Vergabeinfos |
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Tipps und Tricks zur Vergabe
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Vergaberechtsreform 2009/2010 - "Das Wichtigste in Kürze" |
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Das Nachprüfungsverfahren (Vergabekammer) |
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Das EU-Vertragsverletzungsverfahren |
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Der Teilnahmewettbewerb |
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Die 10 Gebote des Vergaberechts |
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Konjunkturpaket II | Informationen der Länder
zur Vereinfachung des Vergaberechts
mit länderspezifischen Regelungen
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Die Bundesregierung hat im Rahmen des Konjunkturpakets II in einer Reihe von Erlassen die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben dramatisch erhöht.
Die Bundesregierung hat dabei die Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren auf 1 Mio. Euro (Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen) bzw. 100.000 Euro (Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie die Freihändige Vergabe von Bauleistungen) erhöht.
Mündlichen Erläuterungen ist zu entnehmen, dass bei den Wertgrenzen nicht auf den Gesamtauftragswert abzustellen ist, sondern auf die konkret ausgeschriebene Maßnahme. Die Bundesregierung verlangt im Gegenzug eine Veröffentlichung der Ausschreibung und des erfolgreichen Bieters ab dem Erreichen bestimmter Auftragswerte im Internet für einen Monat. Zudem führen die Ministerien eine Evaluationsstatistik. Den Bundesländern wurde empfohlen, die Regelungen für ihre Vergaben und die der Kommunen zu übernehmen. Nachstehend wird ein Überblick über die seitherige Entwicklung in den Ländern gegeben.
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| Baden-Württemberg |
In der "Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe
öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA)" vom 17. Februar 2009 - Az.:
6-4460.0/302 - wird der Landesverwaltung erlaubt, ab dem 1. März und befristet
bis Ende 2010, Bauleistungen bis zu 100.000 Euro freihändig zu vergeben und bis
zu 1 Mio. Euro beschränkt auszuschreiben. Für Liefer- und Dienstleistungen bis
zu einem Auftragswert von 100.000 Euro wird eine beschränkte Ausschreibung oder
eine freihändiger Vergabe (abhängig von Auftragswert und Marktlage) erlaubt. Den
kommunalen Auftraggebern hat das Land empfohlen, ebenso zu verfahren. Für
Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte weist die Landesregierung die
Vergabestellen darauf hin, dass sie nach Mitteilung der Europäischen Kommission
wegen der aktuellen Wirtschaftskrise berechtigt sind, die Fristen für
Teilnahmeanträge und für die Einreichung von Angeboten soweit zu verkürzen, dass
die Gesamtdauer von Ausschreibungen im nichtoffenen Verfahren bis auf 30 Tage
reduziert werden kann. Landesbeschaffungen werden ex-post auf www.service-bw.de veröffentlicht. Für die Eignungsprüfung werden Eigenerklärungen als zulässig
erklärt.
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| Bayern |
"Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010" heißt die
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. März 2009, Az.: B II
2-6004-143-12 , die in naher Zukunft im Amtsblatt veröffentlicht werden wird.
Vorgesehen ist die Erhöhung der Wertgrenzen für die beschränkte Ausschreibung
und die freihändige Vergabe auf Bundesniveau. Andere Vorschriften, auch der
namentlich erwähnte Erlass zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, werden
insoweit außer Kraft gesetzt.
Bayern sieht eine ex-post Transparenz durch
Veröffentlichung des Auftrags und des Bezuschlagten auf www.vergabe.bayern.de (bei
Dienst- und Lieferleistungen alternativ oder kumulativ auch auf www.auftraege.bayern.de)
vor. Als weiteres Mittel zur Senkung der Korruptionsrisiken ist die regionale
Streuung der aufgeforderten Unternehmen und ein regelmäßiger Wechsel unter den
Bewerbern vorgesehen. Auch Regelungen über Mindestmengen an Angeboten enthält
der Erlass. Eine weitere Beschleunigung der Auftragsvergabe wird durch die
Zulassung von Präqualifikation und Eigenerklärungen bei der Eignungsprüfung
ermöglicht. Die Kommunen sind an den Erlass gebunden, sie veröffentlichen aber
ex-post exklusiv auf der Plattform www.auftraege.bayern.de. Der Erlass enthält noch den Hinweis
auf die Möglichkeit der Fristverkürzung oberhalb der Schwellenwerte für
EU-Ausschreibungen und gilt vom 4.3.2009 bis zu 31.12.2010.
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| Berlin |
Berlin hat das Konjunkturpaket II mittels des "Gemeinsames Rundschreiben
SenStadt VI A/ WiTechFrau II F Nr. 1/ 2009" eingeführt. Es sind die Wertgrenzen
des Bundes (1 Mio. Euro für Beschränkte Ausschreibungen und 100.000 Euro für
Freihändige Vergaben bei Bauaufträgen, 100.000 Euro bei Beschränkten
Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen)
übernommen worden. Abweichend zur bisherigen Regelung werden die Beträge ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer errechnet. Die Einzelauftragswerte für neue
Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen werden einheitlich für
den Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbau auf 100.000 € ohne Umsatzsteuer
erhöht. Die Vertragsdauer kann auf 24 Monate erhöht werden. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Bauunterhaltungsmaßnahmen. Bestehende
Rahmenverträge bleiben unberührt.
Zur Schaffung von ex-post Transparenz sind
VOB-Ausschreibungen ab einem bestimmten Wert (Beschränkte Ausschreibung 150.000
Euro und Freihändige Vergabe 50.000 Euro) bekannt zu machen. Ein
Bekanntmachungsort wird nicht vorgeschrieben. Wie bereits zuvor müssen weiterhin
die Vergabevermerke an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung übersendet
werden. Auch eine Vergabestatistik wird in Berlin geführt, aber nur für
Bauvergaben. Dazu sind Ausschreibungen ab 100.000 Euro (Öffentliche und
Beschränkte Ausschreibung) bzw. 25.000 Euro (Beschränkte Ausschreibung und
Freihändige Vergabe) halbjährlich zu melden. Bei Auftragsvergaben sollen
bevorzugt mittelständische Unternehmen aufgefordert werden, der Kreis der Bieter
ist aber regelmäßig zu wechseln, um ungerechtfertigte Bevorzugungen zu
vermeiden. Die Regelungen betreffen sowohl die Vergaben im Rahmen des
Konjunkturpaketes II als auch alle anderen Vergaben Berlins bis zum 31. Dezember
2010. Gleichermaßen gelten alle Regelungen auch für Zuwendungsempfänger des
Landes Berlin, wenn sie über hinreichenden baufachlichen Sachverstand verfügen.
Das bisher in Berlin geltende vereinfachte Verfahren für kleine investive
Hochbaumaßnahmen bis 1 Mio. Euro wird zudem befristet bis zum 31.12.2010
erweitert auf Maßnahmen mit einem Volumen von bis zu 5 Mio. Euro. Das bedeutet,
dass an Stelle eines Bedarfsprogramms nur ein abgestimmtes Raum- und
Funktionsprogramm zu Grunde zu legen ist. Entsprechend der Art der Baumaßnahme
können Planungsinhalte der Vor- und Bauplanungsunterlagen reduziert und / oder
zusammengefasst werden. Wenn die beabsichtigte Baumaßnahme keine wesentlichen
räumlichen und funktionalen Änderungen zum Inhalt hat, kann auf das Raum- und
Funktionsprogramm als Grundlage der Planungsunterlage verzichtet werden. Über
weitere Details der Regelung werden wir berichten, wenn der Erlass uns im
Wortlaut vorliegt.
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| Brandenburg |
Im "Runderlass zur befristeten Erhöhung der
Auftragswerte für beschränkte Ausschreibungen, freihändige Vergaben und der
Wertgrenze für den Verzicht auf eine baufachliche Prüfung bei Zuwendungen für
Baumaßnahmen" (Gesch-Z.: 21-H 1007.55 u 44-001/09), zu finden unter http://tinyurl.com/wertgrenzen-brandenburg, werden die
Wertgrenzen in Brandenburg an die Vorgaben des Bundes angepasst. Brandenburg
führt eine Vergabestatistik ein, der jeder Vergabe zu melden ist, die von den
Wertgrenzen gebrauch macht. Zudem sind beschränkte Ausschreibungen für
Bauleistungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
freihändige Vergaben für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro
ohne Umsatzsteuer nach Zuschlagserteilung auf dem Vergabemarktplatz des Landes
im Internet zu veröffentlichen. Bei beschränkten Ausschreibungen und
freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen muss diese Information ab
einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Wichtig ist, dass
über das Jahr 2010 hinaus alle Wertgrenzen oder Auftragswerte künftig ohne
Umsatzsteuer zu errechnen sind. Als eine weitere Beschleunigungsmaßnahme ist die
baufachliche Prüfung bei Zuwendungen erst ab einem Auftragswert auf 2.500.000
Euro nötig. Aus dem Erlass geht nicht hervor, inweit er auch für die Kommunen in
Brandenburg gilt.
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| Bremen |
Die Wertgrenzen sind in Bremen nicht in einem Erlass,
sondern in einem Gesetz festgeschrieben. Der Text der Neufassung ist der
Öffentlichkeit bisher nicht zugänglich gemacht worden. Vorsehen ist die übliche
Erhöhung der Wertgrenzen mit der Besonderheit, dass Freihändige Vergaben von
Liefer- und Dienstleistungen nur bis 50.000 Euro zulässig sein sollen. Das
Gesetz kennt Vorschriften über Mindestzahlen von einzuholenden Angeboten und
eine ex-ante und ex-post Transparenz. |
| Hamburg |
Die Erhöhung der Wertgrenzen für die Freihändige
Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung im Rahmen des Konjunkturpaketes II ist
in Hamburg durch das Rundschreiben 1/09 der Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt für Bauleistungen und einer Neufassung der Beschaffungsordnung für
Liefer- und Dienstleistungen erfolgt. Danach betragen die Wertgrenzen für die
Freihändige Vergabe von Bauleistungen 100.000 Euro, und für Beschränkte
Ausschreibungen 1.000.000 Euro. Zur Herstellung eines Mindestmaßes von
Transparenz ist vorgesehen, Beschränkte Ausschreibungen nach dem Zuschlag auf
Hamburg.de zu veröffentlichen, wenn der Auftragswert 150.000 Euro erreicht.
Freihändige Vergaben sind ab 50.000 Euro zu veröffentlichen. Zu sehen sind die
Veröffentlichungen lediglich einen Monat, was der Bundesregel entspricht.
Letztlich verlangt der Erlass von den Vergabestellen eine Meldung an die Behörde
für Stadtentwicklung und Umwelt für jede Vergabe mit einem Auftragswert von
mindestens 25.000 Euro (Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben)
bzw. 100.000 Euro (Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen) zur Evaluation.
Der Erlass gilt bis zum 31.12.2010 für Landeseinrichtungen und
Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO/LHO), die das Vergaberecht anzuwenden haben.
Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen gilt die neugefasste
Beschaffungsordnung. Die Wertgrenzen werden hier wie bei der Bundesregelung für
Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro erhöht (§
3). Die Beschaffungsordnung verlangt bei der Freihändigen Vergabe die Einholung
von in der Regel drei Angeboten, bei der Beschränkten Ausschreibung sollen
zwischen drei und acht Angebote eingeholt werden (§ 8 Nr. 1). Die genaue Anzahl
soll sich aus der Marktsituation und dem Angebotswert ergeben - unter 500 Euro
kann auf Vergleichsangebote verzichtet werden (§ 3 Nr. 2). Zwischen den
aufgeforderten Bewerbern soll gewechselt werden. Der Zuschlag ist auf hamburg.de
für mindestens einen Monat zu veröffentlichen, wenn der Gesamtauftragswert
25.000 Euro übersteigt. Die neue Beschaffungsordnung trat am 1.3.2009 in Kraft,
die Wertgrenzenregelung ist bis zum 31.12.2010 befristet.
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| Hessen |
Auch in Hessen ist das Konjunkturpaket II mittels eines
Gemeinsamen Runderlasses (Vergabebeschleunigungserlass 2009) vom 18.März 2009
eingeführt worden. Befristet bis zum 31.12.2011, also ein Jahr länger als der
Bund und die übrigen Bundesländer, werden die Wertgrenzen erhöht. Für
Bauleistungen orientiert man sich insoweit an den Regelungen des Bundes, es
gelten also für die Beschränkte Ausschreibung
1 Million Euro, für
Freihändige Vergaben 100.000 Euro. Für Liefer- und Dienstleistungen hingegen
geht man weit über die Vorgaben des Bundes hinaus: Die Beschränkte Ausschreibung
ist bis 206.000 Euro zulässig - also bis zur Erreichung des EU-Schwellenwertes.
Freihändige Vergaben sind wie gewohnt bis 100.000 Euro möglich. Zudem wird als
weitere Wertgrenze 7.500 Euro eingeführt. Bis zur Erreichung dieses Betrages
kann auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Sonst sind
drei bis fünf Bieter aufzufordern, von denen wenigstens ein bis zwei nicht
ortsansässig sein sollen. Für die Wertgrenzen gilt der Gesamtauftragswert, eine
Stücklung ist - anders als bei der Bundesregelung - unzulässig. Bei der
Einholung von Angeboten soll gestreut werden, eine gezielte Bevorzugung von
ortsansässigen Unternehmern ist unzulässig. Der Erlass empfiehlt zur Vermeidung
illegaler Praktiken einen formlosen öffentlichen Aufruf. Ab 250.000 Euro
(Bauaufträge), 50.000 (Lieferungen), 80.000 (Freiberufliche und andere
Leistungen) ist ein formloses Interessenbekundungsverfahren verbindlich -
alternativ kann eine Benennung durch die Hessische Ausschreibungsdatenbank
erfolgen. Der Erlass enthält den Hinweis auf die Möglichkeit verkürzter Fristen
oberhalb der Schwellenwerte und behandelt auf 19 Seiten zahlreiche weitere
Themen wie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Präqualifikation und das
Nachprüfungsverfahren vor den VOB-Stellen.
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| Mecklenburg-Vorpommern |
Die Regelung ("Beschleunigung der
Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Konjunkturpaktes II",
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom
30. Januar 2009 – V 120 – 611 – 20 – 07.01.23/001, ABl. 2009, S. 100)
entspricht den Regelungen Baden-Württembergs mit der Besonderheit, dass sie
unmittelbar für Kommunen, Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen und sonstigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt. Ex-post Transparenz wird durch
Veröffentlichung im Internet hergestellt, dazu verwenden Landeseinrichtungen die
Adresse www.service.m-v.de zwingend, Kommunen können auch eigene Auftritte wählen. Die erfolgreichen Bieter
sind nur für einen Monat sichtbar. Eine weitere Besonderheit ist die zwingende
Erklärung, ob es sich bei dem Bieter um ein "Mittleres", "Kleines" oder
"Kleinstunternehmen" handelt. Festgelegt wird dies durch bestimmte
Beschäftigungs-, Umsatz- und Konzernzugehörigkeitsgrenzen.
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| Niedersachsen |
Niedersachsen
hat die Schwellenwerte auf Bundesniveau erhöht. Zur Korruptionsbekämpfung sind
jeweils eine bestimmte Mindestanzahl von Angeboten (drei bis acht) einzuholen.
Dabei ist auf einen Wechsel zwischen den aufgeforderten Unternehmen zu achten.
Die Entscheidung für ein Angebot ist in einem Vermerk zu begründen. Die
Eignungsprüfung anhand von Eigenerklärungen und eine ex-post Transparenz sind
weitere Bestandteile des bis Ende 2010 befristeten Erlasses.
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| Nordrhein-Westfalen |
"Beschleunigung von Investitionen durch
Vereinfachungen im Vergaberecht", Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des
Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des
Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02-
heißt der Erlass, der die Wertgrenzen in NRW auf Bundesniveau erhöht. Sofern
seitens der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind
bestimmte Angaben aus den Verfahren auf www.vergabe.nrw.de (für Kommunen sind auch auf andere
Plattformen zulässig) zu veröffentlichen, sofern der Auftragswert des
abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im Wege der beschränkten
Ausschreibungen vergeben werden, 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer, im Übrigen für
abgeschlossene Verträge den Wert i. H. v. 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden. Bei beschränkten
Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen. Für Beschaffungen des
Landes und der Einrichtungen, die finanzielle Zuwendungen des Landes erhalten,
gilt, dass die Fachkunde der in vergabe.nrw.de gelisteten Unternehmen ebenso wie
die vom pq-verein.de gelisteten Firmen unterstellt werden darf. Hochschulen und
Gemeinden wird die Anwendung des Erlasses empfohlen. Ansonsten enthält der
Runderlass den Verweis auf die mögliche Fristverkürzung oberhalb der
EU-Schwellenwerte. Er gilt vom 3.2.2009 bis zum 31.12.2010.
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| Rheinland-Pfalz |
Die Wertgrenzen werden entsprechend der
Bundesvorschläge erhöht, wie sich aus dem elektronischen Brief des Ministeriums
für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 13.2.2009,
Az:
8205-381068.1 ergibt. Bei beschränkten Ausschreibungen sind abhängig von
Marktlage und Auftragswert drei bis acht Angebote einzuholen, bei freihändiger
Vergabe mindestens drei. Zudem sind bei der Aufforderung regelmäßig Wechsel
zwischen den angesprochenen Anbietern vorzunehmen. Eine Beschränkung auf
Anbieter in der Region ist ausdrücklich untersagt. Auch in Rheinland-Pfalz ist
künftig die Eigenerklärung für die Eignungsprüfung ausreichend. Ex-post
Transparenz wird bei Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro, bei
Bauleistungen ab 50.000 (freihändige Vergabe) bzw. 150.000 Euro (beschränkte
Ausschreibung) durch Veröffentlichung im Internet hergestellt. Das
Wirtschaftsministerium verlangt einen halbjährlichen Bericht über die Nutzung
der Schwellenwerte. Ansonsten enthält die Regelung noch den Hinweis auf die
Schlussfolgerung des Rates der EU, der die kurzen Fristen bei europaweiter
Ausschreibung erlaubt. Die Regelung gilt für Einrichtungen, die finanzielle
Zuwendungen des Landes erhalten und deshalb die VOB/A und VOL/A anzuwenden
haben, Landesbehörden und landesunmittelbaren juristischen Personen haben die
Regeln anzuwenden. Kommunen wird die Regelung lediglich empfohlen.
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| Saarland |
Im ABl. vom 8.1.2009 werden in einem kurzen
gemeinsamen "Erlass der Landesregierung betreffend die Festlegung der
Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB
und VOL" vom 23. Januar 2009 die Wertgrenzen entsprechend dem Vorbild des Bundes
erhöht. Regelungen zur Bekämpfung der Korruption werden nur empfohlen. Dazu
gehören eine formlose ex-ante Information der Fachöffentlichkeit über größere
Vorhaben mit der Bitte um Interessenbekundung, der zwingenden Einholung von drei
bis acht Angeboten pro Ausschreibung sowie die Streuung und Wechsel zwischen den
Bewerbern. Ansonsten werden "geeignete organisatorische Maßnahmen" zur
Korruptionsvermeidung vorgeschrieben.
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| Sachsen |
Durch eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift "VwV
Beschleunigung Vergabeverfahren" (ABl. Nr. 9 vom 26.02.2009) aller
Staatsministerien werden die Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und
freihändige Vergaben erhöht.
Die neuen Werte betragen bei der Vergabe von
Bauleistungen 1 Mio. Euro für beschränkte Ausschreibungen und 100.000 Euro für
freihändige Vergaben. Für Dienst- und Lieferleistungen gilt der Schwellenwert
100.000 Euro für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen. Auf die
Einholung von Vergleichsangeboten darf auch künftig nur im Ausnahmefall
verzichtet werden. Die aufgeforderten Bieter sind regelmäßig zu wechseln. Neu
ist, dass die nach dieser Verwaltungsvorschrift vergebenen Aufträge zukünftig im
Sächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlicht werden sollen. Die Erstellung
eines Vergabevermerkes muss in jedem Fall erfolgen. Die Regeln aus dem Erlass
werden den kommunalen Auftraggebern lediglich empfohlen und gelten zwingend für
Beschaffungen des Landes und der Einrichtungen, die vom Land finanzielle
Zuwendungen erhalten. Der Erlass enthält noch den Hinweis auf die möglichen
kurzen Fristen bei EU-Vergaben und gilt vom 27.2. bis zum 31.12.2010.
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| Sachsen-Anhalt |
Der Erlass "Einführung der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe
2006 -; Ausnahmeregelungen; Landesweite Bekanntmachung öffentlicher Aufträge;
Änderung;" vom 22.11.2006 wird durch Erlass des MW vom 20.1.2009 – 41-32570-20
(MBl. Nr. 4/2009 vom 9.2.2009) geändert und erhöht die Schwellenwerte auf das
Niveau der Bundesempfehlungen. Regeln zum Schutz vor Korruption enthält der
Änderungserlass nicht, da bereits der ursprüngliche Text Anforderungen an
ex-ante Transparenz bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben
sowie Mindestzahlen für einzuholende Angebote enthält; hier musste deshalb keine
Neuregelung erfolgen. Eine ex-post Transparenz ist nicht vorgesehen, was
angesichts der deutlich wirksameren ex-ante Publikation sinnvoll erscheint. Der
Erlass gilt für alle Auftraggeber im Land, die zur Anwendung der
Verdingungsordnungen verpflichtet sind.
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| Schleswig-Holstein |
Auch in Schleswig-Holstein wurden mittels
der "Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen
Vergabeverordnung" vom 12. Februar 2009 (GVBl. Nr. 3 S. 78) die Wertgrenzen auf
Bundesniveau erhöht. Die Verordnung enthält scharfe ex-post Transparenzregeln,
in denen die Veröffentlichung für ein halbes Jahr vorgesehen ist (die meisten
Bundesländer begnügen sich mit einem Monat). Allerdings gibt es keinen zentralen
Veröffentlichungsort.
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| Thüringen |
In Thüringen ist das Konjunkturpaket II durch die
"Zweite Änderung der Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung
Freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge (Vergabe-Mittelstandsrichtlinie)" umgesetzt worden. Die
Wertgrenzen sind an jene des Bundes (1 Mio. Euro für Beschränkte Ausschreibungen
und 100.000 Euro für Freihändige Vergaben bei Bauaufträgen, 100.000 Euro bei
Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Liefer- und
Dienstleistungen) angeglichen worden. Bis 500 Euro ist eine Direktvergabe
erlaubt. Es gilt stets der Gesamtauftragswert, bei Liefer- und Dienstleistungen
sind aber nur gleichartige Aufträge zu addieren. VOF-Aufträge dürfen bis zum
EG-Schwellenwert freihändig vergeben werden, allerdings wird ein
Leistungswettbewerb mit mindestens drei Teilnehmern empfohlen. Zur
Korruptionsvermeidung sind die schriftlichen Angebote aktenkundig zu machen. Der
Erlass sieht vor, die freihändig vergebenen Aufträge vor allem an
Handwerksbetriebe und baugewerbliche Kleinbetriebe zu vergeben, ohne diese
Begriffe genauer zu definieren. Zwischen den aufgeforderten Unternehmen ist zu
wechseln. Ex-post Transparenz soll durch eine Veröffentlichung für mindestens
einen Monat auf der Internetseite der Vergabestelle geschaffen werden. Dabei
sind nur solche Vergaben zu veröffentlichen, die einem Auftragswert von 150.000
Euro (Beschränkte Ausschreibung VOB), 50.000 Euro (Freihändige Vergabe VOB) und
25.000 Euro (VOL-Vergaben) übersteigt. Der Erlass wird genutzt, um die
unzulässige Regelung zu streichen, die eine Vergabe an Generalübernehmer verbot.
Er gilt für Zuwendungsempfänger, die Dienststellen der Landesverwaltung und die
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der
Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gemeinden, Landkreise und kommunalen
Körperschaften (z.B. Zweckverbände). Die Änderungen treten am 31. Dezember 2010
außer Kraft.
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Quelle: Rechtsanwalt Karsten Voigt, forum vergabe e. V. |
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Neufassungen zur Vergaberechtsreform 2006 |
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Am 26. Oktober 2006 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2334). Somit
sind seit dem 1. November 2006 für alle europaweiten Ausschreibungen
die Abschnitte 2 bis 4 der überarbeiteten VOB/A 2006, der VOL/A 2006
sowie der VOF 2006 anzuwenden. |
| VOB/A 2006 |
Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A
(pdf, 339 KB) |
| VOB/B 2006 |
Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B
(pdf, 91 KB) |
| VOL/A 2006 |
Verdingungsordnung
für Leistungen, Teil A
(pdf, 444 KB) |
| VOF 2006 |
Verdingungsordnung
für freiberufliche Leistungen
(pdf, 110 KB) |
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