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Arbeitsrechtliche Änderungen 2018

13.12.2017

Arbeitsrecht in den Niederlanden

von Ulrike Tudyka, DNHK
Der gesetzliche Mindestlohn in den Niederlanden erhöht sich ab dem 1. Januar 2018: Für Arbeitnehmer ab 22 Jahren wird er bei Vollzeitbeschäftigung 1.578 Euro brutto pro Monat betragen. Wann eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt, ist von der üblichen Arbeitszeit für Vollzeitarbeitsverhältnisse in der jeweiligen Branche abhängig.

Der Mindestlohnsatz ist nicht nur für die Vergütung maßgeblich, sondern auch für andere Verpflichtungen von Arbeitgebern in den Niederlanden. So darf die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitskraft in den ersten 52 Wochen den Mindestlohn nicht unterschreiten. Bei Arbeitskräften, die den Mindestlohn erhalten, kann zudem nur eingeschränkt von den gesetzlichen Bestimmungen zum Urlaubsgeld und zu Vertragsstrafen abgewichen werden.

Das niederländische gesetzliche Urlaubsgeld bleibt unverändert und beträgt 8 Prozent des Bruttogehalts, das die Arbeitskraft im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai vom Arbeitgeber bezogen hat. Überschreitet das Bruttogehalt einen bestimmten Betrag, fließt dieser Mehrbetrag nicht in die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsgeld ein, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Nicht übersehen werden darf, dass tarifvertragliche Löhne, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn, zu zahlen sind, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Im Hinblick auf die allgemeine Meldepflicht bei der Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande ändert sich vorläufig nichts. Das Inkrafttreten der Meldepflicht war bereits aufgeschoben worden, weil das elektronische Meldeportal nicht rechtzeitig fertiggestellt worden war. Zuletzt sollte die Meldepflicht zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Das Meldeportal wird aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen. Als Einführungsdatum ist nun der 1. Januar 2019 anvisiert.

Zu beachten ist, dass die schon seit langem bestehende Meldepflicht für Arbeitnehmer, die in die Niederlande entsendet werden sollen und die keine Staatsangehörigkeit eines europäischen Mitgliedsstaats oder die kroatische Staatsangehörigkeit haben, weiterhin gilt.

  Quelle: www.dnhk.org


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