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"Mangelfreiheitsklausel" in AGB unwirksam

21.08.2014

Die Klausel „Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreie Abnahme“ bzw. „dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind“ ist in AGB des Auftraggebers unwirksam.

Dies hat das Kammergericht mit einem Urteil vom 08.04.2014 (Az.: 27 U 105/13) entschieden.

Der Fall: AN führt für AG diverse Renovierungsarbeiten aus. Grundlage des Vertrages ist ein Vertragsmuster des AG. Dieses Vertragsmuster enthält die Klausel „Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreie Abnahme“ bzw. „dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind“. Nach Fertigstellung der Leistung zeigten sich bei der Abnahme kleinere Mängel. Daraufhin verweigert AG die Schlusszahlung unter Berufung auf die vorgenannte Klausel. AN klagt den Schlussrechnungsbetrag ein. Daraufhin rechnet AG mit einem Kostenvorschussanspruch auf. Diesen stützt AG auf einen Mangel, dessen Bestehen durch ein in erster Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten bewiesen ist. Zudem macht AG noch weitere Mängel geltend. AN erkennt diese Mängel an und bietet an, sie zu beseitigen. Dies lehnt AG ab.

Das Urteil: Das Kammergericht erklärt die „Mangelfreiheitsklausel“ für unwirksam. Nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes auch dann zu entrichten, wenn (nur) unwesentliche Mängel vorhanden sind. Eine Regelung, die eine vollkommen mangelfreie Abnahme zur Fälligkeitsvoraussetzung macht mit der Folge, dass jeder noch so kleine Mangel die Fälligkeit der gesamten Werklohnforderung hemmt, ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der in § 641 Abs. 1 BGB getroffenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Gleichwohl gewinnt AN nicht vollen Umfangs. Hinsichtlich des bewiesenen Mangels lässt das KG vielmehr die Aufrechnung mit dem Kostenvorschussanspruch durchgreifen. Die übrigen Verteidigungsmittel des AG weist sie jedoch zurück. Das Angebot des AN zur Beseitigung der später anerkannten Mängel sei ausreichend.

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Fazit: Gerade mächtige Auftraggeber versuchen nur allzu gern, auch berechtigte Zahlungsansprüche eines Auftragnehmers nicht oder nur verspätet zu erfüllen. Die hier von AG gewählte Klausel ist dafür ein beredtes Beispiel. Insofern ist die Entscheidung des Kammergerichts zu begrüßen. Liegen nur unwesentliche Mängel vor, kann AG die Zahlung nicht verweigern. Wohl aber kann er - nach Fristsetzung - auch unwesentliche Mängel von einem Dritten beseitigen lassen (Ersatzvornahme) oder aber Kostenvorschuss für eine solche Ersatzvornahme verlangen. Mit diesem Anspruch kann er dann - wie das KG zu Recht feststellt - auch aufrechnen. Die eigentliche Problematik besteht darin, wesentliche von unwesentlichen Mängeln zu trennen. Ob der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu Recht oder wegen unwesentlicher Mängel zu Unrecht verweigert hat, lässt sich oft erst feststellen, wenn der Sachverständige im Prozess sein Gutachten erstattet hat.

 

  Quelle: RA Michael Seitz


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