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Baubeschreibungen sind nicht immer ausreichend konkret

28.06.2018

Wer heute einen Verbraucherbauvertrag abschließt, der bekommt zuvor eine umfassende Baubeschreibung ausgehändigt. Das ist im neuen Bauvertragsrecht so vorgesehen, das seit Anfang 2018 gilt, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Eine solche Baubeschreibung zeigt, welche Leistungen die Bauherren für den vereinbarten Preis erhalten, wie das Haus konstruiert werden soll, welche Materialien verwendet werden, welche Dimensionen das Gebäude bekommt und welche technische Ausstattung vorgesehen ist. Die Baubeschreibung muss also sehr konkret sein und wird im Regelfall später Vertragsinhalt. Allerdings enthalten nach VPB-Erfahrung auch detaillierte Baubeschreibungen mitunter Unwägbarkeiten, die zu Mehrkosten führen können. Klassisches Beispiel ist die Beschaffenheit des Baugrunds. Nicht immer sind die Bodenverhältnisse vor dem Bau bekannt. Je nach Boden variieren aber die Kosten für Gründung und Kellerausführung. Solche Unwägbarkeiten können später die Finanzierung der Bauherren ins Wanken bringen. Damit Bauherren damit nicht kalt erwischt werden, müssen solche ungeklärten Bedingungen in der Baubeschreibung erwähnt werden. Die Bauherren wissen dann zwar, dass durch andere Bodenverhältnisse als in der Baubeschreibung angenommen der Hauspreis ganz enorm steigen kann, aber sie wissen deshalb noch nicht, um wie viel. Damit sie so wichtige Dinge nicht übersehen, sollten Bauherren Vertragsentwürfe von unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen.

  Quelle: www.vpb.de


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