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Baubeschreibungen sollen Vergleich ermöglichen

05.07.2019

Private Bauherren haben das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung. Sie muss ihnen vorvertraglich übergeben werden. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbauverträge. Was genau „vorvertraglich“ bedeutet, daran scheiden sich die Geister.

Der Verband Privater Bauherren (VPB) gibt zu bedenken, dass die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist. Für diese Verhandlungen sollten Bauherren ausreichend Zeit einplanen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zur vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung außerdem notiert, dass die Baubeschreibung auch den Qualitätswettbewerb ermöglichen soll.

Der Verbraucher soll also die Gelegenheit bekommen, nicht nur eine, sondern mehrere Baubeschreibungen miteinander zu vergleichen. Dazu benötigen Bauherren Zeit, denn sie müssen sich dazu mit einem Bausachverständigen zusammensetzen, der ihnen erklären kann, ob das Angebot wirklich ein Rolls-Royce ist oder nicht.

Vorvertraglich bedeutet also nicht: kurz vor der Unterschrift. Wenn man eine Baubeschreibung hat, dann sollte man sich mit dem Vertragsschluss so lange Zeit lassen, bis alles in Ruhe geklärt und verhandelt worden ist.

  Quelle: www.vpb.de


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