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AG teilt Bedenken nicht: AN muss leisten!

07.06.2018

von RA Michael Werner

Fordert ein Besteller trotz ordnungsgemäß angemeldeter Bedenken des Unternehmers eine Arbeitsaufnahme, so muss der Auftragnehmer die Vorgaben umsetzen.

Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 16.10.2014 (Az.: 11 U 47/14) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Parkettarbeiten. Vertragsgemäß soll die Leistung am 19.11.2012 beginnen. An genau diesem Tagen meldet AN Bedenken an. Die relative Luftfeuchtigkeit auf der Baustelle betrage 80 Prozent, zudem lägen keine verlegungsfähigen Flächen vor. Gleichwohl fordert AG den AN auf, die Parkettarbeiten durchzuführen. AN weist erneut auf seine Bedenken hin und verweigert schließlich die Arbeit. AG setzt eine Frist zur Arbeitsaufnahme und kündigt nach deren fristlosem Ablauf den Bauvertrag. AN fordert 50.000,00 Euro Entschädigung.

Die Entscheidung: Und unterliegt! Zwar hat AN ordnungsgemäßes Bedenken gegen die zu hohe Luftfeuchtigkeit und die nicht verlegungsfähigen Flächen angemeldet. Dennoch hat AG auf einer Arbeitsaufnahme bestanden. Teilt der AG die angemeldeten Bedenken nicht, so muss AN grundsätzlich die Vorgaben des AG umsetzen. Einstellen kann AN die Arbeiten nur dann, wenn deren Ausführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder wenn er befürchten muss, für etwaige Schäden in Anspruch genommen zu werden. Hat jedoch AN ordnungsgemäß Bedenken angemeldet und kommt es später zu Schäden, so wird AN von der Haftung für etwaige Mängel frei, deshalb kann und muss er die von AG geforderten Arbeiten trotz der Bedenken durchführen, auch wenn AG die Bedenken nicht teilt.

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Fazit: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ein Bedenkenhinweis befreit AN von der Haftung für etwaige Mängel, deshalb kann und muss er die Arbeiten wie von AG gefordert durchführen (es sei denn, sie widersprechen öffentlich- rechtlichen Vorschriften). Die richtige Vorgehensweise des Bauunternehmers ist also wie folgt: Hat er Bedenken, so muss er diese ordnungsgemäß anmelden und insbesondere auf die sich aus der Ausführung ergebenden Risiken eingehen und diese für den Bauherrn verständlich darstellen. Teilt der Bauherr die Bedenken trotzdem nicht, so muss AN weiterarbeiten und kann nicht etwa die Leistung einstellen. Manche Bauherren versuchen auch, AN von seinem Bedenkenhinweis abzubringen, also seine Bedenken „zurückzunehmen“. Darauf sollte man sich niemals einlassen. Man sollte vielmehr die Bedenken aufrechterhalten, aber die Arbeiten dann trotzdem durchführen.

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