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BGB-Bauvertrag: Wann verjährt der Werklohnanspruch?

23.05.2019

von RA Michael Seitz

Der Werklohnanspruch aus einem Bauvertrag, der vor dem 01.01.2018 geschlossen wurde, verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abnahme erfolgte. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.02.2019 (Az.: 325a O 16/18) entschieden.

Der Fall: AN führt im Jahre 2012 Dachdeckerarbeiten am Gebäude des AG aus. AG bezahlt zwei Abschlagsrechnungen im Jahr 2012 sowie eine dritte Abschlagsrechnung aus dem Jahre 2013 teilweise. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte im Herbst 2012. Am 15.12.2015 stellt AN seine Schlussrechnung, die AG nicht bezahlt. Erst im Jahr 2016 erhebt AN Klage.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist der Anspruch verjährt. Gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung mit Abnahme des Werkes zu entrichten, also fällig. Die Abnahme erfolgte hier unstreitig im Herbst 2012. Die Verjährungsfrist begann also mit Ablauf des Jahres 2012 und beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Mit Ablauf des 31.12.2015 war der Anspruch mithin verjährt. Die Stellung einer Rechnung ist nach dem Gesetz hingegen nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung. Es wäre im Übrigen nach Auffassung des LG Hamburg auch unerträglich, wenn es im Belieben des Unternehmers stünde, durch die Rechnungsstellung den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Verjährungsbeginn zu manipulieren. Die bloße Übersendung der Schlussrechnung noch im Jahre 2015 stellt auch keine verjährungsunterbrechende Maßnahme dar. Diese ist vielmehr erst in der Klaghebung zu sehen, die erst nach Ablauf der Verjährung im Jahre 2016 erfolgte.

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Fazit: Die Entscheidung ist für AN höchst misslich, aber richtig. Sie entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der BGH-Rechtsprechung. Etwas anderes gilt – jedenfalls nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Recht – nur dann, wenn gar keine Abnahme erfolgte, beispielsweise, weil AG sie wegen Mängeln verweigert. Anders ist die Rechtslage im Übrigen auch nach dem seit 01.01.2018 geltenden, neuen Baurecht. Danach ist jedenfalls für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB zusätzlich zur Abnahme die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns (§ 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB). Die hiesige Rechtsprechung hat also nur noch Bedeutung für Altfälle und für Fälle, in denen kein Bauvertrag, sondern lediglich ein Werkvertrag
geschlossen wurde.

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