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AGBs und die richtige Einbeziehung in den Vertrag

22.07.2022

Was zu beachten ist, wenn der Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer ist


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern Unternehmen die Abwicklung von Aufträgen, da sie nicht jedes Mal sämtliche Vertragsdetails einzeln aushandeln müssen. Die AGB sollten inhaltlich korrekt sein, weil unwirksame AGB Schadensersatzansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen können.


Allerdings nutzen die besten AGB nichts, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden – der Betrieb kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen oder Gewährleistungsausschlüsse berufen. Im Streitfall muss der Verwender auch beweisen, dass seine AGB wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind. Es ist aber gar nicht so schwer, AGB korrekt in den Vertrag einzubinden, wenn man die folgenden Schritte beachtet. Dafür ist zunächst entscheidend, ob der Vertragspartner ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist. Davon hängt das weitere Vorgehen ab.


Der Vertragspartner ist ein Verbraucher


Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, müssen die strengen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachtet werden. Das bedeutet, dass bei jedem einzelnen Vertrag ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden muss. Der Kunde muss die AGB zur Kenntnis nehmen können und er muss mit deren Geltung einverstanden sein. Und all das spätestens bei Abschluss des Vertrages.


AGB können auch auf der Rückseite des Angebots stehen, wenn auf der Vorderseite ein ausdrücklicher und deutlich erkennbarer Hinweis auf die "umseitig stehenden AGB" erteilt wird. AGB erst mit der Rechnung oder dem Lieferschein vorzulegen, ist zu spät, da hier der Vertrag bereits geschlossen wurde. Es gilt dann ausnahmslos das Gesetz – ohne die AGB.


Wird der Vertrag mündlich abgeschlossen, etwa beim Kunden vor Ort, muss der Unternehmer auch mündlich ausdrücklich auf die AGB hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit geben, die AGB anzusehen. Achtung: Ein Aushang der AGB im Geschäftsbetrieb oder der Werkstatt genügt grundsätzlich nicht! Auch wenn dies weit verbreitet ist, ist dies keine ausdrückliche Einbeziehung und Aushändigung. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist ein Aushang ausreichend, zum Beispiel bei Warenautomaten.

Zu guter Letzt muss der Kunde auch mit den AGB einverstanden sein. AGB können also nicht einseitig vom Betrieb einbezogen werden. Jedoch sind die Hürden hier nicht sehr hoch. Bei mündlichen und schriftlichen Verträgen kann der Kunde sein Einverständnis auch durch sein Verhalten geben: Wer die Arbeiten in Kenntnis der AGB ausführen lässt, ist grundsätzlich einverstanden. Dies gilt selbst wenn der Kunde die AGB nicht gelesen hat. Er muss lediglich die Möglichkeit bekommen, sie zu lesen.


Wurden bei Verbraucher-Kunden die AGB wirksam einbezogen, können auch die wirksamen Regelungen greifen. Liegt keine ordnungsgemäße Einbeziehung vor, gelten anstelle der AGB die gesetzlichen Regelungen. Der Vertrag an sich bleibt natürlich trotzdem wirksam.


Der Vertragspartner ist ein Unternehmer


Auch bei Verträgen mit Lieferanten und anderen gewerblichen Vertragspartnern müssen die AGB wirksam einbezogen werden, um Geltung zu erlangen. Hier sind die Voraussetzungen jedoch nicht so streng wie bei Verbrauchern. Gleichwohl können auch gegenüber Unternehmen die AGB nicht nur einseitig in den Vertrag einbezogen werden. Der Vertrag muss auch gerade die Einbeziehung der AGB erfassen. Man braucht aber – im Gegensatz zu Verbraucherverträgen – keinen ausdrücklichen Hinweis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ein Beispiel: Verweist der Betrieb in seinem Angebot auf seine AGB, so ist in der Regel in der anschließenden Bestellung oder Beauftragung ein Einverständnis des Vertragspartners zu sehen.
Wichtig ist aber: Auch wenn die "Möglichkeit der Kenntnisnahme" nicht erforderlich ist, muss der Verwender seinem unternehmerischen Vertragspartner auf Nachfrage die AGB aushändigen, übersenden oder sie ihm sonst zugänglich machen. Ansonsten besteht die Gefahr, sich später nicht auf die AGB berufen zu können.


In der Praxis taucht unter anderem auch oft das Problem auf, dass sich die AGB beider Vertragsparteien widersprechen. In diesem Fall haben die sich widersprechenden Klauseln keine Gültigkeit. Diese Teile der AGB wurden also nicht wirksam vereinbart. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen, einschließlich der anderen AGB-Klauseln.

  Quelle: www.handwerksblatt.de


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