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EnEV-Anforderungen sind immer Soll-Beschaffenheit!

17.12.2015

von RA Michael Seitz

Die Anforderungen der EnEV gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zur Soll-Beschaffenheit der Werkleistung.

Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 23.10.2015 (Az.: 22 U 57/15) entschieden.

Der Fall: AG ließ 2007 ein Einfamilienhaus bauen. Unter anderem gegen den AN, der Fenster, Türen und Rollläden in dieses Haus eingebaut hat, macht AG Schadensersatz wegen der Kosten für fünf von sechs BlowerDoor-Tests geltend. Diese Tests hatte AG durchführen lassen, um festzustellen, ob die dauerhaft luftundurchlässige Abdichtung des Gebäudes gemäß § 6 Abs. 1 EnEV 2007 erreicht ist. Die ersten fünf Tests ergaben allesamt trotz zwischenzeitlicher Nachbesserung eine unzureichende Dichtigkeit. Erst der sechste Test bestätigte dann nach umfangreichen Nachbesserungsarbeiten des AG, dass die Anforderungen der EnEV zur Luftdichtigkeit eingehalten wurden. AG argumentiert, die Einhaltung der Vorgaben der EnEV 2007 sei vertraglich nicht vereinbart worden. Das Landgericht gibt der Klage des AG statt. Hiergegen legt AN Berufung ein.

Das Urteil: Damit hat AN keinen Erfolg! Ebenso wie das Landgericht hält das OLG einen Schadensersatzanspruch für die Kosten der ersten fünf BlowerDoor-Tests für gegeben. Zwar sei es richtig, dass die Bauvertragsparteien zur Luftdichtigkeit des Gebäudes nichts vereinbart hätten. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehörten aber die Anforderungen der EnEV 2007 ohne weiteres zur Soll-Beschaffenheit eines Einfamilienhauses, das im Jahre 2007 errichtet wurde. Der Beweis, dass seine Bauleistung den Anforderungen der EnEV 2007 entsprochen habe, sei dem AN nicht gelungen. Allein die Tatsache, dass er Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt und dadurch die Mangelhaftigkeit anerkannt habe, führe zu einer Beweislast zu seinen Lasten. Die im Gesetz verankerte Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) habe AN nicht entkräften können.

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Fazit: Die Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis richtig, auch wenn der Begründungsweg, den das OLG Düsseldorf einschlägt, nicht in Gänze zu überzeugen vermag. Letztlich handelt es sich bei den Vorgaben der EnEV 2007, die ihrerseits die Dichtigkeit entsprechend den anerkannten Regeln der Technik fordert, um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, nämlich um eine Verordnung. Jeder Auftraggeber darf aber erwarten, dass sein sach- und fachkundiger Auftragnehmer sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf weder darauf an, dass AN durch seine Mängelbeseitigungsarbeiten den Mangel „anerkannt“ hat, noch darauf, wer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit trägt. Der Sachverständige hatte in den ersten fünf BlowerDoor-Tests festgestellt, dass die Vorgaben der EnEV nicht erreicht wurden. Bereits darin liegt der Mangel, sodass AN für die Kosten dieser Feststellung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufzukommen hat.

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