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AG muss die Mangelsymptome, nicht deren Ursache beschreiben!

23.12.2020

von RA Michael Seitz

Der Auftraggeber genügt mit einer schlüssigen Darlegung des Mangels im Prozess einem hinreichend bestimmten Mängelbeseitigungsverlangen. Die Mängelursache muss er nicht im Einzelnen bezeichnen.

Dies hat der BGH in einem Beschluss vom 04.11.2020 (Az.: VII ZR 261/18) entschieden.

Der Fall: Eine WEG nimmt ihren Bauträger auf Beseitigung von Mängeln in Anspruch. U. a. habe die Mauer auf der rechten Seite der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung, daraus resultierten Durchfeuchtungen. Beide Vorinstanzen meinen, diese Angaben der WEG seien nicht ausreichend. Es fehlten Angaben, wie das Gefälle richtigerweise sein muss und welche Mangelfolgen sich konkret ergäben. Daher weisen sowohl das Landgericht als auch das OLG die Klage ohne Beweisaufnahme als unschlüssig ab.

Das Urteil: Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hat Erfolg. Nach Auffassung des BGH ist der Anspruch der WEG auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanzen hätten die angebotenen Beweise erheben müssen, ihre Anforderungen an die Beschreibung des Mangels seien deutlich überhöht. Aufgabe des Auftraggebers sei lediglich, die Mangelerscheinungen hinlänglich deutlich zu beschreiben (sogenannte Symptom-theorie).

Weder muss eine Mangelursache benannt werden noch bedarf es seitens des Auftraggebers Angaben dazu, wie eine fachgerechte Bauausführung auszusehen habe.

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Fazit: Es erstaunt nicht schlecht, dass AG erst beim BGH Gehör findet, denn die Symptom-Theorie ist nun wahrlich keine Neuerung. Schon seit langem hat es der BGH in ständiger Rechtsprechung für ausreichend gehalten, dass die Symptome (hier: falsches Gefälle, daraus resultierend angeblich Durchfeuchtung) hinlänglich beschrieben werden. Wie das Bauwerk „richtig“ auszuführen gewesen wäre, hat dann der gerichtlich beauftragte Sachverständige festzustellen. Dabei schadet es auch nicht, wenn die Soll-Beschaffenheit im Vertrag nicht (hinreichend) beschrieben ist, denn der Bauunternehmer schuldet regelmäßig zumindest eine Herstellung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

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