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BG BAU: Elektronische Abfrage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

16.04.2014

Die BG BAU bietet über ihr Extranet nunmehr für Hauptunternehmer die Möglichkeit an, elektronisch eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern.

Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Haftung des Hauptunternehmers für den Beitrag zur Berufsgenossenschaft des Nachunternehmers vorgesehen, wenn dieser seiner Beitragspflicht nicht nachkommt (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Allerdings hat der Hauptunternehmer die Möglichkeit, sich von dieser Haftung für nicht gezahlte Unfallversicherungsbeiträge des Nachunternehmers zu befreien (sog. Exkulpation). Diese Exkulpation erfolgt in der Regel durch die Vorlage von qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG BAU.

Diese geben Auskunft über die eingetragenen Unternehmensteile des Nachunternehmers, die hierauf entfallenden Lohnsummen sowie die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge an die BG BAU. Die BG BAU akzeptiert zur Exkulpation bisher allerdings nur solche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die im Original mit Unterschrift und Dienstsiegel vorliegen. In der betrieblichen Praxis werden jedoch von den Nachunternehmern oftmals nur Kopien vorgelegt, die zudem sehr fälschungsanfällig sind.

In einem im November 2013 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geführten Gespräch zur Generalunternehmerhaftung wurde daher zwischen den Vertretern des BMAS, den Sozialpartnern der Bauwirtschaft und der BG BAU vereinbart, dass die BG BAU zukünftig auch die elektronische Abrufbarkeit von qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen ermöglichen soll. Hierdurch soll zum einen die Ausstellung solcher qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen beschleunigt und vereinfacht , zum anderen aber auch dem Problem gefälschter Unbedenklichkeitsbescheinigungen begegnet werden.

Die BG BAU hat daraufhin ein Verfahren entwickelt, das die elektronische Abrufbarkeit von qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen über das Extranet der BG BAU, zu dem alle Mitgliedsbetriebe der BG BAU grundsätzlich Zugang haben, ermöglicht. Die Hauptunternehmer können nunmehr für ein anderes Unternehmen, das ebenfalls bei der BG BAU Mitglied ist und dem Hauptunternehmer eine entsprechende Berechtigung erteilt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern. Die Fälschungssicherheit der elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung soll dabei durch ein kryptisches Zeichen auf dem Dokument sichergestellt werden. Die BG BAU arbeitet zudem daran, künftig auch eine elektronische Signatur nach den Vorgaben des eGovernment-Gesetzes zu ermöglichen.

Damit sind Hauptunternehmer nicht mehr darauf angewiesen, in jedem Einzelfall ihren Nachunternehmer um Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu ersuchen, sondern können selbst jederzeit elektronisch eine Abfrage starten, um zu prüfen, ob der jeweilige Nachunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen bei der BG BAU nachgekommen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Zugang zum Extranet der BG BAU beantragt wurde und der jeweilige Nachunternehmer, von dem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gewünscht wird, dem Hauptunternehmer eine entsprechende Berechtigung erteilt hat, diese Daten abfragen zu dürfen.

Wird eine solche Berechtigung erteilt, erhält der Hauptunternehmer innerhalb weniger Tage einen Zugang zum Extranet der BG BAU und Zugriff auf die elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Nachunternehmers. Die BG BAU wird die Mitgliedsunternehmen in der nächsten Ausgabe des Mitteilungsblattes „BG BAU aktuell“ ausführlich über dieses neue Angebot informieren.

  Quelle: Bau-Innung Hamburg und Norddeutscher Baugewerbeverband E.V.


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