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Konjunkturpaket II | Informationen der Länder zur Vereinfachung des Vergaberechts mit länderspezifischen Regelungen

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Konjunkturpakets II in einer Reihe von Erlassen die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben dramatisch erhöht.

Die Bundesregierung hat dabei die Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren auf 1 Mio. Euro (Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen) bzw. 100.000 Euro (Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie die Freihändige Vergabe von Bauleistungen) erhöht.

Mündlichen Erläuterungen ist zu entnehmen, dass bei den Wertgrenzen nicht auf den Gesamtauftragswert abzustellen ist, sondern auf die konkret ausgeschriebene Maßnahme. Die Bundesregierung verlangt im Gegenzug eine Veröffentlichung der Ausschreibung und des erfolgreichen Bieters ab dem Erreichen bestimmter Auftragswerte im Internet für einen Monat. Zudem führen die Ministerien eine Evaluationsstatistik. Den Bundesländern wurde empfohlen, die Regelungen für ihre Vergaben und die der Kommunen zu übernehmen. Nachstehend wird ein Überblick über die seitherige Entwicklung in den Ländern gegeben.
In der "Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA)" vom 17. Februar 2009 - Az.: 6-4460.0/302 - wird der Landesverwaltung erlaubt, ab dem 1. März und befristet bis Ende 2010, Bauleistungen bis zu 100.000 Euro freihändig zu vergeben und bis zu 1 Mio. Euro beschränkt auszuschreiben. Für Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro wird eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändiger Vergabe (abhängig von Auftragswert und Marktlage) erlaubt. Den kommunalen Auftraggebern hat das Land empfohlen, ebenso zu verfahren. Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte weist die Landesregierung die Vergabestellen darauf hin, dass sie nach Mitteilung der Europäischen Kommission wegen der aktuellen Wirtschaftskrise berechtigt sind, die Fristen für Teilnahmeanträge und für die Einreichung von Angeboten soweit zu verkürzen, dass die Gesamtdauer von Ausschreibungen im nichtoffenen Verfahren bis auf 30 Tage reduziert werden kann. Landesbeschaffungen werden ex-post auf www.service-bw.de veröffentlicht. Für die Eignungsprüfung werden Eigenerklärungen als zulässig erklärt.
"Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010" heißt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. März 2009, Az.: B II 2-6004-143-12 , die in naher Zukunft im Amtsblatt veröffentlicht werden wird. Vorgesehen ist die Erhöhung der Wertgrenzen für die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe auf Bundesniveau. Andere Vorschriften, auch der namentlich erwähnte Erlass zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, werden insoweit außer Kraft gesetzt. Bayern sieht eine ex-post Transparenz durch Veröffentlichung des Auftrags und des Bezuschlagten auf www.vergabe.bayern.de (bei Dienst- und Lieferleistungen alternativ oder kumulativ auch auf www.auftraege.bayern.de) vor. Als weiteres Mittel zur Senkung der Korruptionsrisiken ist die regionale Streuung der aufgeforderten Unternehmen und ein regelmäßiger Wechsel unter den Bewerbern vorgesehen. Auch Regelungen über Mindestmengen an Angeboten enthält der Erlass. Eine weitere Beschleunigung der Auftragsvergabe wird durch die Zulassung von Präqualifikation und Eigenerklärungen bei der Eignungsprüfung ermöglicht. Die Kommunen sind an den Erlass gebunden, sie veröffentlichen aber ex-post exklusiv auf der Plattform www.auftraege.bayern.de. Der Erlass enthält noch den Hinweis auf die Möglichkeit der Fristverkürzung oberhalb der Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen und gilt vom 4.3.2009 bis zu 31.12.2010.
Berlin hat das Konjunkturpaket II mittels des "Gemeinsames Rundschreiben SenStadt VI A/ WiTechFrau II F Nr. 1/ 2009" eingeführt. Es sind die Wertgrenzen des Bundes (1 Mio. Euro für Beschränkte Ausschreibungen und 100.000 Euro für Freihändige Vergaben bei Bauaufträgen, 100.000 Euro bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen) übernommen worden. Abweichend zur bisherigen Regelung werden die Beträge ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer errechnet. Die Einzelauftragswerte für neue Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen werden einheitlich für den Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbau auf 100.000 € ohne Umsatzsteuer erhöht. Die Vertragsdauer kann auf 24 Monate erhöht werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Bauunterhaltungsmaßnahmen. Bestehende Rahmenverträge bleiben unberührt. Zur Schaffung von ex-post Transparenz sind VOB-Ausschreibungen ab einem bestimmten Wert (Beschränkte Ausschreibung 150.000 Euro und Freihändige Vergabe 50.000 Euro) bekannt zu machen. Ein Bekanntmachungsort wird nicht vorgeschrieben. Wie bereits zuvor müssen weiterhin die Vergabevermerke an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung übersendet werden. Auch eine Vergabestatistik wird in Berlin geführt, aber nur für Bauvergaben. Dazu sind Ausschreibungen ab 100.000 Euro (Öffentliche und Beschränkte Ausschreibung) bzw. 25.000 Euro (Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe) halbjährlich zu melden. Bei Auftragsvergaben sollen bevorzugt mittelständische Unternehmen aufgefordert werden, der Kreis der Bieter ist aber regelmäßig zu wechseln, um ungerechtfertigte Bevorzugungen zu vermeiden. Die Regelungen betreffen sowohl die Vergaben im Rahmen des Konjunkturpaketes II als auch alle anderen Vergaben Berlins bis zum 31. Dezember 2010. Gleichermaßen gelten alle Regelungen auch für Zuwendungsempfänger des Landes Berlin, wenn sie über hinreichenden baufachlichen Sachverstand verfügen. Das bisher in Berlin geltende vereinfachte Verfahren für kleine investive Hochbaumaßnahmen bis 1 Mio. Euro wird zudem befristet bis zum 31.12.2010 erweitert auf Maßnahmen mit einem Volumen von bis zu 5 Mio. Euro. Das bedeutet, dass an Stelle eines Bedarfsprogramms nur ein abgestimmtes Raum- und Funktionsprogramm zu Grunde zu legen ist. Entsprechend der Art der Baumaßnahme können Planungsinhalte der Vor- und Bauplanungsunterlagen reduziert und / oder zusammengefasst werden. Wenn die beabsichtigte Baumaßnahme keine wesentlichen räumlichen und funktionalen Änderungen zum Inhalt hat, kann auf das Raum- und Funktionsprogramm als Grundlage der Planungsunterlage verzichtet werden. Über weitere Details der Regelung werden wir berichten, wenn der Erlass uns im Wortlaut vorliegt.
Im "Runderlass zur befristeten Erhöhung der Auftragswerte für beschränkte Ausschreibungen, freihändige Vergaben und der Wertgrenze für den Verzicht auf eine baufachliche Prüfung bei Zuwendungen für Baumaßnahmen" (Gesch-Z.: 21-H 1007.55 u 44-001/09), zu finden unter http://tinyurl.com/wertgrenzen-brandenburg, werden die Wertgrenzen in Brandenburg an die Vorgaben des Bundes angepasst. Brandenburg führt eine Vergabestatistik ein, der jeder Vergabe zu melden ist, die von den Wertgrenzen gebrauch macht. Zudem sind beschränkte Ausschreibungen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer und freihändige Vergaben für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Zuschlagserteilung auf dem Vergabemarktplatz des Landes im Internet zu veröffentlichen. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen muss diese Information ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Wichtig ist, dass über das Jahr 2010 hinaus alle Wertgrenzen oder Auftragswerte künftig ohne Umsatzsteuer zu errechnen sind. Als eine weitere Beschleunigungsmaßnahme ist die baufachliche Prüfung bei Zuwendungen erst ab einem Auftragswert auf 2.500.000 Euro nötig. Aus dem Erlass geht nicht hervor, inweit er auch für die Kommunen in Brandenburg gilt.
Die Wertgrenzen sind in Bremen nicht in einem Erlass, sondern in einem Gesetz festgeschrieben. Der Text der Neufassung ist der Öffentlichkeit bisher nicht zugänglich gemacht worden. Vorsehen ist die übliche Erhöhung der Wertgrenzen mit der Besonderheit, dass Freihändige Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen nur bis 50.000 Euro zulässig sein sollen. Das Gesetz kennt Vorschriften über Mindestzahlen von einzuholenden Angeboten und eine ex-ante und ex-post Transparenz.
Die Erhöhung der Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung im Rahmen des Konjunkturpaketes II ist in Hamburg durch das Rundschreiben 1/09 der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für Bauleistungen und einer Neufassung der Beschaffungsordnung für Liefer- und Dienstleistungen erfolgt. Danach betragen die Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe von Bauleistungen 100.000 Euro, und für Beschränkte Ausschreibungen 1.000.000 Euro. Zur Herstellung eines Mindestmaßes von Transparenz ist vorgesehen, Beschränkte Ausschreibungen nach dem Zuschlag auf Hamburg.de zu veröffentlichen, wenn der Auftragswert 150.000 Euro erreicht. Freihändige Vergaben sind ab 50.000 Euro zu veröffentlichen. Zu sehen sind die Veröffentlichungen lediglich einen Monat, was der Bundesregel entspricht. Letztlich verlangt der Erlass von den Vergabestellen eine Meldung an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für jede Vergabe mit einem Auftragswert von mindestens 25.000 Euro (Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben) bzw. 100.000 Euro (Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen) zur Evaluation. Der Erlass gilt bis zum 31.12.2010 für Landeseinrichtungen und Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO/LHO), die das Vergaberecht anzuwenden haben. Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen gilt die neugefasste Beschaffungsordnung. Die Wertgrenzen werden hier wie bei der Bundesregelung für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro erhöht (§ 3). Die Beschaffungsordnung verlangt bei der Freihändigen Vergabe die Einholung von in der Regel drei Angeboten, bei der Beschränkten Ausschreibung sollen zwischen drei und acht Angebote eingeholt werden (§ 8 Nr. 1). Die genaue Anzahl soll sich aus der Marktsituation und dem Angebotswert ergeben - unter 500 Euro kann auf Vergleichsangebote verzichtet werden (§ 3 Nr. 2). Zwischen den aufgeforderten Bewerbern soll gewechselt werden. Der Zuschlag ist auf hamburg.de für mindestens einen Monat zu veröffentlichen, wenn der Gesamtauftragswert 25.000 Euro übersteigt. Die neue Beschaffungsordnung trat am 1.3.2009 in Kraft, die Wertgrenzenregelung ist bis zum 31.12.2010 befristet.
Auch in Hessen ist das Konjunkturpaket II mittels eines Gemeinsamen Runderlasses (Vergabebeschleunigungserlass 2009) vom 18.März 2009 eingeführt worden. Befristet bis zum 31.12.2011, also ein Jahr länger als der Bund und die übrigen Bundesländer, werden die Wertgrenzen erhöht. Für Bauleistungen orientiert man sich insoweit an den Regelungen des Bundes, es gelten also für die Beschränkte Ausschreibung
1 Million Euro, für Freihändige Vergaben 100.000 Euro. Für Liefer- und Dienstleistungen hingegen geht man weit über die Vorgaben des Bundes hinaus: Die Beschränkte Ausschreibung ist bis 206.000 Euro zulässig - also bis zur Erreichung des EU-Schwellenwertes. Freihändige Vergaben sind wie gewohnt bis 100.000 Euro möglich. Zudem wird als weitere Wertgrenze 7.500 Euro eingeführt. Bis zur Erreichung dieses Betrages kann auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Sonst sind drei bis fünf Bieter aufzufordern, von denen wenigstens ein bis zwei nicht ortsansässig sein sollen. Für die Wertgrenzen gilt der Gesamtauftragswert, eine Stücklung ist - anders als bei der Bundesregelung - unzulässig. Bei der Einholung von Angeboten soll gestreut werden, eine gezielte Bevorzugung von ortsansässigen Unternehmern ist unzulässig. Der Erlass empfiehlt zur Vermeidung illegaler Praktiken einen formlosen öffentlichen Aufruf. Ab 250.000 Euro (Bauaufträge), 50.000 (Lieferungen), 80.000 (Freiberufliche und andere Leistungen) ist ein formloses Interessenbekundungsverfahren verbindlich - alternativ kann eine Benennung durch die Hessische Ausschreibungsdatenbank erfolgen. Der Erlass enthält den Hinweis auf die Möglichkeit verkürzter Fristen oberhalb der Schwellenwerte und behandelt auf 19 Seiten zahlreiche weitere Themen wie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Präqualifikation und das Nachprüfungsverfahren vor den VOB-Stellen.
Die Regelung ("Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Konjunkturpaktes II", Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom
30. Januar 2009 – V 120 – 611 – 20 – 07.01.23/001, ABl. 2009, S. 100) entspricht den Regelungen Baden-Württembergs mit der Besonderheit, dass sie unmittelbar für Kommunen, Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt. Ex-post Transparenz wird durch Veröffentlichung im Internet hergestellt, dazu verwenden Landeseinrichtungen die Adresse www.service.m-v.de zwingend, Kommunen können auch eigene Auftritte wählen. Die erfolgreichen Bieter sind nur für einen Monat sichtbar. Eine weitere Besonderheit ist die zwingende Erklärung, ob es sich bei dem Bieter um ein "Mittleres", "Kleines" oder "Kleinstunternehmen" handelt. Festgelegt wird dies durch bestimmte Beschäftigungs-, Umsatz- und Konzernzugehörigkeitsgrenzen.
Niedersachsen hat die Schwellenwerte auf Bundesniveau erhöht. Zur Korruptionsbekämpfung sind jeweils eine bestimmte Mindestanzahl von Angeboten (drei bis acht) einzuholen. Dabei ist auf einen Wechsel zwischen den aufgeforderten Unternehmen zu achten. Die Entscheidung für ein Angebot ist in einem Vermerk zu begründen. Die Eignungsprüfung anhand von Eigenerklärungen und eine ex-post Transparenz sind weitere Bestandteile des bis Ende 2010 befristeten Erlasses.
"Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht", Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- heißt der Erlass, der die Wertgrenzen in NRW auf Bundesniveau erhöht. Sofern seitens der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind bestimmte Angaben aus den Verfahren auf www.vergabe.nrw.de (für Kommunen sind auch auf andere Plattformen zulässig) zu veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im Wege der beschränkten Ausschreibungen vergeben werden, 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer, im Übrigen für abgeschlossene Verträge den Wert i. H. v. 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden. Bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen. Für Beschaffungen des Landes und der Einrichtungen, die finanzielle Zuwendungen des Landes erhalten, gilt, dass die Fachkunde der in vergabe.nrw.de gelisteten Unternehmen ebenso wie die vom pq-verein.de gelisteten Firmen unterstellt werden darf. Hochschulen und Gemeinden wird die Anwendung des Erlasses empfohlen. Ansonsten enthält der Runderlass den Verweis auf die mögliche Fristverkürzung oberhalb der EU-Schwellenwerte. Er gilt vom 3.2.2009 bis zum 31.12.2010.
Die Wertgrenzen werden entsprechend der Bundesvorschläge erhöht, wie sich aus dem elektronischen Brief des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 13.2.2009, Az: 8205-381068.1 ergibt. Bei beschränkten Ausschreibungen sind abhängig von Marktlage und Auftragswert drei bis acht Angebote einzuholen, bei freihändiger Vergabe mindestens drei. Zudem sind bei der Aufforderung regelmäßig Wechsel zwischen den angesprochenen Anbietern vorzunehmen. Eine Beschränkung auf Anbieter in der Region ist ausdrücklich untersagt. Auch in Rheinland-Pfalz ist künftig die Eigenerklärung für die Eignungsprüfung ausreichend. Ex-post Transparenz wird bei Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro, bei Bauleistungen ab 50.000 (freihändige Vergabe) bzw. 150.000 Euro (beschränkte Ausschreibung) durch Veröffentlichung im Internet hergestellt. Das Wirtschaftsministerium verlangt einen halbjährlichen Bericht über die Nutzung der Schwellenwerte. Ansonsten enthält die Regelung noch den Hinweis auf die Schlussfolgerung des Rates der EU, der die kurzen Fristen bei europaweiter Ausschreibung erlaubt. Die Regelung gilt für Einrichtungen, die finanzielle Zuwendungen des Landes erhalten und deshalb die VOB/A und VOL/A anzuwenden haben, Landesbehörden und landesunmittelbaren juristischen Personen haben die Regeln anzuwenden. Kommunen wird die Regelung lediglich empfohlen.
Im ABl. vom 8.1.2009 werden in einem kurzen gemeinsamen "Erlass der Landesregierung betreffend die Festlegung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB und VOL" vom 23. Januar 2009 die Wertgrenzen entsprechend dem Vorbild des Bundes erhöht. Regelungen zur Bekämpfung der Korruption werden nur empfohlen. Dazu gehören eine formlose ex-ante Information der Fachöffentlichkeit über größere Vorhaben mit der Bitte um Interessenbekundung, der zwingenden Einholung von drei bis acht Angeboten pro Ausschreibung sowie die Streuung und Wechsel zwischen den Bewerbern. Ansonsten werden "geeignete organisatorische Maßnahmen" zur Korruptionsvermeidung vorgeschrieben.
Durch eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift "VwV Beschleunigung Vergabeverfahren" (ABl. Nr. 9 vom 26.02.2009) aller Staatsministerien werden die Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben erhöht.
Die neuen Werte betragen bei der Vergabe von Bauleistungen 1 Mio. Euro für beschränkte Ausschreibungen und 100.000 Euro für freihändige Vergaben. Für Dienst- und Lieferleistungen gilt der Schwellenwert 100.000 Euro für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen. Auf die Einholung von Vergleichsangeboten darf auch künftig nur im Ausnahmefall verzichtet werden. Die aufgeforderten Bieter sind regelmäßig zu wechseln. Neu ist, dass die nach dieser Verwaltungsvorschrift vergebenen Aufträge zukünftig im Sächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlicht werden sollen. Die Erstellung eines Vergabevermerkes muss in jedem Fall erfolgen. Die Regeln aus dem Erlass werden den kommunalen Auftraggebern lediglich empfohlen und gelten zwingend für Beschaffungen des Landes und der Einrichtungen, die vom Land finanzielle Zuwendungen erhalten. Der Erlass enthält noch den Hinweis auf die möglichen kurzen Fristen bei EU-Vergaben und gilt vom 27.2. bis zum 31.12.2010.
Der Erlass "Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2006 -; Ausnahmeregelungen; Landesweite Bekanntmachung öffentlicher Aufträge; Änderung;" vom 22.11.2006 wird durch Erlass des MW vom 20.1.2009 – 41-32570-20 (MBl. Nr. 4/2009 vom 9.2.2009) geändert und erhöht die Schwellenwerte auf das Niveau der Bundesempfehlungen. Regeln zum Schutz vor Korruption enthält der Änderungserlass nicht, da bereits der ursprüngliche Text Anforderungen an ex-ante Transparenz bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sowie Mindestzahlen für einzuholende Angebote enthält; hier musste deshalb keine Neuregelung erfolgen. Eine ex-post Transparenz ist nicht vorgesehen, was angesichts der deutlich wirksameren ex-ante Publikation sinnvoll erscheint. Der Erlass gilt für alle Auftraggeber im Land, die zur Anwendung der Verdingungsordnungen verpflichtet sind.
Auch in Schleswig-Holstein wurden mittels der "Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung" vom 12. Februar 2009 (GVBl. Nr. 3 S. 78) die Wertgrenzen auf Bundesniveau erhöht. Die Verordnung enthält scharfe ex-post Transparenzregeln, in denen die Veröffentlichung für ein halbes Jahr vorgesehen ist (die meisten Bundesländer begnügen sich mit einem Monat). Allerdings gibt es keinen zentralen Veröffentlichungsort.
In Thüringen ist das Konjunkturpaket II durch die "Zweite Änderung der Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung Freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-Mittelstandsrichtlinie)" umgesetzt worden. Die Wertgrenzen sind an jene des Bundes (1 Mio. Euro für Beschränkte Ausschreibungen und 100.000 Euro für Freihändige Vergaben bei Bauaufträgen, 100.000 Euro bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen) angeglichen worden. Bis 500 Euro ist eine Direktvergabe erlaubt. Es gilt stets der Gesamtauftragswert, bei Liefer- und Dienstleistungen sind aber nur gleichartige Aufträge zu addieren. VOF-Aufträge dürfen bis zum EG-Schwellenwert freihändig vergeben werden, allerdings wird ein Leistungswettbewerb mit mindestens drei Teilnehmern empfohlen. Zur Korruptionsvermeidung sind die schriftlichen Angebote aktenkundig zu machen. Der Erlass sieht vor, die freihändig vergebenen Aufträge vor allem an Handwerksbetriebe und baugewerbliche Kleinbetriebe zu vergeben, ohne diese Begriffe genauer zu definieren. Zwischen den aufgeforderten Unternehmen ist zu wechseln. Ex-post Transparenz soll durch eine Veröffentlichung für mindestens einen Monat auf der Internetseite der Vergabestelle geschaffen werden. Dabei sind nur solche Vergaben zu veröffentlichen, die einem Auftragswert von 150.000 Euro (Beschränkte Ausschreibung VOB), 50.000 Euro (Freihändige Vergabe VOB) und 25.000 Euro (VOL-Vergaben) übersteigt. Der Erlass wird genutzt, um die unzulässige Regelung zu streichen, die eine Vergabe an Generalübernehmer verbot. Er gilt für Zuwendungsempfänger, die Dienststellen der Landesverwaltung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Körperschaften (z.B. Zweckverbände). Die Änderungen treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Quelle: Rechtsanwalt Karsten Voigt, forum vergabe e. V.

Neufassungen zur Vergaberechtsreform 2006

Am 26. Oktober 2006 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2334). Somit sind seit dem 1. November 2006 für alle europaweiten Ausschreibungen die Abschnitte 2 bis 4 der überarbeiteten VOB/A 2006, der VOL/A 2006 sowie der VOF 2006 anzuwenden.
pdfVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A
(pdf, 339 KB)
pdfVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B
(pdf, 91 KB)
pdfVerdingungsordnung für Leistungen, Teil A
(pdf, 444 KB)
pdfVerdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
(pdf, 110 KB)