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Ausschluss unwirksam!

25.02.2016

von RA Michael Seitz

Preisanpassung bei Mengenänderungen:

Die von meinen Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel „Massenänderungen – auch über 10 % – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur“ ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, denn sie schließt nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Satz 3 VOB/B aus, sondern auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

Dies hat der BGH in einem Beschluss vom 04.11.2015 (Az.: VII ZR 282/14) entschieden.

Der Fall: AG erstellt für einen öffentlichen Auftraggeber eine Lärmschutzwand. Er vergibt die Erdarbeiten an AN. Im Auftragsschreiben an den NU vom 16.03.2011 heißt es: „Massenänderungen - auch über 10 % – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur“. Zugleich wird die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart. Während der Ausführung der Leistungen fielen in verschiedenen Positionen erheblich geringere Mengen als ausgeschrieben an. So wurden etwa nur 650 m² Baustraße statt 9.750 m² zurückgebaut. Wegen dieser Mindermengen machte AN in seiner Schlussrechnung ca. 55.000,00 € geltend und berief sich auf die Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten sowie von Wagnis und Gewinn. AG meint, mit der streitigen Vertragsklausel habe er nicht nur § 2 Abs. 3 VOB/B wirksam ausgeschlossen, sondern ebenso § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Das OLG entscheidet zugunsten von AG, hiergegen legt AN Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Das Urteil: Und hat damit Erfolg! Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Das OLG hatte offen gelassen, ob es sich bei der Formulierung in dem Auftragsschreiben um eine von AG gestellte „Allgemeine Geschäftsbedingung“ handelte. Sofern dies der Fall wäre, ist nach Auffassung des BGH die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des AN unwirksam. Dabei legt der BGH entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung zu AGB-Klauseln die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde. Bei dieser Auslegung sei nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des AN nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

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Fazit: Die Klausel, über die der BGH hier entschieden hat, findet sich in einer Vielzahl von Bauverträgen, insbesondere in den AGB der Auftraggeber. Insoweit ist die Entscheidung höchst erfreulich, denn Auftraggeber werden diese zukünftig nicht mehr gefahrlos verwenden und damit Preisanpassungen in Verträgen ganz ausschließen können. Nicht ausdrücklich entschieden hat der BGH allerdings die Frage, ob anstelle der unwirksamen Klauseln nun § 2 Abs. 3 VOB/B gilt, der eine Preisanpassung ab Mengenänderungen von plus oder minus 10 % vorsieht. Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so gilt grundsätzlich nach § 306 Abs. 2 BGB nicht etwa eine andere AGB-Klausel (hier also § 2 Abs. 3 VOB/B), sondern die gesetzliche Regelung. Allerdings gibt der BGH in der Entscheidung dem OLG bei der erneuten Prüfung des Falles auch auf, zu prüfen, ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung § 2 Abs. 3 VOB/B als nachrangige Regelung Vertragsinhalt geworden ist. Insoweit wird die Entscheidung des OLG abzuwarten bleiben.

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