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Aufgaben und Honorierung der Planer vertraglich regeln

13.02.2013

ARGE Baurecht:

Die Sanierung öffentlicher Baudenkmäler ist eine komplexe Aufgabe, bei der nicht nur Architekten gefragt sind, sondern auch Fachingenieure und vor allem Restauratoren. Die Planer werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt.

Für Restauratoren existiert keine vergleichbare Honorarordnung. Umso wichtiger ist es für den Auftraggeber, Aufgaben und die damit verbundene Honorierung klar gegeneinander abzugrenzen. Die gilt vor allem, wenn das Leistungsspektrum des Architekten durch die zusätzliche Beauftragung eines Restaurators eingeschränkt wird, so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE

Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Auftraggeber muss die beiden Teilaufträge vertraglich klar definieren und gegeneinander abgrenzen. Das, so die Erfahrung der ARGE Baurecht, ist den meisten Auftraggebern zwar bekannt, nicht bekannt ist ihnen oft, dass sie auch die Abrechnung vertraglich regeln müssen. Tun sie das nicht, so bezahlen sie unter Umständen nachher zu viel. In der Praxis bewähren sich die anrechenbaren Kosten als Abgrenzungskriterium, also beispielsweise zwischen der Fassade einerseits und dem übrigen Gebäude andererseits. Dieses Abgrenzungskriterium gilt aber nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Die ARGE Baurecht rät deshalb: Nicht nur Bauaufgaben vertraglich definieren, sondern auch die Fragen der Honoraraufteilung vorab schriftlich festlegen. Übrigens, ganz ohne erhöhte Vergütung kommt der Auftraggeber bei solchen Vertragsgestaltungen dann doch nicht davon: Paragraf 8 Abs. 2 Satz 3 HOAI sieht bei zusätzlichem Koordinierungsaufwand von mehreren Beteiligten eine entsprechende Extra-Honorierung für den bauleitenden Planer vor.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.

  Quelle: www.arge-baurecht.com


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