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Austauschpflicht für alte Heizungen seit Jahresbeginn

21.04.2015

Worauf Hauskäufer achten müssen

Der Countdown begann schon früh im letzten Jahr: Viele Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre alt waren, mussten laut Energieeinsparverordnung (EnEV) bis Anfang 2015 ausgetauscht werden. Wichtig für Hauskäufer: Die Austauschpflicht wird nachgeführt. Das heißt: Auch in den kommenden Jahren müssen alle Heizkessel, die älter als 30 Jahren sind, gegen energiesparende neue Modelle ersetzt werden. Wer sich für eine Gebrauchtimmobilie interessiert, sollte daher wissen, wann die Heizung installiert wurde, denn der verpflichtende Austausch ist oft vorprogrammiert. Betroffen sind Konstanttemperaturheizungen, die entweder mit Öl oder mit Gas betrieben werden. Doch es gibt auch Ausnahmen: Brennwert- und Niedrigtemperaturkessel zum Beispiel und Heizkessel mit weniger als vier bzw. über 400 Kilowatt Leistung dürfen weiter betrieben werden.

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Wer den Kauf eines älteren Ein- oder Zweifamilienhauses plant, sollte das Gespräch mit dem SHK-Fachmann suchen. Dieser kann vor Ort klären, wie alt der Heizkessel ist, ob er den Vorgaben der Energieeinsparverordnung entspricht oder unter die Austauschpflicht fällt.

ZVSHK-Foto: ArTo/fotolia.com

Die neuen Besitzer eines älteren Ein- oder Zweifamilienhauses sollten sich daher im eigenen Interesse mit einem SHK-Fachmann vor Ort in Verbindung setzen. Er kann genaue Angaben darüber machen, wie alt der Heizkessel ist und ob die Anlage erneuert werden muss. Auch zu effizienten Heiztechniken, modernen Brennwertgeräten und staatlichen Förderungen berät der Profi.

Informationen zu diesem Thema gibt unter www.wasserwaermeluft.de 

  Quelle: txn-p.


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