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Abbruch des Vergabeverfahrens auch schon bei Angeboten von 10 % über der Kostenschätzung

06.12.2013

VK Nordbayern:

In ihrem Beschluss vom 02.07.2013 wies die Vergabekammer Nordbayern den Nachprüfungsantrag eines Unternehmens zurück, das sich gegen den Abbruch eines Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle gewandt hatte. Das Unternehmen hatte als einziges ein Angebot abgegeben, das von der Vergabestelle mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass Preisangaben fehlten und eine unzulässige Mischkalkulation schriftlich angefügt wurde. Des Weiteren sei der Angebotspreis gegenüber der auftraggeberseitigen Kostenkalkulation unangemessen hoch gewesen.

Die VK bestätigte diese Annahme. Um ein Vergabeverfahren abbrechen zu können und ein neues beginnen zu dürfen, müsse ein unabweislicher sachlicher Grund vorliegen. Ein solcher Grund könne gegeben sein, wenn ein unwirtschaftliches Ausschreibungsergebnis vorliegt. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der günstigste Angebotspreis die ordnungsgemäße Kostenschätzung um mindestens 10% übersteigt. Vorliegend überstieg das Angebot des Antragstellers die Kostenkalkulation mit 24 % mit der Folge, dass die Vergabekammer den Antrag des Unternehmens ohne weiteres zurückwies.

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Bettina Werres
Rechtsanwältin

PwC Legal
Moskauer Straße 19
40227 Düsseldorf
E-Mail: bettina.werres@de.pwc.com
www.pwclegal.de

Praxishinweis:
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist die Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis der Vergabenachprüfungsinstanzen. Bislang wurde eine unzumutbare Mehrbelastung für den Auftraggeber erst ab einer Kostenüberschreitung von mindestens 20 % angenommen. Die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern bedeutet also eine erhebliche Erleichterung bzw. eine Vergrößerung ihres Entscheidungsspielraums (Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit oder nicht) auf Seiten der Auftraggeber. Aus Sicht der Auftragnehmer bringt die Entscheidung ein erhöhtes Risiko mit sich: Bereits ab einer Überschreitung der auftraggeberseitigen Kostenkalkulation von 10 % droht die Aufhebung des Vergabeverfahrens mit der Folge, dass der Aufwand, der mit der Erstellung des Angebots einhergeht, umsonst war.

  Quelle: Von RAin Bettina Werres


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