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Änderung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

05.09.2013

mit Wirkung ab 01.07.2013

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung ab 01.07.2013 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) neu geregelt. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung des Tarifvertrages betreffen im Wesentlichen folgende Themenbereiche:

Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge und Winterbeschäftigungs-Umlage 5 Tage später
Die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge und der Winterbeschäftigungs-Umlage verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Der Termin für die Abgabe der Meldungen bleibt zum 15. des Folgemonats unverändert. Beispiel für den Meldemonat Juni 2013: Der Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage für Juni 2013 sind am 20.07.2013 fällig. Der geänderte Fälligkeitstermin der Winterbeschäftigungs-Umlage ist in der Winterbeschäftigungs-Verordnung festgelegt. Er ist nicht Bestandteil des VTV.

Saldierung möglich
Auch wenn Ihr Beitragskonto einen Beitragsrückstand aufweist, steht einer Saldierung der Beiträge mit Erstattungsleistungen unter folgenden Voraussetzungen künftig nichts mehr entgegen:

• Die Meldungen liegen vollständig für alle Arbeitnehmer vor. An der Rechtmäßigkeit der beantragten Erstattungen bestehen
keine Zweifel.

• Sie überweisen vorab den Differenzbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Sozialkassenbeitrag.

Die Gutschrift der Erstattungen zum Ausgleich des Beitrags erfolgt zum Zeitpunkt der Differenzzahlung. Sofern diese Zahlung erst nach der Beitragsfälligkeit eintrifft, werden bis zu diesem Zeitpunkt Verzugszinsen berechnet.
Die Saldierung gilt auch für Ansprüche, die vor dem 01.07.2013 entstanden sind.
Falls die Erstattungen höher sind als die Beitragsforderungen (einschließlich Verzugszinsen und Kosten), überweist SOKA-BAU den übersteigenden Betrag umgehend auf Ihre Bankverbindung bzw. auf Ihr Winterbeschäftigungs-Umlage-Konto.
Wichtig: Die beschriebene Saldierung ist künftig das obligatorische monatliche Abrechnungsverfahren, sofern keine Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren erfolgt.

Neue Regelung für Verzugszinsen
Ab 01.07.2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges an.

Bargeldlose Zahlungen
Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung von Leistungen erfolgt ab 01.07.2013 ausschließlich bargeldlos. Die Möglichkeit einer Bareinzahlung oder -auszahlung bei SOKA-BAU in Wiesbaden entfällt. Die Bankverbindungen sind unverändert:
Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr. für den Sozialkassen-beitrag: 15 000 003
Konto-Nr. für die Winterbeschäftigungs-Umlage: 16 900 003.
Sie können die Sozialkassenbeiträge und die Winterbeschäftigungs-Umlage auch komfortabel per Lastschrift einziehen lassen.

Elektronische Meldungen als Standard
Die monatlichen Meldungen sollen zukünftig – nach einer Übergangszeit – ausschließlich papierlos mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen.

Tätigkeitsschlüssel bei Arbeitnehmer-Anmeldungen
Zusätzlich zu den bisherigen Stammdaten muss ab 01.07.2013 bei Anmeldung eines Arbeitnehmers der Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit mit gemeldet werden. Es handelt sich um den gleichen Tätigkeitsschlüssel, den Sie bei Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung verwenden.
Der Tätigkeitsschlüssel 2010 besteht aus neun Stellen und beinhaltet Angaben zu den folgenden Sachverhalten von Beschäftigten:
Ausgeübte Tätigkeit (Stellen 1 - 5),
Schulbildung (Stelle 6),
berufliche Ausbildung (Stelle 7),
Zeitarbeitsverhältnis (Stelle 8),
Vertragsform (Stelle 9).
Weitere Informationen zum Tätigkeitsschlüssel erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Spitzenausgleichsverfahren bei 6-Monats-Zeiträumen
Ab dem 01.07.2013 können bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren auch Abrechnungsintervalle von sechs Monaten vereinbart werden, ohne dass Sicherheiten, wie z.B. Bankbürgschaften, gestellt werden müssen.

Erstattung Ausbildungskosten künftig auch für ältere Auszubildende
Der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) wurde ebenfalls mit Wirkung ab 01.07.2013 geändert. Die bisherige Altersgrenze (maximal vollendetes 27. Lebensjahr bei Beginn der Ausbildung) für die Erstattung von betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungskosten entfällt ersatzlos. Diese Neuregelung gilt für Ausbildungszeiten ab dem 01.07.2013, und zwar auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.
Haben Sie weitere Fragen? Das SOKA-BAU-Kundenservice-Center beantwortet kostenfrei unter der Tel. 0800 1200 111 Ihre Fragen.

  Quelle: SOKA-BAU


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