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Angebotspreis abgerundet: Pauschalpreis vereinbart!

23.10.2014

Gibt der Auftragnehmer ein Angebot mit Einheitspreisen ab und wird in der nachfolgenden Auftragsverhandlung lediglich der Angebotsendpreis geringfügig auf- oder abgerundet, so kommt gleichwohl ein Pauschalvertrag zustande mit der Folge, dass der Auftragnehmer seine Leistung nach einer Kündigung nicht mehr nach Einheitspreisen abrechnen kann.

Dies hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 19.03.2012 (Az.: 17 U 30/11) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 09.01.2014 (Az.: 7 ZR 138/12) zurückgewiesen.

Der Fall: AN bietet dem AG auf einem Vertragsmuster, das auf einen Einheitspreisvertrag ausgelegt ist, im Einzelfall aber an die konkreten Verhältnisse angepasst werden kann, Rohbauleistungen an. Bei Auftragserteilung runden die Parteien den Angebotsendpreis nach unten ab. Später wird das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. AN rechnet seine Leistungen nach Einheitspreisen ab und verlangt Restwerklohn in Höhe von knapp 58.000,00 €. AG weigert sich, die Rechnung zu bezahlen, da ein Pauschalpreis vereinbart worden und daher die nach Einheitspreisen abrechnende Schlussrechnung jedenfalls nicht fällig sei.

Das Urteil: Das Landgericht und auch das OLG geben dem AG Recht.Auch dann, wenn ein Angebot nach Einheitspreisen aufgemacht ist, kann ein Pauschalpreisvertrag vorliegen, sofern die Parteien bei Auftragserteilung den Angebotsendpreis lediglich geringfügig auf- oder abgerundet haben. Für die Behauptung, eine Pauschalpreisabrede sei gleichwohl nicht getroffen worden, ist der AN beweispflichtig. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Daher hat er keinen fälligen Anspruch auf Restwerklohn. Vielmehr muss er zunächst auf Basis seiner Urkalkulation die bis zur Aufhebung des Vertrages angefallene Pauschalvergütung errechnen.

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Fazit: Obacht bei „nachträglichen Pauschalierungen“! Sie sind bei Bauherren außerordentlich beliebt, für den Bauunternehmer aber mit vielen Risiken und Nachteilen verbunden! Nicht nur übernimmt AN das Mengenrisiko, er kann auch im Falle einer Kündigung oder - wie hier - einer einvernehmlichen Aufhebung vor Beendigung der Arbeiten nicht einfach nach den Einheitspreisen abrechnen. Ist allerdings - wie hier - ein so genannter „Detail-Pauschalvertrag“ geschlossen, so reicht es aus, die ausgeführten Mengen zu ermitteln und ihre Vergütung anhand der ursprünglichen Einheitspreise abzüglich des Pauschalierungsabschlags zu errechnen.

 

  Quelle: RA Michael Seitz


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