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BGH: Vertragsstrafe für Zwischentermin nur auf anteiligen Auftragswert!

19.03.2013

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, nach der eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtsumme begrenzt ist, ist unwirksam. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az.: VII ZR 133/11) entschieden.

In dem entschiedenen Fall übernimmt AN als Generalunternehmer die Sanierung eines Deiches. Als Zwischentermin für die „Herstellung aller für den Hochwasserschutz erforderlichen Bestandteile“ wird der 31. Oktober 2008 vereinbart, denn nach diesem Termin setzt die Hochwasserperiode ein, während derer Bautätigkeiten an einem Deich untersagt sind. Als Vertragsstrafe (auch) für diesen Zwischentermin werden € 5.000,00 pro Tag vereinbart, insgesamt wird die Vertragsstrafe begrenzt auf maximal 5 % der Auftragssumme.

AN beauftragt mit der Herstellung eines Deichtores den Nachunternehmer NU, wobei er die oben geschilderten Vertragsbedingungen an NU „durchstellt“. NU liefert das Hochwassertor erst am 28. November 2008. Daher zieht AG eine Vertragsstrafe in Höhe von € 140.000,00 (28 Tage x 5.000,00 €) vom Werklohn des AN ab. Später klagt NU seinen Werklohn gegenüber AN ein. AN rechnet mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der von AG einbehaltenen Vertragsstrafe auf.

Nach Auffassung des BGH kann AN nicht wirksam aufrechnen! Die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen AG und AN sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, und zwar deshalb, weil ihre Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme bei bloßem Verzug mit einem Zwischentermin AN unangemessen benachteilige. Der BGH wägt hier das Interesse des AG an der Einhaltung eines wichtigen Zwischentermines einerseits mit der Höhe der Strafe im Verhältnis zum Gesamtwerklohn des AN andererseits ab. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt 5 % der Auftragssumme die maximal zulässige Grenze für Vertragsstrafen bei Fertigstellungsterminen dar. Bei einem Zwischentermin bereits an die gesamte Auftragssumme anzuknüpfen, sei deshalb unangemessen. Vielmehr müsse an diejenige Auftragssumme angeknüpft werden, die durch die Leistungen bis zum Zwischentermin erwirtschaftet wird. Dies gilt nach Auffassung des BGH selbst dann, wenn an der Einhaltung der Zwischenfrist (wie hier wegen des Hochwasserschutzes) ein größeres Interesse als an der Einhaltung der Fertigstellungsfrist besteht, denn AG ist durch etwaige Schadenersatzansprüche wegen der Nichteinhaltung der Zwischenfrist bereits ausreichend geschützt.

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Fazit: Diese Entscheidung des BGH regelt die Vertragsstrafen für Zwischenfristen neu und ist aus der Sicht des Bauunternehmers sehr zu begrüßen, schränkt sie doch das „Vertragsstrafenunwesen“ weiter ein. Derzeit sind in Bauverträgen noch häufig Klauseln anzutreffen, die eine Vertragsstrafe von 5 % der Gesamtbausumme sowohl für Zwischen- als auch für Fertigstellungsfristen vorsehen. Solche Klauseln dürften nun insgesamt unwirksam sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt nämlich das „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“, d. h. eine Vertragsklausel mit teilweise unwirksamem Inhalt ist insgesamt unwirksam! Aus der Sicht des Auftraggebers kann zukünftig nur empfohlen werden, Vertragsstrafen für Zwischenfristen auf das bis zur Zwischenfrist erreichte Auftragsvolumen zu beschränken.

  Quelle: RA Michael Seitz


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