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Die häufigsten Fehler
bei der Angebotserstellung:

Das Angebot liegt zum geforderten Abgabetermin (VOB: Submission) nicht vor. Es wurde zu spät abgegeben.
Auf dem Umschlag fehlt der Hinweis darauf, dass es sich um ein Angebot handelt und - dies gilt nur im Baubereich - um welche Arbeiten bzw. Leistungen es bei dem Angebot geht. Die Eröffnungsstelle ist nicht angegeben und der Eröffnungstermin ist nicht genannt.
Die Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten bzw. der Firmenstempel fehlt auf dem Angebotsvordruck.
Das Angebot enthält nicht alle notwendigen Nachweise, Erklärungsformblätter usw. Die vorgelegten Nachweise sind nicht mehr gültig.
Die EFB-Preisangaben (EFB: Einheitliches Formblatt) fehlen oder sind unvollständig bzw. entsprechen nicht den Positionen des Angebotes.
Es werden Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen (z. B. Streichungen, Erläuterungen).
Eigene Geschäftsbedingungen werden zugrunde gelegt (z. B. auf der Rückseite des Firmenbriefes).
Nebenangebote und Änderungsvorschläge des Bieters werden nicht als gesonderte Anlage gemacht, sondern z. B. in den vorhandenen Text eingefügt.
Im Angebotsvordruck fehlt die Angabe der Anzahl der Nebenangebote.
Die Leistungsbeschreibung wird nicht genau gelesen, so dass Abweichendes angeboten wird.
Es werden nicht alle geforderten Leistungen (Positionen) angeboten.
Im Leistungsverzeichnis fehlen Preisangaben.
Sofern im Leistungsverzeichnis gefordert, muss auch bei Vorgabe eines Leitfabrikates das angebotene Fabrikat immer wieder eingetragen werden. Die Herstellerangabe allein reicht nicht aus.
Für die Durchführung der Maßnahme wird nahezu ausschließlich der Einsatz von Nachunternehmern angekündigt (Genehmigung beantragt) - Selbstausführungsgebot unterhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb des Schwellenwertes gilt, dass Bauleistungen überwiegend von der anbietenden Firma ausgeführt werden müssen. Ausgeschlossen wird hierdurch, dass Bieter ohne gewerbliche Beschäftigte die Gesamtleistung anbieten und alle/den größten Teil der Teilleistungen an Subunternehmer weitergeben.
Die Angaben über Art und Umfang des Nachunternehmer-Einsatzes sind unklar.
Die Eintragungen des Bieters sind nicht dokumentenecht bzw. als nicht zweifelsfrei vom Bieter stammend erkennbar.
Angebote werden nicht in der geforderten Form, sondern z. B. als Telefax oder Fernschreiben abgegeben.
Bei nicht eindeutiger Beschreibung der geforderten Leistung wird keine Aufklärung durch den Ausschreibenden gefordert, sondern ein „vermuteter" Preis eingesetzt.
Angebote enthalten kalkulatorische „Rechenfehler", die bei der rechnerischen Prüfung nicht eindeutig erkennbar sind.
In Schleswig-Holstein: Im VOB-Bereich fehlen sofern gefordert Erklärungen zur Tariftreue bzw. die Zweitausfertigung des Angebots.
Quelle: NordHandwerk Juli/August 2006, Rönnau/Romeike