zurück

Ankündigungspflicht: Keine Mehrvergütung ohne Ankündigung!

18.06.2013

Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer diesen vor der Leistungserbringung ankündigt; versäumt er dies und ist die Ankündigungspflicht auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, so kann er Werklohnansprüche nicht auf andere rechtliche Gesichtspunkte stützen.

Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 28. November 2011 (Az.: 17 U 141/10) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (Az.: VII ZR 233/11).

Der Fall: AN erhält den Auftrag für Stahlbetonarbeiten an einem Schulzentrum. Die ursprünglich vorgesehene Bauzeit verlängert sich um zwei Jahre, weil AN zusätzliche Aufträge für Fassadenarbeiten erhält, 28 Nachträge abzuarbeiten sind und es auch noch zu erheblichen Mengenmehrungen kommt. Diese Mehrleistungen werden von AG auch (im Wesentlichen) bezahlt. Darüber hinaus macht AN jedoch im Prozess Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Bauzeitverlängerung geltend und verlangt - insbesondere für das längere Vorhalten der Bauleitung - eine zusätzliche Vergütung in Höhe von rund 284.000,00 €. Einen konkreten Mehraufwand weist AN allerdings nicht nach. Das Landgericht weist die Klage ab.

Die Entscheidung: Die Berufung des AN hat keinen Erfolg! Die Mehrkosten für die Vorhaltung der Bauleitung stützt AN auf § 2 Nr. 6 VOB/B. Diese Anspruchsgrundlage setzt jedoch voraus, dass AN die Mehrkosten vorher ankündigt (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Allerdings ist eine solche Ankündigung ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zusätzlichen Arbeiten entweder offenkundig vergütungspflichtig sind oder AN an der Versäumung der Ankündigung kein Verschulden trifft. Diesen Anforderungen genügt der Klagvortrag des AN nicht. AG lässt nämlich vortragen, die Kosten der Bauleitung seien bereits mit den erheblichen Zusatzaufträgen abgegolten worden, die auch weitgehend bezahlt wurden. Warum es AN nicht möglich gewesen sein soll, die notwendigen Kosten für die längere Vorhaltung der Bauleitung entsprechend § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B anzukündigen, dafür bleibt er eine plausible Erklärung schuldig. Daher verliert er den Prozess.

Hauptgeschaeftsfuehrung_Seitz.JPG

Fazit: Will ein Bauunternehmer später zusätzliche Kosten für die verlängerte Bauzeit geltend machen, so ist ihm dringend zu raten, in sein Nachtragsangebot und auch in der Nachtragsvereinbarung einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen, um der Ankündigungspflicht nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gerecht zu werden. Noch besser berücksichtigt er dies - wenn möglich - bereits bei der Kalkulation des Nachtrages. Tut er beides nicht, so kann er nach der hiesigen Entscheidung die Mehrkosten für die Bauzeitverlängerung nicht mehr geltend machen, mit anderen Worten: Es gibt keinen „Nachtrag zum Nachtrag“.


  Quelle: RA Michael Seitz


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare