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§ 648 a BGB nach Kündigung des Bauvertrages

24.07.2014

§ 648 a BGB in der geltenden Fassung gewährt dem Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung auch nach einer Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine freie oder um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt. Legt der Unternehmer den dargestellten Vergütungsanspruch schlüssig dar, so ist ihm Sicherheit in dieser Höhe ohne Klärung etwaiger Streitfragen, etwa über das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe zu gewähren, es sei denn, die Klärung der Streitfragen führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 6. März 2014 (Az.: VII ZR 349/12) entschieden.

Der Fall: AG, ein Generalunternehmer, baut eine Abfallverbrennungsanlage. Mit der Ausführung der Blechfassade und des Kesselhausdaches beauftragt er AN. Später spricht AG gegenüber AN eine Kündigung aus, weil er meint, hierfür einen wichtigen Grund (Vertragsverstoß) zu haben, da AN die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe. Dies bestreitet AN und verlangt Sicherheit in Höhe der erbrachten, aber noch nicht bezahlten Leistungen sowie des entgangenen Gewinns zuzüglich 10 % Nebenkosten gemäß § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Nachdem AG die Sicherheitsleistung verweigert, klagt AN diese ein.

Das Urteil: Der BGH hält den Anspruch des AN überwiegend für begründet und stellt zunächst klar, dass § 648 a Abs. 1 BGB in der jetzt geltenden Fassung dem Werkunternehmer auch nach einer Kündigung den Anspruch auf Stellung einer Zahlungssicherheit einräumt. Entgegen der früheren Fassungen des Gesetzes komme es nicht mehr darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen erbringen müsse. Es gehe nicht um die Sicherung des Vorleistungsrisikos des Unternehmers, sondern um die Sicherung seiner Vergütung. Solange der Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt sei, bestehe also ein Sicherungsanspruch des Unternehmers unabhängig davon, ob eine Kündigung des AG vorliege.

Ebenso wenig kommt es nach Auffassung des BGH darauf an, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine so genannte „freie“ Kündigung handelt. Allerdings kommt es nach Auffassung des BGH nach der Kündigung für die Höhe der Sicherheit nicht auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung an, sondern vielmehr auf die Vergütung, die im Zeitpunkt der Kündigung geschuldet wird. Andererseits sind an die Darlegung der sich nach Kündigung ergebenden Vergütung keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Werkunternehmer nach Kündigung seine Vergütung schlüssig darlegt. Streitfragen über die Höhe der Vergütung sowie über die Berechtigung der Kündigung seien nicht im Prozess über die Gewährung der Sicherheit, sondern vielmehr im nachfolgenden Vergütungsprozess zu klären.

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Fazit: Die Entscheidung ist außerordentlich zu begrüßen, stellt sie doch klar, dass ein Werkunternehmer auch nach einer Kündigung des Auftraggebers - und zwar unabhängig vom Kündigungsgrund - einen Anspruch auf Sicherheit gemäß § 648 a BGB hat. Allerdings muss er die ihm nach Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen. Auch hält der BGH eine Sicherheit in Höhe des Wagnisses und des entgangenen Gewinns (zuzüglich 10 % für Nebenkosten) nicht für gerechtfertigt. Die hiesige Entscheidung hilft dem Werkunternehmer insbesondere dann, wenn er seine Sicherheit einklagt. Dies dürfte allerdings eher selten sein. Typischerweise wird der Werkunternehmer seinerseits gem. § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB entweder die Leistung verweigern und/oder den Vertrag seinerseits kündigen und den offenen Werklohn einklagen. An die Höhe der verlangten Sicherheit sind dann ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, denn ein zu hohes Sicherungsverlangen unter Fristsetzung löst jedenfalls ein Sicherungsverlangen in zutreffender Höhe aus. Die vorliegende Entscheidung hilft AN also vor allem in den Fällen, in denen AG dem AN mit einer Kündigung „zuvorkommt“. Klagt AN allerdings nicht die Sicherheit ein, sondern klagt er direkt auf Vergütung, so trifft ihn die volle Beweislast dafür, dass seine Abrechnung nach Kündigung zutreffend ist; die in dieser Entscheidung dargelegten Erleichterungen kommen ihm dann nicht zugute.

  Quelle: RA Michael Seitz


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