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Bauherr muss nicht für gutes Wetter sorgen!

06.03.2014

Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Deswegen kommt der Besteller auch nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.

Dies hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 26. Juni 2013 (Az.: 11 U 36/12) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Bauleistungen, die in der Zeit vom 01.09.2009 bis 15.05.2010 durchgeführt werden sollen. AN nimmt die Arbeiten zunächst auf. Im Winter 2010 kommt es aber zu einer außergewöhnlich langen Frostperiode. Daraufhin stellt AN aus diesem Grund die Bauarbeiten für mehrere Wochen ein. AN und AG einigen sich darauf, die Bauzeit zu verlängern. Allerdings entstehen dem AN Kosten für die Baustelleneinstellung in Höhe von fast 100.000,00 €. Diese klagt AN ein.

Das Urteil: AN verliert in erster und zweiter Instanz. Unstreitig ist die einzige Ursache für die Bauzeitverlängerung der außergewöhnliche Witterungseinbruch. Einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 6 der in den Vertrag einbezogenen VOB/B hat AN schon deshalb nicht, weil es an einem Verschulden des AG dafür fehlt. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB.
Auch diesen lehnt das OLG jedoch ab. Zwar müsse AG dem AN das Baugrundstück für seine Leistung aufnahmebereit zur Verfügung stellen, doch auch den AG können weitere Obliegenheiten treffen. Eine Obliegenheit, ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen, trifft AG jedoch nicht. Auch gerate AG nicht in Annahmeverzug, was indes Voraussetzung für einen Anspruch nach
§ 642 BGB ist. Annahmeverzug setzt nämlich voraus, dass AN seine Leistungen anbietet und zur Leistung auch bereit und imstande ist. Hier ist der AN jedoch nicht etwa wegen fehlender Mitwirkung des Bestellers, sondern infolge anderer, von niemandem zu vertretender Umstände gar nicht in der Lage, die Leistung zu erbringen. Allein die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse haben eine Fortsetzung der Arbeiten zeitweilig unmöglich gemacht. Daher sei AG nicht in Annahmeverzug geraten, ein Anspruch gemäß § 642 BGB scheide aus.

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Fazit: Sind allein die Witterungsverhältnisse ursächlich dafür, dass es zu einer Verzögerung kommt, so hat AN keinen Anspruch. Fehlt es hingegen an einer weiteren Mitwirkung des AG (zum Beispiel: Leerpumpen einer infolge der Witterung mit Wasser voll gelaufenen Baugrube), so kann AG in Annahmeverzug geraten mit der Folge, dass ein Entschädigungsanspruch besteht. Allerdings hat der BGH über die gegen das hier besprochene Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bisher noch nicht entschieden.

  Quelle: RA Michael Seitz


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