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Anerkannte Regeln der Technik: Abnahmezeitpunkt maßgebend!

12.11.2020

von Ra Michael Seitz

Ein Auftragnehmer schuldet bei der Abnahme ein Bauwerk, dass den anerkannten Regeln der Technik zu diesem Zeitpunkt entspricht. Dies gilt regelmäßig auch bei Änderungen zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Bleibt die Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik zurück, ist das nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien vertragsgerecht, dabei muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Konsequenzen und Risiken der Nichteinhaltung hinweisen.

Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 31.05.2019 (Az.: 6 U 1075/18) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 15.04.2020 (Az.: VII ZR 152/19) zurückgewiesen.

Der Fall: AN soll das Dach eines Seniorenheims eindecken. Im Auftrag enthalten ist auch die Herstellung des Unterdachs. AN versieht das Dach mit einem regensicheren Unterdach der Klasse 3 und schließt seine Arbeiten im November 2012 ab. Zu diesem Zeitpunkt entspricht das Unterdach noch dem Regelwerk, dieses wird jedoch im Dezember 2012 verschärft. Nach den neuen Regeln hätte AN ein wasserdichtes Unterdach der Klasse 1 ausführen müssen. Bis November wurde das Dach nicht abgenommen. Später verweigert AG die Abnahme. Die Dacheindeckung sei nicht abnahmereif, weil sie nicht den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entspreche. AN klagt seinen Restwerklohn ein.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Das OLG Koblenz meint, dass von AN hergestellte Dach sei weder abgenommen noch abnahmereif. Ob ein Mangel vorliegt, sei nach den im Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik zu beurteilen. Fehlt es an einer Abnahme, sind sogar die Regeln der Technik maßgebend, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht gelten. Dafür, dass kodifizierte Regelwerke (hier: Regelwerk des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks) die anerkannten Regel der Technik wiedergeben, spreche eine Vermutung. Ändere sich das Regelwerk zwischen Vertragsschluss und Abnahme, so gelten die neuen Regeln. Weicht die Ausführung davon ab, so liegt ein Mangel vor, es sei denn, die Parteien haben sich mit hinreichender Deutlichkeit auf eine minderwertigere Ausführung geeinigt, was nur möglich ist, wenn AN den AG auf die Konsequenzen und Risiken hinweist. Eine solche Einigung hatten die Parteien hier nicht getroffen.

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Fazit: Die Entscheidung ist außerordentlich streng und zeigt wieder einmal die besondere Bedeutung der Abnahme als „Dreh- und Angelpunkt“ des Bauvertragsrechts. Auch wäre die Entscheidung wohl dann nicht richtig, wenn AN den AG zur Abnahme auffordert, das Werk auch abnahmereif ist und AG die Abnahme schlicht und einfach nicht vornimmt. Auch stellt sich die Frage, ob es sich bei den Kosten, die für die nach den neuen Regeln der Technik erforderliche, höherwertige Ausführung anfallen, um Sowieso-Kosten handelt. Für den Unternehmer gilt: Ändert sich das Regelwerk vor Abnahme, sollte AN den AG darauf hinweisen und gegebenenfalls die nun erforderliche, höherwertige Ausführung als Nachtrag anbieten.

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