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Mit BAföG zum Meister

28.03.2014

Wer sich als Handwerker oder Fachkraft beruflich weiter entwickeln will, muss seine Fortbildung nicht allein finanzieren. Das AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz), besser bekannt als Meister-BAföG, unterstützt aufstrebende Karrieremacher bei der Bezahlung ihrer Lehrgänge und hilft dabei, eine eigene Existenz aufzubauen. „Ein Meisterbrief ist immer von Vorteil, egal ob es um Gehaltserhöhungen, Mitarbeiterführung oder Firmengründung mit eigenen Angestellten geht“, sagt Petra Timm vom Personaldienstleister Randstad. Das Meister-BAföG hilft allen Aufsteigern, die eine entsprechende Erstausbildung nach Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder einer ähnlichen Prüfungsordnung absolviert haben. Gefördert werden Lehrgänge, deren Abschlussniveau über dem einer Berufsfachschule beziehungsweise der Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung liegen. Konkrete Vorschriften zur Umsetzung der Weiterbildung gibt das Gesetz nicht vor. Der Teilnehmer kann daher frei wählen, ob er seine Qualifikation in Teilzeit oder Vollzeit erlangt, ob er an einer schulischen, mediengestützten oder praxisnahen Weiterbildung teilnimmt oder ob er lieber ein Fernstudium absolviert. Seine Maßnahme muss lediglich mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.

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Foto: Randstad / fotolia


Die bewilligten Gelder erhält der Antragsteller anteilsmäßig ausgezahlt, als zinsgünstiges Darlehen von der KfW und als rückzahlungsfreien Zuschuss von Bund und Ländern. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bleiben dabei unberücksichtigt – solange es sich um die Kostenübernahme für Lehrgang, Prüfung und Prüfungsstück handelt. Zuschüsse für den Lebensunterhalt bleiben einkommens- und vermögensabhängig. Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit sechs Jahre lang zins- und tilgungsfrei. Danach muss es innerhalb von zehn Jahren zurückgezahlt werden.

Der Clou: Die KfW verzichtet auf vollständige Rückzahlung, sobald der Prüfling einige Bedingungen erfüllt: Für die bestandene Abschlussprüfung bekommt der frischgebackene Meister 25 % des Darlehens erlassen. Weitere 33 % der Restsumme werden für den ersten sozialversicherungspflichtigen Angestellten bei Neugründung oder Übernahme eines Unternehmens erstattet. Und ein zweiter Beschäftigter senkt die Rückzahlungssumme um 33 %, dann ist allerdings Schluss. Der Rest des Darlehens muss zurückgezahlt werden.

  Quelle: txn-p.


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