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Andere Schadensursache möglich: Kein Mangel!

06.05.2021

von RA Michael Seitz

War nach der Abnahme der Leistung eines Unternehmers ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig, in dem der Mangel auftaucht, so spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf eine vertragswidrige Leistung des ersten Unternehmers zurückzuführen ist.

Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 14.11.2018 (Az.: 9 U 1231/18 Bau) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 16.12.2020 (Az.: VII ZR 52/18) zurückgewiesen.

Der Fall: AN erbringt für AG, einen Bauträger, Sanitär- und Lüftungsarbeiten. Dabei bringt AN aus Brandschutzgründen unterhalb des Bodeneinlaufs eines Whirlpools auf der Dachterrasse nachträglich eine Metallplatte an. Dafür wird die Trockenbauwand in der darunterliegenden Wohnung geöffnet und anschließend durch eine Trockenbaufirma, die AG beauftragt, wieder verschlossen. In der Folgezeit kommt es in der unter dem Whirlpool liegenden Wohnung zu Feuchtigkeitsschäden. Sachverständig beraten stellt das Landgericht fest, dass die Ursache für diesen Schaden ein Schnitt in einem PVC-Rohr für den Bodeneinlauf des Whirlpools ist. Ob dieser Schnitt beim Öffnen und Schließen der Trockenbauwand durch den Trockenbauer oder durch das Anbringen der Metallplatte entstanden ist, lässt sich nicht feststellen. AG macht AN für den Schnitt verantwortlich und erklärt gegenüber der Restwerklohnforderung des AN die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 40.000,00 Euro.

Das Urteil: Ebenso wie das Landgericht hält das OLG den Werklohnanspruch des AN für gegeben. AG habe keinen aufrechenbaren Gegenanspruch. Zum einen habe er die Leistung jedenfalls stillschweigend abgenommen, sodass sich die Beweislast umkehre. Jedenfalls sei mit der Aufrechnungserklärung des AG ein Abrechnungsverhältnis entstanden, sodass die Abnahme auch entbehrlich gewesen sei.

Mithin trage AG die Beweislast dafür, dass der Einbau der Metallplatte mangelhaft gewesen sei. Auch nach der Vernehmung von Zeugen stehe jedoch nicht fest, dass AN für das Anschneiden des Abwasserrohres verantwortlich sei. Es sei nach den Feststellungen des Sachverständigen nämlich auch denkbar, dass der Schnitt durch die Trockenbaufirma beim Öffnen und Wiederverschließen der Trockenbauwand herbeigeführt worden sei. Daher spreche auch kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Schadensursache durch AN gesetzt wurde.

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Fazit: Der von Bauunternehmern gern ins Feld geführte Einwand gegen Mängelrügen, der Gewährleistungsanspruch „erlösche“, sobald ein anderes Gewerk ebenfalls an der später als mangelhaft gerügten Leistung gearbeitet habe, ist in dieser Absolutheit unzutreffend. Arbeitet dieses Gewerk – anders als im vorliegend entschiedenen Fall – bereits vor Abnahme ebenfalls in diesem Bereich, so bleibt es dabei, dass der AN für die Mangelfreiheit seiner Leistung beweispflichtig ist. Arbeitet das andere Gewerk jedoch erst nach Abnahme in dem fraglichen Bereich, hat es AG erheblich schwerer, die Mangelhaftigkeit der Leistung des ursprünglichen AN zu beweisen. Ist es nämlich mindestens denkbar, dass auch das andere Gewerke den Mangel verursacht haben können, so ist dem AG der von ihm nach Abnahme zu führende Beweis, dass gerade AN die Ursache für den Mangel gesetzt hat, nicht gelungen. Ebenso wenig streitet dann der Beweis des ersten Anscheins für AG, dass nach einem typischen Geschehensablauf gerade der AN für den Mangel verantwortlich sein muss.

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