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Reform der Grundsteuer darf nicht zu Mehrbelastungen und unnötiger Bürokratie werden

16.04.2018

ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer: „Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer verfassungswidrig sind, da nach den Ausführungen der Karlsruher Richter die Einheitsbewertung nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, die Grundsteuer und das Bewertungsgesetz so zu reformieren, dass sie sowohl verfassungsfest als auch verwaltungsökonomisch sind. Das Bundesverfassungsgericht hat bestimmt, dass spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung durch den Gesetzgeber zu treffen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln zunächst weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

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Foto: ZDH / Schüler

Anhand der recht kurzen Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber für eine Reform gewährt hat, wird deutlich, dass die Richter den verfassungswidrigen Zustand schnellstmöglich beenden wollen. Auch das Handwerk fordert den Gesetzgeber und die Finanz-behörden auf, zügig zu handeln.
Da die Grundsteuer mit jährlich rund 13 Mrd. Euro eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen ist, wird sie nicht ersatzlos gestrichen, sondern künftig neu berechnet. Dabei darf die Reform nicht zu Mehrbelastungen und unnötiger Bürokratie für Handwerksbetriebe und Hausbesitzer führen. Vielmehr unterstützt der ZDH ein einfaches Modell auf Grundlage einer verkehrswertunabhängigen Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Die in einem solchen Modell vorgesehenen Werte liegen mehrheitlich vor und können – soweit sie fehlen – leicht erhoben werden. Den Überlegungen, die Grundsteuer anhand eines typisierten Kostenwertes zu ermitteln, stehen wir kritisch gegenüber. Vor dem Hintergrund, das rund 35 Mio. Grundstücke in der Bundesrepublik neu bewertet werden müssen und nach Aussagen der Finanzverwaltung die Werte für eine erstmalige Feststellung aufwendig ermittelt werden müssen, erscheint dieser Vorschlag in der vorgegebenen Zeit kaum realisierbar.“

  Quelle: www.zdh.de


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