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Geschuldeter Schallschutz ohne ausdrückliche Angaben

20.03.2014

Ein Rohbauunternehmer muss aus dem Gepräge des zu errichtenden Wohn- und Geschäftshauses einen geschuldeten, erhöhten Schallschutz selbst dann ableiten, wenn in den Vertragsunterlagen keine ausdrücklichen Angaben zum Schallschutz enthalten sind.

Dies hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 29. Mai 2012 (Az.: 8 U 173/10) entschieden. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 7. November 2013 (Az.: VII ZR 171/12) zurückgewiesen.

Der Fall:
AN errichtet für AG ein Wohn- und Geschäftshaus. Gemäß LV sind die Innenwände aus Hochlochziegeln mit einer Rohdichteklasse 1,8 zu erstellen. Die Trennwände zwischen den Wohnungen sind ebenfalls aus Hochlochziegeln herzustellen, eine Angabe zur Rohdichteklasse fehlt jedoch im LV. Daraufhin verwendet AN für die Trennwände Steine der Rohdichteklasse 1,6. AG hält dies für mangelhaft und verweigert daher die Abnahme. Er behauptet, mit Steinen der Rohdichteklasse 1,8 werde ein erhöhter Schallschutz von 55 dB erreicht, mit der Rohdichteklasse 1,6 allenfalls der Mindestschallschutz nach DIN 4109. AN argumentiert, der Architekt des AG habe die Anweisung erteilt, Steine der Rohdichteklasse 1,6 zu verwenden; auch sei in den Vertragsunterlagen kein erhöhter Schallschutz verlangt worden. AN klagt seinen Werklohn ein.

Das Urteil:
Ohne Erfolg! Das OLG Karlsruhe hält den Werklohnanspruch für derzeit nicht begründet, weil ein Mangel vorliege. Obwohl in den Vertragsunterlagen keine ausdrückliche Angabe enthalten war, habe AN aus dem Gepräge des Wohn- und Geschäftshauses ableiten müssen, dass ein erhöhter Schallschutz geschuldet sei. Dieser habe sich nur mit Steinen der Rohdichteklasse 1,8 erreichen lassen. AN kann nach Auffassung des OLG auch nicht einwenden, dass im Zuge des Ausbaus noch ein erhöhter Schallschutz hätte vorgesehen werden können und er keine Kenntnis von der Ausbauplanung hatte. Ebenso wenig entlaste AN die Anweisung des Architekten. AN hätte die Anweisung des Architekten mit dem Bauherrn abklären müssen, da nach dem Vertrag ein erhöhter Schallschutz geschuldet gewesen sei und daher die Anweisung des Architekten eine Vertragsänderung darstelle.

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Fazit:
Das Urteil dehnt die Mängelhaftung des AN sehr weit aus, liegt jedoch auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. So nimmt das OLG an, AN hätte erkennen müssen, dass ein erhöhter Schallschutz geschuldet sei. Aus diesem Grunde stelle die Anweisung des Architekten eine Planänderung dar, zu der dieser nicht bevollmächtigt gewesen sei. Dies hätte vielmehr mit dem Bauherrn abgestimmt werden müssen.

Die Entscheidung lehrt zweierlei: Zum einen schuldet der Unternehmer bei üblichen Wohn- und Geschäftshäusern immer einen Schallschutz, der über die DIN 4109 deutlich hinausgeht. Dieser Haftung zu entgehen, ist praktisch unmöglich. Zum anderen sollte sich der Unternehmer niemals auf die Anweisungen des Architekten verlassen, ohne sich dessen Vollmacht zeigen zu lassen. Weil erhöhter Schallschutz geschuldet war und AN dies hätte erkennen müssen, handelt es sich um eine Plan- und mithin um eine Vertragsänderung, die der Architekt ohne entsprechende Vollmacht nicht anweisen darf!

  Quelle: RA Michael Seitz


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