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Haftung trotz Bedenkenanzeige?

21.06.2018

von RA Michael Seitz

Trotz einer wirksamen Bedenkenanmeldung haftet der Auftragnehmer für Mängel an einer Fassade, wenn er durch eine spezielle Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Verkleidungselemente durch Verklebungen versucht, von ihm festgestellte Verformungen auszugleichen, und dies misslingt.

Dies hat das Kammergericht in einem Urteil vom 18.05.2016 (Az. 26 U 56/05) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 24.01.2018 (Az. 7 ZR 153/16) zurückgewiesen.

Der Fall: Subunternehmer AN erhält von AG den Auftrag, das Atrium einer Firmenrepräsentanz für den Auftraggeber des AG mit Aluminiumpaneelen zu verkleiden. Die Paneele werden von AG gestellt. Als AN die von ihm hergestellte Holzunterkonstruktion angebracht hat, stellt er fest, dass die Paneele Verformungen und Quetschungen aufweisen. Daraufhin meldet AN Bedenken gegenüber AG an. Von AG wegen bevorstehender Abnahmetermine durch den Auftraggeber des AG unter Druck gesetzt, stellt AN sodann aber eine spezielle Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Platten her und versucht außerdem durch Verklebungen, die von ihm festgestellten Verformungen der Paneele auszugleichen. Das misslingt. Die Paneelverkleidung wird nicht abgenommen, dennoch verlangt AN Vergütung.

Das Urteil: Und verliert! Das Kammergericht stellt fest, dass die Montage der Paneele unbrauchbar war, daher müsse sich AN so behandeln lassen, als habe er diese Teilleistung gar nicht erbracht. Eine mangelhafte Leistung muss AG aber nicht bezahlen.

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Fazit: So schnell wird man zum Opfer seiner eigenen Gutmütigkeit! Zunächst einmal hatte AN ordnungsgemäß Bedenken angezeigt. Erst später hat er - unter Druck gesetzt - versucht, die Mängel der von AG schon mangelhaft gelieferten Paneele durch eine spezielle Konstruktion und Verklebung zu „reparieren“. Damit hat AN nun den Mangel durch sein eigenes Handeln mit verursacht. Davon aber entlastet ihn die vorherige Bedenkenanzeige nicht. AN hätte also hart bleiben und gar nichts unternehmen müssen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn AG trotz der ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige des AN die Durchführung der Arbeiten ausdrücklich verlangt hätte. Dann hätte AN montieren müssen, wäre aber von seiner Haftung frei geworden. So lag der Fall hier jedoch nicht, AG handelte vielmehr aus eigener Initiative. Daraus folgt für den Bauunternehmer: Wenn er Bedenken hat, insbesondere gegen dem vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Baustoff (hier: verformte und gequetschte Paneele), so sollte er auf seine Bedenken gegen die Montage ordnungsgemäß hinweisen und insbesondere die Probleme benennen, die bei der Montage entstehen können. Ordnet AG daraufhin die Leistung ausdrücklich an, so muss AN sie (wenn sie nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt) ausführen und wird dann von seiner Haftung frei. Keinesfalls sollte jedoch der Bedenkenhinweis mehr oder weniger geeignete Vorschläge für eine Behebung des Mangels enthalten und schon gar nicht sollte AN zur Behebung der (fremden) Mängel aus eigener Initiative schreiten. Sofern der Unternehmer eine Idee hat, wie der Mangel beseitigt werden kann, kann er diese Tatsache als solche dem AG mitteilen. Zugleich sollte er jedoch verlangen, dass AG ihn für diese (Planungs-)Leistung bezahlt und - sofern es sich nicht um eine Konstruktion nach den anerkannten Regeln der Technik handelt - ihn von einer etwaigen Haftung für die Durchführung dieses Mängelbeseitigungsvorschlages freistellt.


  Quelle: RA Michael Seitz


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