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Architekten sollten Verträge prüfen lassen, sonst arbeiten sie umsonst

09.10.2012

Berlin (DAV) - "Dann planen Sie mal. Was für Architekten wie der
Beginn einer traumhaften Aufgabe klingt, kann sich schnell zum
Albtraum entwickeln, dann nämlich, wenn der Architekt für die
öffentliche Hand plant und sein Architektenvertrag nicht den
vergaberechtlichen Bestimmungen entspricht", erläutert Heike Rath,
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Frankfurt am Main und
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft
für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein
(DAV).

Dann ist der Vertrag unwirksam und Konkurrenten haben sechs
Monate lang Gelegenheit, gegen die Vergabe der Planung vorzugehen.
Kommen sie damit durch, wird die Unwirksamkeit des Vertrages
festgestellt. "Alles, was der Planer bis dahin geleistet hat, das
bekommt er dann auch nicht honoriert. Er arbeitet also sechs Monate
komplett auf eigenes Risiko", verdeutlicht die Baurechtsanwältin und
fügt hinzu: "Der Kommune ist das egal.

Der Architekt sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass sein Vertrag, nur weil er von
einem öffentlichen Auftraggeber stammt, auch den Bestimmungen des
Vergaberechts entspricht. Er ist vielmehr gut beraten, vom eigenen
Anwalt prüfen zu lassen, ob sein Architektenvertrag auch im Einklang
mit der Rechtsordnung steht."


Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.

  Quelle: www.arge-baurecht.com


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