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Abnahme trotz Mangelfolgeschäden

21.09.2023

Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; auch etwaige Mangelfolge-schäden stehen einer Abnahme nicht entgegen. In der Regel hat der Auftrag-geber außerdem keinen Anspruch auf Beseitigung der Mangelfolgeschäden, sondern nur Anspruch auf Zahlung der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Geldsumme. Dies hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 31.05.2022 (Az.: 2 U 16/22) entschieden.

 

Michael Seitz

 

Der Fall: AG beauftragt AN mit Heizungsarbeiten in einem Badezimmer. Hierfür
stellt AN 28.000,00 EUR in Rechnung. AG rügt einen schief montierten Duschkopf und erklärt außerdem, er befürchte deshalb ein Wassereintritt in die Decke und Schimmelpilzbildung. Er verweigert die Abnahme und Bezahlung, AN klagt daraufhin seine Rechnung ein. Ein vom Landgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt den schiefen Duschkopf. Daraufhin verurteilte das Landgericht AG zur Zah-lung von 25.000,00 EUR sowie weiteren 3.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen Beseiti-gung des Montagefehlers beim Duschkopf. AG legt Berufung ein, weil er meint, dass Abnahmereife wegen eines möglichen Wasserschadens nicht eingetreten sei, die Rechnung des AN daher nicht fällig und daher die Klage als derzeit unbegründet ab-zuweisen sei.

Die Entscheidung: Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurück. Im Zeitpunkt des Abnahmeverlan-gens sei das Bad objektiv abnahmereif gewesen. Der schiefe Duschkopf sei kein
wesentlicher Mangel. Daher sei es AG zumutbar gewesen, die Abnahme zu erklären und Mängelrechte geltend zu machen. Selbst wenn ein angeblicher Wasserschaden eingetreten sein sollte, handelt sich insoweit um einen Mangelfolgeschaden, dieser könne der Abnahmereife nicht entgegenstehen. Allenfalls käme ein Zurückbehal-tungsrecht gemäß § 273 BGB in Betracht. Das jedoch überhaupt ein Wasserscha-den eingetreten oder unmittelbar zu befürchten war, hatte AG nicht dargelegt. Zu-dem bestehe bei Mangelfolgeschäden auch kein Anspruch auf Nachbesserung, son-dern vielmehr nur ein Anspruch auf Zahlung des für die Mängelbeseitigung erforderli-chen Betrages.

Fazit: Wie die hiesige Entscheidung anschaulich zeigt, ist sorgfältig zwischen Män-geln und Mangelfolgeschäden zu unterscheiden. Bei einem Mangel steht dem Unter-nehmer zunächst ein Nachbesserungsrecht zu, erst wenn dieses durch Ablauf einer gesetzten Frist erloschen ist, kommen finanzielle Ansprüche in Betracht. Bei einem Mangelfolgeschaden hingegen kann der Besteller Nachbesserung grundsätzlich ge-rade nicht verlangen, sondern nur Schadensersatz in Geld. Auch die Abnahme kann AG nicht verweigern, weil Mangelfolgeschäden vorhanden sind oder drohen. Allen-falls ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn steht ihm zu, soweit ein Mangelfolge-schaden tatsächlich vorhanden ist, und zwar in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung des Mangelfolgeschadens. Ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten dürfte AG hingegen nicht zustehen, da die Vorschrift des § 641 Abs. 3 BGB sich ihrem Wortlaut nach nur auf Mängel, nicht jedoch auf Mangelfolgeschäden bezieht.

  Quelle: Anwalt Seitz


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