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Ausnahmen bei der Austauschpflicht

20.02.2015

Neuer Heizkessel:

Seit Jahresanfang dürfen Heizkessel, die vor 1985 in Ein- oder Zweifamilienhäuser aber auch in Mietshäusern eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. So sieht es die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, und die Maßnahme ist sinnvoll: Denn alte Heizungen verbrauchen zu viel Heizenergie und belasten die Umwelt ganz erheblich. Stichtag für den Austausch war der 1. Januar 2015. Wer nicht nachrüstet, muss mit Geldbußen rechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen.

• Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel haben einen hohen Wirkungsgrad und sind daher von der Austauschpflicht nicht betroffen – auch wenn sie älter als 30 Jahre sind. Sogenannte Konstanttemperaturkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen jedoch ausgetauscht werden.

• Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen, oder Küchenherde und Geräte, die den Raum, in dem sie sich befinden, beheizen.

• Auch Heizkessel, die unter vier und über 400 KW Leistung bringen, sind ausgenommen.

• Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Austauschpflicht befreit, wenn sie bereits am 1. Februar 2002 das Eigenheim oder eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus selbst genutzt haben. Allerdings: Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, endet die Befreiung von der Austauschpflicht. Der neue Besitzer muss den alten Kessel dann innerhalb von zwei Jahren durch ein neues Heizsystem ersetzen.

Wer einen alten Heizkessel betreibt und sich über das Baujahr unsicher ist, sollte den SHK-Fachmann vor Ort aufsuchen. Der Profi informiert über das Alter und den Typ der bestehenden Anlage und weiß, ob diese austauschpflichtig ist. Zudem berät er zu modernen, energieeffizienten Systemen und übernimmt sowohl Einbau als auch Wartung.

  Quelle: txn-p.


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