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Bei Mehrdeutigkeit von Angeboten: Ausschluss!

26.08.2014

Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hat mit Beschluss vom 09.05.2014 – 21.VK-3194-08/14 – u. a. Folgendes entschieden:

• Angebote mit mehrdeutigen Angaben führen zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch im Bereich von Nachunternehmererklärungen.

• Lässt ein Bieter die ihm gesetzte angemessene Frist zur Vorlage der Nachunternehmer-Verpflichtungserklärung unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 2 EG-VOB/A). Die Pflicht zur Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 EG-VOB/A betrifft nur fehlende Erklärungen oder Nachweise, welche vom Auftraggeber zur Vorlage bis zur Angebotsabgabe gefordert worden sind.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Bauarbeiten an einem Tunnel europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Eine Bietergemeinschaft (BIEGE) hatte nach Aufforderung dem AG fristgerecht am 16.12.2013 ihre Nachunternehmerliste vorgelegt und darin den Nachunternehmer X für Beton- und Stahlbetonarbeiten benannt. Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer sollten danach bis spätestens 17.01.2014 vorgelegt werden. Die BIEGE erläuterte darauf mit Schreiben vom 17.01.2014 – wie vom AG gefordert – Details zum geplanten Einsatz der Tunnelvortriebsmaschinen und legte nochmals die Liste der Nachunternehmer bei. In dieser war allerdings bei den Beton- und Stahlbetonarbeiten handschriftlich ergänzt „Lohnleistung NU (unter Vorbehalt) Firma Y“. Eine Verpflichtungserklärung der Firma Y lag dem Schreiben aber nicht bei. Daraufhin schloss der AG das Angebot der BIEGE aus. Diese beantragte Nachprüfung.

Die Vergabekammer (VK) weist den Antrag als unbegründet zurück. Das Angebot sei auszuschließen, weil es wegen der handschriftlichen Ergänzungen für die Nachunternehmer der Beton- und Stahlbetonarbeiten widersprüchlich sei. Widersprüchliche und unklare Angaben zum beabsichtigten NU-Einsatz führten jedoch zum Ausschluss des Angebotes. Nur zweifelsfreie und eindeutige Angebote seien miteinander vergleichbar und könnten vom AG angenommen werden. Unklarheiten dürften nicht in einer Nachverhandlung geklärt werden.
Wegen der handschriftlichen Anmerkungen – insbesondere wegen des Vorbehalts – sei unklar, welche Firma die Beton- und Stahlbetonarbeiten letztlich ausführen werde. Das Angebot sei für eine Annahmeerklärung des AG durch ein einfaches „JA“ daher ungeeignet.

Zudem könne der AG das Angebot unberücksichtigt lassen, weil die BIEGE eine Verpflichtungserklärung der Firma Y nicht fristgerecht vorgelegt habe. Zu einer nochmaligen Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A - EG sei der AG nicht verpflichtet. Diese Nachforderungspflicht betreffe nur fehlende Erklärungen oder Nachweise, welche vom AG zur Vorlage bis zur Angebotsabgabe gefordert worden seien. Erklärungen oder Nachweise fehlten aber nicht, wenn der Bieter die Unterlagen nicht mit Angebotsabgabe vorlegen sollte, sondern erst auf Aufforderung durch den AG nach Angebotsabgabe. Es handele sich dann um eine Erstanforderung, für welche die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A - EG nicht gelten würden.

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RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
Rechtsanwälte Partnerschaft

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E-Mail: M.Werner@zl-legal.de
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Anmerkung:
Die Entscheidung zeigt erneut, dass der Bieter bei Angabe seiner Nachunternehmer äußerst sorgfältig handeln sollte; allein eine mehrdeutige Angabe kann bereits zum Ausschluss des Angebotes führen. Generell sollte sich jeder Bieter merken, dass seine Angaben so exakt sein sollten, dass der AG das Angebot mit einem einfachen „JA“ annehmen kann.

  Quelle: RA Michael Werner


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