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Neues Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz tritt ab Januar in Kraft

11.12.2013

Das „Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Nds. Tariftreue. und Vergabegesetz – NTVerG), welches die neue rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen auf den Weg gebracht hatte, wird am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Zielsetzung des Gesetzes ist es, dass bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen durch den Einsatz von Arbeitnehmern zu sozialverträglichen Bedingungen ein fairer Wettbewerb gewährleistet wird.

Die Anforderungen an öffentliche Auftraggeber wie auch an Unternehmen, die sich an öffentlichen Auftragsvergaben beteiligen, werden gegenüber dem bisherigen Landesvergabegesetz von 2008 deutlich steigen.

Die wesentlichen Regelungen sind wie folgt:

• Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird von Bauleistungen auch auf Liefer- und Dienstleistungen ausgedehnt und soll ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 10.000 Euro (vorher 30.000 Euro) gelten. Es gilt aber nicht für die Auslobung von Baukonzessionen und freiberuflichen Dienstleistungen.

• Das Gesetz gilt für alle niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber i. S. von § 98 Nr. 1 bis 5 GWB. Sie werden zur Anwendung der VOB/A und der VOL/A unterhalb der EU-Schwellenwerteverpflichtet.

• Unternehmen müssen ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindestentgelt nach allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen zahlen.

• Darüber hinaus wird ein Mindestlohn von 8,50 Euro festgelegt.

• Dienstleistungsverträge im öffentlichen Personennahverkehr werden mit eingeschlossen. Es wird ein paritätisch besetzter Beirat zur Feststellung der anwendbaren Tarifverträge eingerichtet.

• Die Kalkulation eines unangemessenen niedrigen Angebots kann überprüft werden; bei Bauleistungen sind Vergabestellen zur Überprüfung verpflichtet, wenn ein unangemessen niedriges Angebot den Zuschlag erhalten soll.

• Umweltverträgliche Kriterien können bei der Leistungserbringung gefordert werden.

• Ebenso können soziale Kriterien bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, Langzeitarbeitslosen und Auszubildenden, Chancengleichheit etc.

• Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Arbeits- und Sozialstandards nach den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) - zum Beispiel Vermeidung von Kinderarbeit - wird die Landesregierung durch Verordnung festlegen, auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren diese Regelungen anzuwenden sind und welchen Mindestinhalt die vertraglichen Regelungen haben sollen. „Die Verordnung soll Bestimmungen zu Zertifizierungen und Nachweisen treffen.

• Die Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung von Tarif- und Mindestlohn wird für die Vergabestellen verschärft. Über Verstöße haben die Vergabestellen die zuständigen Stellen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu informieren.

• Zur Beratung und Information über das Gesetz, zu den geltenden Tarifverträgen und als Anlaufstelle für Hinweise gegen Verstöße des Gesetzes wird eine Servicestelle beim für das Öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingerichtet.

Wirtschaft und Kommunen befürchten durch den erweiterten Anwendungsbereich, die Einführung eines Mindestlohns und die Berücksichtigung von Umweltbelangen und sozialen Kriterien zusätzlichen bürokratischen Aufwand und eine Einschränkung des Wettbewerbs.

 

 

 

  Quelle: IHK Hannover, Sabine Hillmer


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