PC mit Internetzugang
- Kartenlesegerät
- Smartcard mit dem geheimen Schlüssel

Weder eine Karte, noch ein Lesegerät braucht man für fortgeschrittene Signaturen. Moderne Mail-Programme haben entsprechende Funktionenen integriert um "fortgeschrittene" Signaturen zu verwenden. So z.B. Outlook, Outlook Express oder Netscape Messenger.

In wenigen Jahren könnte jeder Bundesbürger ein persönliches Siegel in Form einer Chipkarte besitzen, vermuten Experten. So lassen sich mit einer SmartCard Dokumente signieren oder verschlüsseln. Nur signieren lassen sich Dokumente mit einer Signaturkarte, die nur eine qualifizierte Signatur enthält.

Wofür benötigt man die digitale Signatur?
- e-Vergabe
- juristisch saubere Abwickling von Geschäften über das Internet
- Steuererklärung
- Online-Abgabe von Formularen und Dokumenten bei Ämtern
- rechtliche und steuerliche Anerkennung von Online-Rechnungen

Es wird erwartet, dass schon in ein bis zwei Jahren kein Computer mehr ohne einen Schlitz für die Chipkarte hergestellt wird.
Weitere Informationen:

Einen Gesetzestext für das Signaturgesetz (SigG) in Verbindung mit der Siganturverordnung (SigV) finden Sie unter http://www.ec-net.de/EC-Net/Navigation/root,did=113092.html sowie auf den Seiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post http://www.bundesnetzagentur.de/enid/2.html.

Weitere Links:
Signaturgesetz
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
S-Trust