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Angebotsausschluss wegen abweichendem Bauzeitenplan

11.10.2013

Die Vergabekammer (VK) Bund hat mit Beschluss vom 27.06.2013 – VK 2-34/13 – folgendes entschieden:

• Der Begriff der Änderungen an den Vergabeunterlagen ist weit auszulegen. Eine solche Änderung liegt insbesondere vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht. Auch liegt eine Änderung vor, wenn der Bieter eine eigene Zeitplanung einreicht, die von denen in den Verdingungsunterlagen vorgegebenen bauzeitlichen Zusammenhängen abweicht, insbesondere die vorgegebenen Zeitfenster sowie den vorgegebenen Bauablauf einzelner Teilleistungen nicht einhält.

Ein Öffentlicher Auftraggeber hatte die Entfernung von Unterwasserhindernissen zur Vorbereitung einer Fahrrinnenanpassung europaweit ausgeschrieben. In der Wertung sollte der Preis mit 80 %, der technische Wert mit den Unterkriterien Bauverfahren, Bauablauf und Bauzeitenplan mit 20 % gewichtet werden. Bieter A hatte ein Angebot mitsamt Bauzeitenplan abgegeben. Aus diesem ging hervor, dass er für die Räumung des Hindernisses einen Zeitraum von 11 Tagen veranschlagt hatte, während die Baubeschreibung des AG eine Räumung innerhalb 7 Tage vorgesehen hatte. Darauf schloss der AG das Angebot des A aus, weil nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt seien; A habe anstelle der geforderten Bergungszeit andere Fristen eingeplant und die Vergabeunterlagen dadurch in unzulässiger Weise abgeändert. Dagegen wehrte sich A mit seinem Nachprüfungsantrag.

Die Vergabekammer bestätigt hier den Angebotsausschluss. Aus den eindeutigen und widerspruchsfreien Vergabeunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beseitigung der Hindernisse aus der Fahrrinne unter Berücksichtung von Verzögerungen und Unterbrechungen durch gewöhnliche Witterungsverhältnisse so angeboten werden musste, dass sie planerisch innerhalb von 7 Tagen abgeschlossen wären. Gegen diese zwingende Vorgabe habe der A verstoßen, indem er zum Ausdruck gebracht habe, dass die Vorgabe der Bergungszeit von 7 Tagen nur eingehalten werde, wenn es zu keinen Unterbrechungen oder Verzögerungen komme, und dass die Berücksichtigung von Verzögerungen und Unterbrechungen vorliegend zu einer planerischen Veranschlagung von 11 Tagen Bergezeit führen würde. Diese eindeutige und zwingende Vorgabe in den Vergabeunterlagen habe der Bieter in seinem Angebot abgeändert und somit gegen § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A verstoßen. Der Bauzeitenplan sei verbindlicher Angebotsbestandteil geworden, nachdem er Gegenstand der technischen Wertung werden sollte. Dabei sei auch unerheblich, ob der einzureichende Bauzeitenplan nach Auftragserteilung gegebenenfalls nochmals zu präzisieren gewesen wäre; vielmehr musste er in planerischer Hinsicht – ex ante – den Vorgaben der Vergabeunterlagen u.a. zu den Bergungszeiten genügen. Anstelle der geforderten Bergungszeit habe der Bieter jedoch andere Fristen geplant. Der Begriff der Änderung an den Vergabeunterlagen sei weit auszulegen. Eine solche Änderung liege insbesondere dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweiche. Eine solche Änderung liege auch vor, wenn der Bieter eine eigene Zeitplanung einreiche, die von den in den Verdingungsunterlagen vorgegebenen bauzeitlichen Zusammenhängen abweiche, insbesondere die vorgegebenen Zeitfenster sowie den vorgegebenen Bauaublauf für einzelne Teilleistungen nicht einhalte. Angesichts dieses Änderungsverbots habe der Bieter nur die Wahl, die Leistung wie gefordert anzubieten oder eben nicht; wolle oder könne der Bieter die geforderte Leistung nicht anbieten, so bleibe ihm nur – soweit dies zulässig sei – ein Nebenangebot abzugeben. Daher sei zwingende Rechtsfolge der Abänderung der Vergabeunterlagen im Sinne des § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A der Angebotsausschluss gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 Ziff. b VOB/A.

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RA Michael Werner

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Anmerkung:
Gerade bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, bei denen eventuell mehrere Verkehrsträger (z. B. Straße und Schiene) betroffen sind, wird seitens des Öffentlichen Auftraggebers häufig ein sog. Grobablaufplan vorgegeben, auf dessen Basis die Bieter einen konkreten Bauzeitenplan erarbeiten müssen. Dabei ist den Bietern unbedingt zu empfehlen, im Zweifel die vorgegebenen Zeiten in den Vergabeunterlagen – quasi sklavisch – einzuhalten, um nicht Gefahr zu laufen, wegen Abänderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen zu werden. Selbst wenn der Bieter überzeugt davon ist, eine Optimierung der Bauzeiten durch z. B. eine bessere technische Lösung anbieten zu können, sollte er dies besser innerhalb eines Nebenangebotes tun. Sind Nebenangebote jedoch ausgeschlossen, bleibt ihm letztlich nichts anderes übrig, als die vorgegebenen Bauzeiten strikt einzuhalten.

  Quelle: RA Michael Werner


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