zurück

Schadensersatz vom Nachunternehmer?

14.04.2014

Ein Bauherr kann trotz fehlenden Vertrages von einem Nachunternehmer seines Vertragspartners Schadensersatz verlangen, sofern die Schäden im Einzelfall nicht mit dem Werkmangel stoffgleich sind.

Dies hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 22. Januar 2014 (Az.: 5 U 1060/13) entschieden.

Der Fall:
Im Jahre 2004 lässt AG von AN ein Gebäude errichten. AN seinerseits beauftragt NU mit den Dacharbeiten. Im Winter 2005/2006 dringt Wasser durch das Dach und führte zu Feuchtigkeitsschäden an den Innenwänden. Die vom NU verbauten Dachziegel und die montierte Dämmfolie entsprachen nicht den anerkannten Regeln der Technik. Zwischenzeitlich ist AN insolvent geworden. Deswegen verlangt AG nunmehr Schadensersatz von NU.

Das Urteil:
Und damit hat AG teilweise Erfolg! Da keine direkten Vertragsbeziehungen zwischen AG und NU bestehen, scheiden allerdings vertragliche Mängelansprüche aus. AG trägt das Risiko, dass er seine vertraglichen Ansprüche gegen AN nicht realisieren kann. In Betracht kommt allerdings ein Anspruch aus Eigentumsverletzung, soweit das Integritätsinteresse des AG durch den Wassereintritt verletzt wurde. Dieses Integritätsinteresse ist nicht nur dann verletzt, wenn aufgrund des Mangels im Eigentum des B stehende Sachen (z. B. Möbel usw.) beschädigt werden, sondern auch dann, wenn das im Übrigen fehlerfreie Bauwerk beschädigt wird. Nur wenn zwischen dem geltend gemachten Schaden und der mangelhaften Werkleistung keine Stoffgleichheit besteht, kommt allerdings eine solche, deliktische Haftung in Betracht. Dann haftet NU zwar nicht für den Mangel, aber für den Schaden, der an sonstigen, zuvor unversehrten Teilen des Hauses durch das Wasser verursacht wurde. Dabei sind sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der Durchfeuchtung der Wände, also etwa Trocknungsarbeiten sowie Maler- und Putzarbeiten zu ersetzen. Die Kosten für die Dachsanierung hat NU demgegenüber nicht zu erstatten. Insoweit herrscht nämlich Stoffgleichheit zwischen dem Schaden und dem Mangel, den im vertraglichen Verhältnis zu AG allein der AN zu vertreten hat.

Hauptgeschaeftsfuehrung_Seitz.JPG

Fazit:
Es ist ein eherner Grundsatz des BGB, dass sich bei vertraglichen Ansprüchen jede Partei in ihrem Vertragsverhältnis hält. Nur wenn AN die Ansprüche bereits vor Insolvenz an AG abgetreten hätte, käme ein direkter Anspruch des AN gegen NU aus abgetretenen (Vertrags-) Recht in Betracht. Damit wird NU aber noch lange nicht frei, wie der hiesige Fall anschaulich zeigt. Ebenso, wie ein Unfallverursacher dem Unfallgegner auf Schadensersatz haftet, auch wenn die beiden kein Vertragsverhältnis verbindet, haftet hier der Nachunternehmer zwar nicht für den (von ihm selbst verursachten!) Mangel, wohl aber - etwas vergröbert gesagt - für die Mangelfolgeschäden, die der Mangel verursacht hat.

  Quelle: RA Michael Seitz


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare