zurück

Ausweitung der Staatswirtschaft durch Ausnahmen im Vergaberecht

02.05.2013

BDE appelliert an Rat und Parlament öffentliche Auftraggeber nicht pauschal von der Ausschreibungspflicht zu befreien

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. hat anlässlich der Verhandlungen im sogenannten Trilog von Europäischem Parlament und Rat unter Moderation der EU-Kommission zur Neufassung der EU-Vergaberichtlinien an die Verhandlungsführer appelliert, Aufgabenübertragungen zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht pauschal von der Ausschreibungspflicht zu befreien. Die für Anfang Mai geplanten Verhandlungen können im Ergebnis dazu führen, dass Kommunen Aufträge unter Ausschluss der Privatwirtschaft vergeben dürfen.

peku2010.jpg

Präsident Peter Kurth, Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.

Foto: www.bde-berlin.org

 

BDE-Präsident Peter Kurth: „Der Binnenmarktausschuss fordert damit im Ergebnis eine danach weitgehende Aushebelung des Vergaberechts. Öffentliche Auftraggeber könnten sich sämtliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Leistungen ohne Ausschreibung bei anderen öffentlichen Stellen beschaffen. Weder entspricht dies dem Transparenzgebot noch ist damit die wirtschaftlichste Lösung sichergestellt, da kein Preisvergleich stattfindet.“

Von der Ausnahmeregelung betroffen sein können Verkehrs- und Beförderungsleistungen, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kulturleistungen, Krankenhäuser, Friedhöfe und Bäder.

Der BDE appelliert deshalb an den Rat, in den Verhandlungen auf eine enge Fassung der Ausnahmetatbestände zu drängen und nicht über die von der EU-Kommission in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vorgeschlagenen Regelungen hinaus zu gehen. Die Vertreter des Parlaments ruft der Verband auf, die viel zu weit gehenden Forderungen aus dem Bericht des Binnenmarktausschusses zu korrigieren.

Der BDE lehnt die Forderung des Binnenmarktausschusses auch deshalb ab, weil diese Pauschalausnahme nicht zwischen der vollständigen Übertragung einer öffentlichen Aufgabe mit Übergang aller Rechte und Pflichten – sogenannte delegierende Aufgabenübertragung – und der Übertragung nur der Ausführung bzw. Erfüllung der Aufgabe – sogenannte mandatierende Aufgabenübertragung – unterscheidet. Nach Rechtsprechung des EuGH und der Vergabesenate deutscher Oberlandesgerichte ist nur die delegierende Aufgabenübertragung ohne Ausschreibung zulässig.

Zudem legen die Mitgliedsstaaten selbst fest, was öffentliche Aufgaben sind. Im Endeffekt kann es dadurch zu einem unterschiedlichen Geltungsbereich des Vergaberechts kommen. Peter Kurth: „Der Änderungsvorschlag des Binnenmarktausschusses steht im krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und zu den Zielen des Vergaberechts, nämlich Diskriminierungen und Korruption zu verhindern und eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sowie den erleichterten Zugang privater Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten. Er muss daher in den Trilogverhandlungen unbedingt zurückgewiesen werden“.

  Quelle: BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare